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BayObLG·203 StObWs 454/25·20.01.2026

Strafvollzug - Disziplinarmaßnahmen aufgrund von Suchtmittelkontrollen

StrafrechtStrafvollzugsrechtStrafvollzugsverfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Strafgefangene beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu vollzogenen Disziplinarmaßnahmen nach positiver Suchtmittelkontrolle. Das BayObLG bewilligte PKH, da das Gesuch im Strafvollzugsverfahren keiner Schriftform und nicht zwingend einer eigenhändigen Unterschrift bedarf, wenn die Urheberschaft eindeutig ist. Erfolgsaussicht bestehe wegen unzureichender Amtsaufklärung durch die Strafvollstreckungskammer, insbesondere zur Disziplinarbefugnis sowie zur Anordnung und ordnungsgemäßen Durchführung der Reihenuntersuchung (Speicheltest/Laboranalyse). Die beantragte Beiordnung von Rechtsanwalt und Dolmetscher lehnte der Senat ab.

Ausgang: Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, Beiordnung von Rechtsanwalt und Dolmetscher zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Prozesskostenhilfegesuch im Strafvollzugsverfahren bedarf keiner besonderen Schriftform und keiner eigenhändigen Unterschrift, wenn die Urheberschaft des Antrags eindeutig feststellbar ist.

2

Wird eine Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug angegriffen und die Disziplinarbefugnis bestritten, hat die Strafvollstreckungskammer hierzu im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zureichende Feststellungen zu treffen.

3

Soll eine Disziplinarmaßnahme auf eine verdachtsunabhängige Suchtmittelkontrolle nach Art. 94 Abs. 1 BayStVollzG gestützt werden, sind zur Rechtmäßigkeit der Maßnahme Feststellungen zur Anordnung und zur konkreten Durchführung der Reihenuntersuchung erforderlich.

4

Eine Disziplinarmaßnahme darf nur angeordnet werden, wenn ein schuldhafter Pflichtverstoß zweifelsfrei geklärt ist; hierzu gehört bei Testverfahren die Aufklärung der wesentlichen Abläufe und Standards der Probenentnahme und -handhabung.

5

Auf Ergebnisse einer Laboranalyse kann eine Disziplinarmaßnahme nur gestützt werden, wenn anhand konkreter Feststellungen die Einhaltung anerkannter Standards der Probenentnahme, Kennzeichnung, Aufbewahrung und des Transports sowie der Ausschluss von Verwechslung und Kontamination überprüft sind.

Relevante Normen
§ BayStVollzG Art. 94 Abs. 1, Art. 109 Abs. 1 , Art. 110, Art. 177 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, Art. 208§ StVollzG § 109, § 112, § 120§ Art. 94 Abs. 1 BayStVollzG§ 112 Abs. 1 StVollzG§ Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 ZPO, § 119 Abs. 1 ZPO§ 117 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG

Vorinstanzen

LG Regensburg, vom --, – SR StVK 523/25

Leitsatz

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf im Strafvollzugsverfahren keiner besonderen (Schrift-) Form und auch nicht zwingend der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers. Wenn eindeutig feststellbar ist, dass das Gesuch vom Antragsteller stammt, ist das Fehlen der Unterschrift unschädlich. (Rn. 4 und 17)

Wird eine Disziplinarmaßnahme zur Überprüfung gestellt, hat die Strafvollstreckungskammer im Falle des Bestreitens zureichende Feststellungen zur Disziplinarbefugnis zu treffen. (Rn. 6)

Soll eine Disziplinarmaßnahme auf das Ergebnis einer Laboranalyse auf der Grundlage einer Anordnung der Durchführung der Suchtmittelkontrolle nach Art. 94 Abs. 1 BayStVollzG gestützt werden, hat die Strafvollstreckungskammer zur Anordnung der Reihenuntersuchung und zur Durchführung der Reihenuntersuchung hinreichende Feststellungen zu treffen. (Rn. 13)

