Möglichkeiten der Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Einlegung eines den Formerfordernissen entsprechenden Rechtsmittels
KI-Zusammenfassung
Ein Strafgefangener reichte mehrere Schreiben als Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer ein; diese Schreiben waren nicht durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet und erfüllten somit nicht die Formerfordernisse des § 118 Abs. 3 StVollzG. Das Oberlandesgericht verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer trotz förmlicher Belehrung die erforderliche anwaltliche Begründung innerhalb der einwöchigen Nachfrist bewusst nicht nachholte. Eine Wiedereinsetzung käme bei unverschuldeter Versäumung oder gerichtsseitigem Belehrungsfehler in Betracht.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen als unzulässig verworfen, weil keine formwirksame Begründung vorlag und der Beschwerdeführer trotz Belehrung bewusst auf anwaltliche Nachholung verzichtete.
Abstrakte Rechtssätze
Entspricht eine fristgerecht eingereichte Rechtsbeschwerdebegründung nicht den Formerfordernissen des § 118 Abs. 3 StVollzG, kann Wiedereinsetzung nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. §§ 44 ff. StPO gewährt werden, wenn den Antragsteller an dem Formfehler kein Verschulden trifft und die formgerechte Begründung innerhalb der einwöchigen Nachfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO nachgeholt wird.
Führt die Versäumung auf einen dem Gericht zurechenbaren Fehler, insbesondere auf eine unzureichende Rechtsmittelbelehrung, ist der Betroffene über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zu belehren; die Zustellung dieser Belehrung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf.
Wird die formwirksame Nachholung rechtzeitig vorgenommen, ist die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag von Amts wegen zu gewähren; es gilt die unwiderlegbare Annahme einer unverschuldeten Versäumung (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, § 44 S. 2 StPO).
Wer trotz zutreffender Belehrung bewusst darauf verzichtet, eine den Formerfordernissen entsprechende Rechtsbeschwerde einzulegen, kann keine Wiedereinsetzung erhalten.
Leitsatz
Entspricht eine fristgerecht eingelegte Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen von § 118 Abs. 3 StVollzG, ist nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, §§ 44 ff. StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, wenn den Antragsteller an dem Formfehler kein Verschulden trifft und er die formgerechte Begründung innerhalb der Frist von einer Woche (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) nachholt. (Rn. 1)
Geht die Versäumung der formgerechten Rechtsbeschwerdebegründung auf einen dem Gericht zuzuordnenden Fehler, etwa eine unzulängliche Belehrung bezüglich der gebotenen Form oder Frist, zurück, ist der Betroffene nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung binnen Wochenfrist zu belehren; erst die Zustellung dieser Belehrung setzt die Frist zur Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist in Lauf. (Rn. 1)
Bei rechtzeitiger Nachholung der zuvor nicht formwirksam eingelegten Rechtsbeschwerde ist die Wiedereinsetzung dann auch ohne Antrag von Amts wegen zu gewähren; es gilt die unwiderlegbare Annahme einer unverschuldeten Versäumung (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, § 44 S. 2 StPO). (Rn. 1)
Demjenigen, der trotz entsprechender Belehrung ein den Formerfordernissen entsprechendes Rechtsmittel bewusst nicht einlegt, kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 6. September 2022 wird auf seine Kosten unter Festsetzung des Beschwerdewertes auf 100.- EUR als unzulässig verworfen, da keines der als Rechtsbeschwerde auszulegenden Schreiben vom 9. September 2022, vom 22. Dezember 2022, vom 3. Februar 2023 und vom 23. Februar 2023 von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt worden ist (Art. 208 BayStVollzG, § 118 Abs. 3, § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach § 118 Abs. 1 StVollzG beträgt die Rechtsbeschwerdefrist für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels einen Monat nach förmlicher Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Nach Abs. 3 der Regelung hat der Antragsteller die Begründung der Rechtsbeschwerde in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift zu veranlassen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vorzunehmen. Entspricht eine auch fristgerecht eingelegte Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist bei einer unverschuldeten Fristversäumnis nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, §§ 44 ff. StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, wenn den Antragsteller an dem Formfehler kein Verschulden trifft und er die formgerechte Begründung innerhalb der Frist von einer Woche (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) nachholt (vgl. dazu Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 118 Rn. 4 m.w.N.). Geht die Versäumung der formgerechten Rechtsbeschwerdebegründung auf einen dem Gericht zuzuordnenden Fehler zurück, ist der Betroffene nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zu belehren; erst die Zustellung dieser Belehrung setzt die Frist zur Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist in Lauf (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 – 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04, 2 BvR 907/04 –, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 – 2 BvR 2911/10 –, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 – 2 BvR 1095/12 –, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 – 2 BvR 28/13 –, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 – 2 BvR 1541/13 –, juris, Rn. 3; abw. insoweit, als die Frist zur Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf gesetzt wird BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 – 2 BvR 1471/01 –, juris, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Mai 2016 – III – 1 Vollz (Ws) 135/16-, juris Rn. 7). Bei rechtzeitiger Nachholung der zuvor nicht wirksam eingelegten Rechtsbeschwerde ist die Wiedereinsetzung dann auch ohne Antrag von Amts wegen zu gewähren; es gilt die unwiderlegbare Annahme einer unverschuldeten Versäumung (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, § 44 S. 2 StPO).
Nach diesen Vorgaben kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist von § 118 StVollzG hier nicht in Betracht. Sollte dem Beschwerdeführer am 8. September 2022 zunächst eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrungübermittelt worden sein, wäre die Zustellung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer an diesem Tage gleichwohl wirksam erfolgt mit der Folge, dass die Monatsfrist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 43 StPO am 10. Oktober 2022 geendet hätte. Das handschriftliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. September 2022 ist demnach zwar innerhalb der Monatsfrist von § 118 StVollzG bei der Strafvollstreckungskammer eingegangen, entspricht jedoch nicht den formalen Anforderungen von § 118 StVollzG. Jedenfalls am 22. Dezember 2022 ist dem Beschwerdeführer die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotene Belehrung, dass und wie der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung erlangen konnte, nämlich mit der Nachholung einer den Anforderungen von § 118 StVollzG entsprechenden Rechtsbeschwerde innerhalb einer Frist von einer Woche, im Wege der förmlichen Zustellung erteilt worden. Danach hätte der Beschwerdeführer spätestens mit Ablauf des 29. Dezember 2022 eine formwirksame Rechtsbeschwerde einreichen müssen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch bewusst unterlassen und in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2022 ausdrücklich die Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in Abrede gestellt. Darauf, dass auch die weiteren, nach Ablauf der Wochenfrist des § 45 StPO eingegangenen Schreiben des Antragstellers nicht den Erfordernissen einer Rechtsbeschwerde nach § 118 StVollzG genügen, kommt es nicht mehr an. Die Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 121 Abs. 1 und 2 StVollzG, §§ 60, 52 GKG.