Schwere Brandstiftung: Gefahr der Gesundheitsschädigung – Zurechenbarkeit von "Retterschäden"
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung mit fahrlässiger Körperverletzung ein. Streitpunkt war, ob Gesundheitsgefährdungen von Personen, die erst nach der Brandlegung bei Rettungs- oder Löschversuchen hinzukommen, dem Täter zuzurechnen sind. Das BayObLG bejaht die Zurechnung nach § 306a Abs. 2 StGB, sofern die Rettung nicht besonders unvernünftig war. Die Revision wurde als unbegründet verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung verworfen; Zurechnung von Verletzungen bei Rettungsmaßnahmen nach § 306a Abs. 2 StGB bejaht.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Erfüllung des Tatbestands des § 306a Abs. 2 StGB ist nicht erforderlich, dass die gefährdete Person sich bereits zum Zeitpunkt der Brandlegung im Wirkbereich der Tat befunden hat; auch nachträglich hinzukommende Personen sind taugliche Gefährdungsopfer.
Dem Täter sind nach § 306a Abs. 2 StGB grundsätzlich auch Gesundheitsschädigungen zuzurechnen, die sich anwesende oder hinzugekommene Personen bei Rettungsmaßnahmen oder Löschversuchen zuziehen.
Ein tatbestandsspezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang liegt vor, wenn die hinzukommende Person typischerweise, etwa aufgrund beruflicher Pflichten oder als Garant, zur Hilfeleistung veranlasst ist; hiervon ist nur bei besonders riskanten, unvernünftigen oder sinnlosen Rettungsaktionen auszugehen.
Bei der Strafzumessung dürfen sowohl das Ausmaß der durch einen Brand in einer Einrichtung begründeten Gefahr als auch die Beweggründe des Täters berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 2 StGB).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
LG Nürnberg-Fürth, Urt, vom 2023-03-08, – 11 Ns 469 Js 52681/22
Leitsatz
Für die Erfüllung des Tatbestands von § 306a Abs. 2 StGB kommt es bezüglich der Gefahr der Gesundheitsschädigung nicht darauf an, dass die Person, deren Gesundheit in konkrete Gefahr geraten ist, sich bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung im Wirkbereich der Tat befunden hat. Auch Personen, die nach diesem Zeitpunkt in deren Wirkbereich gelangen, sind grundsätzlich taugliche Gefährdungsopfer. (Rn. 8)
Nach § 306a Abs. 2 StGB sind dem Täter als Verwirklichung der gerade mit einem Brand eines Gebäudes oder einer Hütte typischerweise einhergehenden Gefahr grundsätzlich auch Gesundheitsschädigungen zuzurechnen, die sich eine anwesende oder hinzukommende Person bei Rettungsmaßnahmen oder Löschversuchen zuzieht. Der tatbestandsspezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang liegt auch dann vor, wenn nach der Brandlegung eine Person, die sich zu einem rettenden Eingreifen trotz der hiermit einhergehenden Risiken typischerweise, etwa aufgrund ihres Berufes oder als Garant, veranlasst sehen darf, zur Hilfeleistung hinzukommt und im Zusammenhang mit diesem Bemühen bei dem Rettungsversuch verletzt wird, sofern keine besonders riskante, unvernünftige oder sinnlose Rettungsaktion vorgenommen wurde. (Rn. 8)
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08. März 2023 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass in der Liste der angewandten Vorschriften § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB mit § 306a Abs. 2 StGB ersetzt wird.
II. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 24. Mai 2023 Bezug genommen.
Ergänzend und unter Berücksichtigung des Vortrags der Gegenvorstellung vom 13. Juni 2023 bemerkt der Senat:
I.
Eine Verfahrensrüge der Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht hat der Angeklagte nicht zulässig erhoben.
II.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts tragen eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nach § 306a Abs. 2, § 306 Abs. 1 Nr. 1, §§ 229, 223 StGB.
1. Der Senat lässt dahin stehen, ob auch der Tatbestand des abstrakten Gefährdungsdelikts der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist oder ob die Feststellungen zum Tatablauf eine Aufhebung der Zweckbestimmung durch den einzigen tatsächlichen Bewohner im Sinne einer Entwidmung nahe gelegt hätten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. August 2019 – 2 StR 295/19 –, juris; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2004 – 2 StR 381/04 –, juris).