Tenor

1. Dem Antragsteller wird mit Wirkung ab Antragstellung für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

2. Der Antrag des Strafgefangenen auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und eines Dolmetschers wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt S. In einem nicht unterschriebenen, von einem Mitgefangenen handschriftlich verfassten, am 21. Juli 2025 bei den Justizbehörden S. eingegangenen, in Ablichtung verakteten Schreiben wird unter seinem Namen unter Angabe des Aktenzeichens bei der Strafvollstreckungskammer beantragt, im verfahrensgegenständlichen Strafvollzugsverfahren Prozesskostenhilfe für einen beigefügten Rechtsbeschwerdeentwurf zu gewähren sowie einen Rechtsanwalt und einen Dolmetscher beizuordnen. Nach dem Vorbringen der Antragsschrift sei er der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig. Nach den Gründen des antragsgegenständlichen Beschlusses der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 15. Juli 2025 hat der Strafgefangene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Mai 2025 die Feststellung der Rechtswidrigkeit von gegen ihn verhängten und bereits vollzogenen Disziplinarmaßnahmen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Die Strafvollstreckungskammer ist von der Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahmen ausgegangen und hat den Antrag vom „23.04.2025“ nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumen der Frist von § 112 Abs. 1 StVollzG als unbegründet zurückgewiesen.

2

In dem dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beigefügten Entwurf der Rechtsbeschwerde wird gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 15. Juli 2025, dem Strafgefangenen zugestellt am 16. Juli 2025, unter anderem vorgebracht, dass sich das Tatgericht weder mit der vom Antragsteller bestrittenen Disziplinarbefugnis noch mit der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Speicheltests und auch nicht mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Testung befasst hätte. Eine ebenfalls unter seinem Namen am 21. Juli 2025 vervollständigte, bei den Justizbehörden Straubing am selben Tage eingegangene formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist mit einer Paraphe gezeichnet.

3

Die Generalstaatsanwaltschaft München sieht in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer keine ungeklärten und generell bedeutsamen Rechtsfragen und beantragt in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2025, den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der angekündigten Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

4

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Rechtsbeschwerde ist wirksam gestellt. Zwar stellt im Rechtsverkehr ein stilisiertes Handzeichen keine Unterschrift dar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 – VIII ZB 67/09-, juris). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf jedoch – im Gegensatz zur Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen nach § 118 Abs. 3 StVollzG – nach § 117 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG keiner besonderen (Schrift-) Form und daher auch nicht zwingend der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers. Wenn eindeutig feststellbar ist, dass das Gesuch vom Antragsteller stammt, etwa weil sich aus einem unterzeichneten Begleitschreiben eine vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Prozesskostenhilfegesuch in den Rechtsverkehr zu bringen, ist das Fehlen der Unterschrift unschädlich (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2006 – VIII ZB 96/05 –, juris Rn. 11 zur Berufung; MüKoZPO/Wache, 7. Aufl. 2025, ZPO § 117 Rn. 3). Dies gilt auch, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entgegen der Vorgabe des amtlichen Vordrucks (§ 117 Abs. 3 ZPO) nicht eigenhändig unterschrieben ist. Denn § 117 Abs. 2 ZPO sieht nach herrschender Meinung ein derartiges Erfordernis für die Wirksamkeit dieser Erklärung nicht vor (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1985 – IVb ZB 47/85 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. September 2003 – 16 WF 43/03 –, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 4. April 2018 – 4 W 325/18 –, juris Rn. 6; Anders/Gehle/Dunkhase, 84. Aufl. 2026, ZPO § 117 Rn. 41; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, § 117 ZPO Rn. 23; MüKoZPO/Wache a.a.O. § 117 Rn. 21; Musielak/Voit/Fischer, 22. Aufl. 2025, ZPO § 117 Rn. 21; a.A. Zimmermann in: Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Aufl. J. Das Verfahren vom Antragseingang bis zur PKH/VKH-Entscheidung, zitiert nach juris Rn. 241). Nachdem die mit einer dem Antragsteller zuordenbaren Paraphe gezeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe und der mit Sachkenntnis begründete Antrag zeitgleich bei den Justizbehörden eingegangen sind, hat der Senat an der Authentizität und der Ernsthaftigkeit der Erklärung keinen Zweifel. Es ist von einem wirksamen eigenen Antrag des Strafgefangenen auszugehen. Ob der – nicht personenidentische – S. bevollmächtigt war, spielt daher keine Rolle.

