Falsche Verdächtigung in der JVA durch einen Strafgefangenen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen zweifacher falscher Verdächtigung in einer Justizvollzugsanstalt verurteilt; die Revision wurde vom BayObLG als unbegründet verworfen. Streitpunkt war, ob eine JVA eine Behörde i.S.v. § 164 StGB darstellt und ob Äußerungen vor nachgeordneten Beamten genügen. Der Senat bestätigt, dass die JVA Behörde ist und dass die Erwartung der Weiterleitung an Leitung oder zuständige Beamte den Tatbestand erfüllt; es kommt nicht auf eine Weitergabepflicht oder eigene Ermittlungsbefugnis der Behörde an.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Justizvollzugsanstalt ist eine Behörde im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB.
Zur Erfüllung des Tatbestands der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) genügt es, wenn der Täter die Anschuldigung mit der Erwartung äußert, ein nachgeordneter Mitarbeiter werde die Verdächtigung an die Anstaltsleitung oder an zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Beamte weiterleiten.
Es ist unerheblich für den Tatbestand des § 164 StGB, ob die gegenüber Verdächtigte Behörde selbst Ermittlungen einleiten kann oder verpflichtet ist, die Verdächtigung an die zuständige Verfolgungsbehörde weiterzugeben.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die unterlegene Partei nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Vorinstanzen
LG Regensburg, Urt, vom 2023-06-14, – 4 Ns 708 Js 5199/22
Leitsatz
Hat ein Strafgefangener eine falsche Verdächtigung im Sinne von § 164 StGB in einer Justizvollzugsanstalt vor einem der Anstaltsleitung nachgeordneten Beamten ausgesprochen, reicht es für die Erfüllung des Tatbestandes von § 164 StGB aus, dass der Täter die Anschuldigung mit der Erwartung äußerste, der Mitarbeiter werde die Verdächtigung and die Leitung der Anstalt oder einen zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten weiterleiten. Es ist unerheblich, ob die Behörde verpflichtet ist, eine Verdächtigung an die Verfolgung der angezeigten Tat zuständige Behörde weiterzugeben. (Rn. 3)
Die Justizvollzugsanstalt stellt eine Behörde iSv § 164 Abs. 1 StGB dar (BGH Urt. v. 4.8.1967 – 4 StR 188/67). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 11. Oktober 2023 Bezug genommen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte in zwei Fällen einen anderen bei einer Behörde verdächtigte. Die Justizvollzugsanstalt stellt eine Behörde im Sinne von § 164 Abs. 1 StGB dar (BGH, Urteil vom 4. August 1967 – 4 StR 188/67-). Hat ein Strafgefangener wie hier eine Verdächtigung nicht vor der Anstaltsleitung, sondern vor einem nachgeordneten Beamten ausgesprochen, reicht es für die Erfüllung des Tatbestands von § 164 StGB aus, dass der Täter die Anschuldigung mit der Erwartung äußerte, der Mitarbeiter werde die Verdächtigung an seine Behörde oder einen zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten weiterleiten (BGH a.a.O.). Es kommt nicht darauf an, ob die Behörde, der gegenüber verdächtigt wird, selbst ein Verfahren einleiten oder Maßnahmen treffen kann (Wolters/Ruß in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. § 164 Rn.25). Es ist auch unerheblich, ob sie verpflichtet ist, eine Verdächtigung an die zuständige Behörde weiterzugeben (Wolters/Ruß a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.