2. Jedenfalls erfüllt das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand des konkreten Gefährdungsdelikts der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
a) Es bedarf hier keiner endgültigen Klärung, ob die Feststellungen des Landgerichts zu dem Wohncontainer den Anforderungen der Rechtsprechung an den Begriff des Gebäudes genügen. Voraussetzung wäre ein durch Wände und Dach begrenztes, fest, wenn auch nur durch das eigene Gewicht mit dem Erdboden verbundenes Bauwerk, das von Menschen betreten werden und somit deren Aufenthalt (nicht zwingend der Wohnung) dienen kann und ungeachtet des Materials eine gewisse statische Festigkeit und somit Dauerhaftigkeit aufweist (vgl. Valerius in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 306 Rn. Rn. 14). Der Wohncontainer fällt jedoch zumindest unter den Begriff der Hütte (Valerius a.a.O. Rn. 17; MüKoStGB/Radtke 4. Aufl. § 306 Rn. 23 m.w.N.).
b) Die weiteren Voraussetzungen der Zerstörung durch eine Brandlegung und einer dadurch hervorgerufenen konkreten, vorsätzlich verwirklichten Gesundheitsgefährdung eines anderen Menschen sind nach den Feststellungen ebenfalls erfüllt. Bezüglich der Gefahr der Gesundheitsschädigung kommt es nicht darauf an, dass die Person, deren Gesundheit in konkrete Gefahr geraten ist, sich bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung im Wirkbereich der Tat befunden hat. Auch Personen, die nach diesem Zeitpunkt in deren Wirkbereich gelangen, sind grundsätzlich taugliche Gefährdungsopfer (Radtke a.a.O. § 306a Rn. 50). Auch mit ihrem Vortrag zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf. Nach § 306a Abs. 2 StGB sind dem Täter als Verwirklichung der gerade mit einem Brand eines Gebäudes oder einer Hütte typischerweise einhergehenden Gefahr grundsätzlich auch Gesundheitsschädigungen zuzurechnen, die sich eine anwesende oder hinzukommende Person bei Rettungsmaßnahmen oder Löschversuchen zuzieht. Der tatbestandsspezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang liegt dann vor, wenn nach der Brandlegung eine Person, die sich zu einem rettenden Eingreifen trotz der hiermit einhergehenden Risiken typischerweise, etwa aufgrund ihres Berufes oder als Garant, veranlasst sehen darf, zur Hilfeleistung hinzukommt und im Zusammenhang mit diesem Bemühen bei dem Rettungsversuch verletzt wird (vgl. Valerius a.a.O. § 306a Rn. 53 und § 306c Rn. 9; Radtke a.a.O. § 306a Rn. 50; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 306a Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 4 StR 19/20 –, BGHSt 66, 119-124, juris Rn. 26 -28 zu Werksmitarbeitern; BGH, Urteil vom 08. September 1993 – 3 StR 341/93- juris zu § 306 StGB a.F.). Diese Konstellation ist hier gegeben. Denn es lag gerade im Pflichtenkreis des Geschädigten E…, für die Sicherheit in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung zu sorgen und jede Ausweitung des Brandes zu verhindern. Ein Ausnahmefall einer besonders riskanten, unvernünftigen oder sinnlosen Rettungsaktion oder einer individuellen Schadensdisposition musste nach den Feststellungen des Landgerichts hier ersichtlich nicht erörtert werden. Dass der Angeklagte bezüglich der konkreten Gefährdung zumindest bedingt vorsätzlich und bezüglich des eingetretenen Gesundheitsschadens fahrlässig handelte, lässt sich den Ausführungen zu den Verhältnissen innerhalb der Einrichtung hinreichend entnehmen.
c) Der Senat kann die angewandte Strafvorschrift entsprechend ändern. Der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 2 StGB nicht anders verteidigen können.
3. Bei der Strafzumessung durfte die Strafkammer nach § 46 Abs. 2 StGB sowohl das Ausmaß der Gefahr, die ein Brand in einer Einrichtung mit sich bringt, als auch die Beweggründe des Angeklagten mit einstellen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.