III.

5

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen vor. Auch wenn der Antragsteller über ein Überbrückungsgeld verfügen sollte, würde dieses zweckgebundene Schonvermögen die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht ausschließen (Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 120 Rn. 6). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat wegen einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung der Strafvollstreckungskammer in der Sache Aussicht auf Erfolg. Dass die beanstandeten Disziplinarmaßnahmen ab dem 22. April 2025 vollzogen worden sind, entzieht sie nicht der gerichtlichen Überprüfung (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 24. März 2025 – 203 StObWs 52/25 –, juris).

6

1. Die Strafvollstreckungskammer hat versäumt, zureichende Feststellungen zur Disziplinarbefugnis zu treffen. Art. 109 Abs. 1 BayStVollzG bestimmt, dass, wenn Gefangene schuldhaft gegen Pflichten verstoßen, die ihnen durch das BayStVollzG oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, die Anstaltsleitung gegen sie Disziplinarmaßnahmen anordnen kann. Die Auswahl der Disziplinarmaßnahme steht nach Art. 110 BayStVollzG im pflichtgemäßen Ermessen des Inhabers der Disziplinarbefugnis (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 203 StObWs 290/23 –, juris Rn. 97 m.w.N.). Nach Art. 177 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BayStVollzG ist eine Delegation möglich, die Organisationsverfügung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Strafvollstreckungskammer ist der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage nach der Befugnis des Beamten für die Anordnung der Disziplinarmaßnahme nicht nachgegangen, da „keine Anhaltspunkte“ für eine fehlende Disziplinarbefugnis ersichtlich seien. Mit ihrer Erwägung, das Bestreiten der Disziplinarbefugnis „erst im gerichtlichen Verfahren“ spreche für eine „Schutzbehauptung“, hat sie den das Strafvollzugsverfahren prägenden Grundsatz der Amtsaufklärung verletzt.

7

2. Die Strafvollstreckungskammer hat sich auch mit der Rechtmäßigkeit des Speicheltests nicht hinreichend befasst.

8

a. Mögliche Rechtsgrundlage für die Anordnung der Durchführung der Suchtmittelkontrolle ist hier Art. 94 Abs. 1 BayStVollzG (zur Zulässigkeit einer derartigen Maßnahme vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2025 – III-1 Vollz 193 – 195/25 –, juris Rn. 27). Danach kann die Anstaltsleitung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen; die Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.

9

b. Die Befugnis kann nach den allgemeinen Regeln delegiert werden. Im Falle einer verdachtsunabhängigen, allgemeinen Anordnung von Suchtmittelkontrollen sind die Maßstäbe der Rechtsprechung für Allgemeinanordnungen zu beachten. Unzulässig wäre etwa eine Anordnung, die voraussetzungslos alle Gefangenen einer jederzeitigen Kontrollmöglichkeit unterzieht (Goerdeler in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil II § 76 Rn. 13).

10

c. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer die Speichelprobe als eine nicht invasive Maßnahme beurteilt, die grundsätzlich geeignet ist, einen Betäubungsmittelkonsum des Strafgefangenen, der nach überwiegender Auffassung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Anstaltsordnung darstellen würde (vgl. OLG Hamm NStZ 1995, 55; BeckOK Strafvollzug Bund/Wachs, 28. Ed. 1.2.2023, StVollzG § 102 Rn. 9 m.w.N.; Harrendorf/Ullenbruch in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 11. Kapitel Sicherheit und Ordnung D Rn. 18; a.A. Goerdeler a.a.O. Teil II § 76 Rn. 18), festzustellen, und keiner ärztlichen Begleitung bedarf.

