Berichtigungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Das BayObLG berichtigte einen Senatsbeschluss vom 28.01.2025, indem auf Seite 4 eine offenbar fehlerhafte Wortwahl ersetzt wurde: „Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit“ wurde zu „Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit“ geändert. Das Gericht stellte fest, dass es sich um einen offensichtlichen Übertragungsfehler handelt. Die Berichtigung erfolgte von Amts wegen und stellt den erkennenden Willen des Gerichts wieder her, ohne die inhaltliche Entscheidung zu ändern.
Ausgang: Berichtigung des Senatsbeschlusses wegen offenbarer Übertragungsfehler; Wörter wurden entsprechend dem erkennenden Willen des Gerichts ersetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsbeschluss ist zulässig, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit oder ein Übertragungsfehler vorliegt, der den beabsichtigten Willen des Gerichts klar erkennbar verfälscht.
Das Gericht kann eine solche Berichtigung von Amts wegen vornehmen, wenn die Korrektur ohne weitere Feststellungen offensichtlich ist.
Berichtigungen dienen der Wiederherstellung des tatsächlich gewollten Wortlauts und ändern nicht die inhaltliche Entscheidung des Gerichts.
Redaktionelle oder übertragungsbedingte Sprachfehler sind zu berichtigen, sofern die beabsichtigte Formulierung eindeutig festgestellt werden kann.
Vorinstanzen
BayObLG, Bes, vom 2025-01-28, – 203 StRR 10/25
LG Amberg, Urt, vom 2024-10-11, – 3 NBs 178 Js 2772/22
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 wird auf Seite 4 im Ordnungspunkt II 2 c.bb Zeile 2 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass die Wörter „Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit“ mit den Worten „Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit“ ersetzt werden.
Gründe
Es handelt sich um einen offensichtlichen Übertragungsfehler. Der Beschluss des Senats war daher von Amts wegen zu berichtigen.