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BayObLG·203 StRR 331/23·29.08.2023

Urteil ohne Unterschrift

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Nürnberg‑Fürth; das BayObLG verwarf die Revision als unbegründet. Es entschied, dass das Fehlen der Unterschrift des Tatrichters einem Verwerfungsurteil nach § 329 StPO nicht entgegensteht. Sind die Voraussetzungen des § 329 Abs.1 erfüllt, hat das Berufungsgericht ohne sachliche Nachprüfung zu verwerfen. Die Kosten trägt der Angeklagte.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet abgewiesen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fehlen der Unterschrift des Tatrichters im erstinstanzlichen schriftlichen Urteil steht einer Verwerfung der Berufung nach § 329 StPO nicht entgegen.

2

Die Verwerfung nach § 329 Abs.1 StPO setzt die Zulässigkeit der Berufung, das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen, kein Prozesshindernis, ordnungsgemäßes Laden und das unentschuldigte Ausbleiben des Angeklagten bzw. dessen Verteidiger voraus.

3

Hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 329 Abs.1 StPO festgestellt, hat es das Verfahren ohne jede sachliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils zu beenden.

4

Ein gemäß § 268 Abs.2 StPO verkündetes Urteil ist grundsätzlich wirksam und kann in Rechtskraft erwachsen, auch wenn es keine Urteilsgründe enthält.

5

Die Kostenentscheidung des Rechtsmittels richtet sich nach § 473 Abs.1 Satz 1 StPO.

Relevante Normen
§ StPO § 329 Abs. 1§ 329 StPO§ 329 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 268 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

LG Nürnberg-Fürth, Urt, vom 2023-04-17, – 6 NBs 204 Js 28506/22

Leitsatz

Der Umstand, dass das erstinstanzliche schriftliche Urteil keine Unterschrift des Tatrichters aufweist, steht einer Verwerfung der Berufung nach § 329 StPO nicht entgegen. (Rn. 2)

Liegen die Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 vor, hat das Berufungsgericht das Verfahren ohne jede sachliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils zu beenden. Die Bestimmung nimmt die Möglichkeit in Kauf, dass ein sachlich unrichtiges Urteil allein darum rechtskräftig wird, weil der Angeklagte in der Berufungsverhandlung ohne genügende Gründe ausgeblieben ist (Bestätigung von BGH BeckRS 1962, 105991). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. April 2023 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 27. Juli 2023 Bezug genommen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, steht der Umstand, dass das erstinstanzliche schriftliche Urteil keine Unterschrift des Tatrichters aufweist, einer Verwerfung der Berufung nach § 329 StPO nicht entgegen. Das Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 setzt voraus, dass zulässig Berufung eingelegt worden ist, die Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind, keine Prozesshindernisse vorliegen, der Angeklagte ordnungsgemäß geladen wurde, weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsmacht erschienen ist und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 329 Rn. 6 ff.; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 329 Rn. 60, 63). Liegen diese Voraussetzungen vor, hat das Berufungsgericht das Verfahren ohne jede sachliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils zu beenden (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 32). Die Bestimmung nimmt die Möglichkeit in Kauf, dass ein sachlich unrichtiges Urteil allein darum rechtskräftig wird, weil der Angeklagte in der Berufungsverhandlung ohne genügende Gründe ausgeblieben ist (BGH, Urteil vom 3. April 1962 – 5 StR 580/61 –, BGHSt 17, 188-190, juris Rn. 4). Ein Urteil ohne Gründe ist, sofern es nach § 268 Abs. 2 StPO verkündet worden ist, grundsätzlich wirksam und kann in Rechtskraft erwachsen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 – 2 StR 144/55 –, BGHSt 8, 41-42, juris).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.