11

d. Auch gegen die Androhung eines Disziplinarverfahrens zur Durchsetzung einer rechtmäßigen Anordnung einer Testung hat der Senat keine grundsätzlichen Bedenken. Eine fehlende Mitwirkung des Gefangenen stellt nach der Rechtsauffassung des Senats einen sanktionierbaren Verstoß gegen eine in Art. 94 Abs. 1 BayStVollzG inkludierte Verhaltensvorschrift dar, ohne dass die Selbstbelastungsfreiheit verletzt würde (so auch Goerdeler a.a.O. Teil II § 76 Rn. 15 m.w.N.; Harrendorf/Ullenbruch a.a.O. 11. Kapitel D Rn. 17; zum Streitstand vgl. BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 23. Ed. 1.10.2025, BayStVollzG Art. 94 Rn. 2). Die Ausübung von psychischem Druck auf den Strafgefangenen, um seine Mitwirkung zu erreichen, etwa mittels der Androhung einer Disziplinarmaßnahme, zur Durchsetzung einer rechtmäßigen Anordnung stellt keine unzulässige Zwangsmaßnahme dar (vgl. Arloth/Krä a.a.O. § 101 Rn. 4; § 56 Rn. 9; einschränkend Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl. 2024, Kap. M Rn. 144; zu Bedenken auch Lesting in Feest/Lesting/Lindemann a.a.O. Teil II § 65 Rn. 21).

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e. Der Senat hat im Einklang mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung unter dem Aspekt der Selbstbelastungsfreiheit auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Sanktionierung eines Verhaltensverstoßes im Falle einer positiven Probe, der ein verdachtsunabhängiges Screening zugrunde liegt (zum Streitstand vgl. BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 23. Ed. 1.10.2025, BayStVollzG Art. 94 Rn. 2 m.w.N.; für eine Unzulässigkeit Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier a.a.O. Kap. H Rn. 30c; Walter/Lindemann in Feest/Lesting/Lindemann a.a.O. Teil II § 86 Rn. 15; Goerdeler a.a.O. Teil II § 76 Rn. 17 m.w.N.; BeckOK Strafvollzug Bund/Wachs, 28. Ed. 1.2.2023, StVollzG § 102 Rn. 10; Gericke StV 2003, 305, 307; Pollähne StV 2007, 88, 90; wohl auch Harrendorf/Ullenbruch a.a.O. 11. Kapitel D Rn. 18; offen gelassen BVerfG, Beschluss vom 6. August 2009 – 2 BvR 2280/07, BeckRS 2009, 38650).

13

f. Die Strafvollstreckungskammer hat jedoch weder zur Anordnung der Reihenuntersuchung noch zur Durchführung der Reihenuntersuchung hinreichende Feststellungen getroffen.

14

aa. Beruhte die Durchführung des Speicheltests nicht auf einer rechtmäßigen Anordnung, kommt im Einzelfall ein Beweisverwertungsverbot in Betracht, weil dann der Mitarbeiter die Disziplinarmaßnahme nicht hätte androhen dürfen (im Erg. auch OLG Dresden NStZ 2005, 588; zu unzulässigen Androhungen auch Arloth/Krä a.a.O. § 56 Rn. 9).

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bb. Nachdem der Antragsteller eine korrekte Handhabung des Speicheltests von Seiten der Bediensteten bestritten hat, hätte die Strafvollstreckungskammer zudem die Abläufe der Testung aufklären müssen. Ob das Verhalten des Betroffenen objektiv und subjektiv einen disziplinarisch zu verfolgenden Tatbestand erfüllt, unterliegt im Strafvollzugsrecht der vollen gerichtlichen Nachprüfung (Senat, Beschluss vom 24. März 2025 – 203 StObWs 52/25 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme stellt eine strafähnliche Sanktion dar, für die der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Eine Disziplinarmaßnahme darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 203 StObWs 290/23 –, juris Rn. 96 m.w.N.).

