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BayObLG·203 StObWs 441/24·17.10.2024

Unzulässige Rechtsbeschwerde – fehlende fristgerechte ordnungsgemäße Erhebung sowie Ablehnung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts – fehlende Aussicht auf Erfolg

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtProzess- und KostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer. Das BayObLG verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie innerhalb der Frist weder von einem Rechtsanwalt unterzeichnet noch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt worden war. Prozesskostenhilfe und Beiordnung werden mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Zustellung des Beschlusses war wirksam; Betreuung für den Aufgabenkreis "Umgang mit Behörden" hemmt den Fristenlauf nicht.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Strafvollzugsverfahren ist für die Wirksamkeit der Zustellung maßgeblich, dass der Empfänger verhandlungsfähig ist.

2

Eine Betreuung allein für den Aufgabenkreis "Umgang mit Behörden" steht dem Beginn des Fristenlaufs zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde nicht entgegen.

3

Eine Rechtsbeschwerde nach § 118 StVollzG ist unzulässig, wenn sie innerhalb der Frist weder von einem Rechtsanwalt unterzeichnet noch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt worden ist.

4

Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Relevante Normen
§ StVollzG § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 2§ BayStVollzG Art. 208§ ZPO § 114§ 118 Abs. 1 StVollzG§ Art. 208 BayStVollzG§ 118 Abs. 3 StVollzG

Vorinstanzen

LG Landshut, Bes, vom 2024-08-02, – 3 StVK 192/24

Leitsatz

Auch im Strafvollzugsverfahren ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung alleine, dass der Empfänger verhandlungsfähig ist. Dass ein Antragsteller zur Zeit der Zustellung für den Aufgabenkreis „Umgang mit Behörden“ unter Betreuung stand, steht dem Fristenlauf für die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut vom 2. August 2024 wird auf seine Kosten unter Festsetzung des Beschwerdewertes auf 50.- Euro als unzulässig verworfen, da die Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist von § 118 Abs. 1 StVollzG weder von einem Rechtsanwalt unterzeichnet noch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt worden ist (Art. 208 BayStVollzG, § 118 Abs. 3, § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 208 BayStVollzG).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat hat gegen die Wirksamkeit der Zustellung des Beschlusses vom 2. August 2024 an den Beschwerdeführer keine Bedenken. Für das Strafverfahren ist anerkannt, dass Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung alleine ist, dass der Empfänger verhandlungsfähig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – 2 BvR 554/20-, juris Rn. 35 m.w.N.). Es besteht kein Anlass, für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung im Strafvollzugsverfahren einen anderen Maßstab anzulegen. Dass der Antragsteller zur Zeit der Zustellung für den Aufgabenkreis „Umgang mit Behörden“ unter Betreuung stand, steht daher dem Fristenlauf für die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.