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Der Schluss von einem Untersuchungsergebnis auf einen Betäubungsmittelkonsum trägt nicht (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – 3 Ws 1055-1058/04 (StVollz) –, juris Rn. 13). Auf das Ergebnis einer Laboranalyse lässt sich eine Disziplinarmaßnahme nur stützen, wenn sich die Anstaltsleitung – und im gerichtlichen Verfahren auch das Tatgericht – von der Einhaltung der für eine ordnungsgemäße Testung vorgeschriebenen Standards der Probenentnahme unter Verwendung eines anerkannten Speichelsammelsystems, der Beschriftung, der Aufbewahrung und des Transports vorzugsweise anhand einer Dokumentation der Vollzugsanstalt überzeugt und eine Verwechslungs- und Kontaminationsgefahr auf der Grundlage der konkreten Feststellungen verworfen hat. Andernfalls wäre der Strafgefangene gegen Sorgfaltspflichtverletzungen der Mitarbeiter insbesondere bei der Beschriftung der Proben und der Einhaltung hygienischer Standards schutzlos gestellt.

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4. Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht kommt es nicht mehr darauf an, dass die Strafvollstreckungskammer die Authentizität des Antrags nach § 109 StVollzG nicht geprüft hat. Geht bei Gericht ein Antrag nach § 109 StVollzG wie hier nur in einer Ablichtung eines Schreibens, das zudem keine Unterschrift aufweist und ersichtlich von einem Mitgefangenen verfasst wurde, ein, besteht für das Gericht in der Regel Veranlassung zu klären, ob der Antrag von dem Antragsteller – auch im Rahmen einer Vollmacht – herrührt oder etwa in unzulässiger Prozessstandschaft (vgl. § 109 Abs. 2 StVollzG, Arloth/Krä a.a.O. § 109 Rn. 12) erhoben worden ist. Auch wenn das StVollzG über die Formvorgaben von § 112 Abs. 1 StVollzG hinaus das Erfordernis einer Unterschrift der Person, welche den Inhalt der Antragsschrift verantwortet, abweichend zu anderen Verfahrensordnungen nicht vorsieht (vgl. Arloth/Krä a.a.O. § 112 Rn. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Februar 1980 – 2 Ws 228/79 –, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. August 1984 – 1 Vollz (Ws) 25/84 –, juris), versteht es sich nicht von selbst, dass eine ersichtlich unter einem anderen Namen verfasste Erklärung von dem angeblichen Antragsteller stammt.

18

5. Einen weiteren Fehler stellt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne zureichende tatsächliche Feststellungen zu § 112 Abs. 1 StVollzG und ohne Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen von § 112 Abs. 2 StVollzG dar.

19

Die Strafvollstreckungskammer hat im Tenor ihres Beschlusses vom 15. Juli 2025 ein unzutreffendes Datum des Hauptsacheantrags benannt, nämlich den bereits mit ihrem Beschluss vom 25. April 2025 verbeschiedenen Antrag des Strafgefangenen vom „23.04.2025“. Der verfahrensgegenständliche Antrag datiert jedoch, wie die Strafvollstreckungskammer in ihrer Darstellung der Prozessgeschichte richtig erkannt hat, vom 20. Mai 2025.

20

Mit einem mit einer Paraphe gezeichneten Schreiben vom 22. April 2025, bei Gericht eingegangen am 23. April 2025, hatte der Antragsteller zunächst bei der Strafvollstreckungskammer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ausschließlich einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der gegen ihn am 17. April 2025 verhängten Disziplinarmaßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung „über den noch zu stellenden Anfechtungsantrag“ gestellt. Nachdem die Strafvollstreckungskammer diesen Antrag mit Beschluss vom 25. April 2025 zurückgewiesen hatte, ging zu einem aktenmäßig nicht nachvollziehbaren Zeitpunkt mit Schreiben der Vollzugsanstalt vom 6. Mai 2025 unter dem Namen des Antragstellers bei der Strafvollstreckungskammer ein handschriftlich verfasster, nicht datierter und nicht unterschriebener Antrag auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung in Ablichtung nebst mit Paraphen gezeichneten Anlagen in Ablichtung ein; im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei Antrag in der Hauptsache gestellt. Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 7. Mai 2025 abgelehnt. Erst danach wurde der Antrag in der Hauptsache gestellt.

21

Wurde die Entscheidung der Vollzugsanstalt im Disziplinarverfahren dem Strafgefangenen, wovon die Strafvollstreckungskammer in den Gründen ihres Beschlusses wohl aufgrund ihres Verweises auf die Vorschrift von § 112 StVollzG ausgeht, nicht nur mündlich eröffnet, sondern auch schriftlich bekanntgegeben, hätte er die Anfechtungsfrist von § 112 Abs. 1 StVollzG beachten müssen. Ein am 20. Mai 2025 eingereichter Feststellungsantrag könnte sich wegen Umgehung der Frist von § 112 Abs. 1 StVollzG als unzulässig erweisen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 2 Ws 253/16 Vollz –, juris Rn. 10). Unter der Voraussetzung einer schriftlichen Bekanntgabe am 17. April 2025 hätte auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 6. Mai 2025 die Frist von § 112 Abs. 1 StVollzG nicht mehr wahren können. In diesem Fall wären Anhaltspunkte auf fehlendes Verschulden, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist einen Anfechtungsantrag in der Hauptsache schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen, weder dargetan noch sonst ersichtlich.

22

Wurde die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen dem Strafgefangenen lediglich mündlich eröffnet, findet § 112 Abs. 1 StVollzG keine Anwendung. Mangels Fristversäumung bedurfte es keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

23

6. Die vom Antragsteller beantragte Beiordnung eines Dolmetschers kommt nicht in Betracht. Der Rechtspfleger wird für die Niederschrift der Rechtsbeschwerde, sofern erforderlich, einen Dolmetscher hinzuziehen. Eine mündliche Verhandlung findet in der Rechtsbeschwerde nicht statt.

24

7. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist hier nicht veranlasst. Im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist auch in der Rechtsbeschwerde eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, so dass die Voraussetzungen von § 120 Abs. 2 StVollzG, § 121 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Auch nach den Vorgaben von § 120 Abs. 2 StVollzG, § 121 Abs. 2 ZPO ist die Beiordnung nicht geboten. Danach wird dem Strafgefangenen neben der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein zur Vertretung bereiter Anwalt nur dann beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Eine anwaltliche Vertretung ist dann erforderlich, wenn nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache zu besorgen ist, der Antragsteller werde seine Interessen ohne anwaltliche Hilfe nicht sachgerecht wahrnehmen können. Eine Schwierigkeit der Sache, die die Mitwirkung eines Rechtsanwalts gebieten würde, ist vorliegend bezogen auf die Rechtsbeschwerde nicht gegeben. Der im Entwurf der Rechtsbeschwerde angebrachte Vortrag führt nach der gebotenen vorläufigen Beurteilung im Falle einer unter Beachtung der Frist von § 45 Abs. 1 S. 1 StPO, § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG wirksam nachgeholten Rechtsbeschwerde ohne weiteres zu einer Aufhebung des antragsgegenständlichen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer, da die Entscheidung mehrere offensichtliche Mängel aufweist. Die vom Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfragen könnten indes Anlass geben, in der ersten Instanz die Frage einer Beiordnung eines Rechtsanwalts neu zu überdenken.