Strafvollzug, Verlegung, Ermessensentscheidung, Resozialisierung, Sicherheitsbedenken, familiäre Kontakte, Rechtsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Ein Strafgefangener begehrte die Verpflichtung der JVA zur Verlegung in eine heimatnahe Anstalt zur besseren Pflege familiärer Kontakte. Streitpunkt war, ob die Ablehnung des Verlegungsantrags ermessensfehlerhaft ist, insbesondere im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG und dem Resozialisierungsgebot. Das BayObLG ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu, verwarf sie aber als unbegründet. Die JVA durfte neben familiären Belangen auch Sicherheitsaspekte, Drogenproblematik und Abstand zum kriminellen Milieu als resozialisierungsfördernde Faktoren berücksichtigen; ein durchgreifender Aufklärungsmangel lag hier nicht vor.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Verlegung in eine heimatnahe JVA als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Über einen Verlegungsantrag nach Art. 10 Abs. 1 BayStVollzG besteht kein Anspruch auf Verlegung, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vollzugsanstalt mit eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.
Bei der Entscheidung über eine heimatnahe Unterbringung sind familiäre Kontakte wegen ihrer Bedeutung für Resozialisierung und Art. 6 Abs. 1 GG als gewichtiger Belang in die Ermessensabwägung einzustellen.
Die Vollzugsanstalt darf im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 BayStVollzG auch berücksichtigen, dass die Einbindung in Anstaltsstrukturen, die Unterbindung von Drogenkonsum und der Abstand zu kriminellen Netzwerken die Behandlung und spätere Eingliederung fördern können.
Ein Aufklärungsdefizit zu Umfang und Intensität familiärer Kontakte führt nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Verlegungsablehnung, wenn die Vollzugsanstalt die Kontaktbelange erkennbar in die Abwägung eingestellt und tragfähige gegenläufige Gründe herangezogen hat.
Häufige Verlegungen können der Resozialisierung entgegenstehen und dürfen als Gesichtspunkt gegen eine erneute Verlegung in die Ermessensentscheidung einfließen.
Vorinstanzen
LG Augsburg, Bes, vom 2025-09-30, – 303 StVK 177/25
Leitsatz
Eine heimatnahe Unterbringung, um Kontakte zu Angehörigen zu erleichtern, kann sowohl die Behandlung des Strafgefangenen als auch die Eingliederung nach der Entlassung fördern.
Die Vollzugsanstalt darf bei ihrer Entscheidung über einen Verlegungsantrag auch berücksichtigen, dass eine gelungene Einbindung in die Strukturen einer Vollzugsanstalt, die Unterbindung von Drogenkonsum und der Abstand zum kriminellen Milieu die Behandlung des Strafgefangenen und dessen Eingliederung nach der Entlassung zu fördern vermögen.
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg vom 30. September 2025 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt A. Mit der von seinem anwaltlichen Vertreter eingereichten Rechtsbeschwerde vom 2. Oktober 2025 wendet er sich gegen eine ihm am 6. Oktober 2025 zugestellte Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg. In dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag des anwaltlich vertretenen Strafgefangenen vom 16. Juni 2025 abgelehnt, die Justizvollzugsanstalt (JVA) A. unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. Juni 2025 zu verpflichten, ihn in eine heimatnahe Vollzugsanstalt zu verlegen. Dem Antrag ging voraus, dass der Beschwerdeführer bei der Justizvollzugsanstalt seine Verlegung in die heimatnäheren Justizvollzugsanstalten S. oder A. beantragt hatte. Die Justizvollzugsanstalt lehnte den Verlegungsantrag zuletzt mit Schreiben vom 6. Juni 2025 ab. Zur Begründung führte sie unter Darstellung der Vollzugshistorie im wesentlichen aus, dass die mehrfachen Verlegungen, zuletzt in die Vollzugsanstalt A., unter Abweichung vom Vollstreckungsplan für den Freistaat Bayern aus Sicherheitsbedenken erfolgt wären. In der Justizvollzugsanstalt A. sei der Bruder des Antragstellers in die Besuchskartei eingetragen, bislang hätten nur zwei Telefonate stattgefunden.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller geltend gemacht, in der Oberpfalz zu wohnen. Die JVA A. sei weder örtlich noch sachlich für den Vollzug der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen zuständig. Seinem in W. wohnenden Bruder sei aufgrund der Entfernung ein Besuch kaum möglich. Einen Kontakt zur Familie erachte er für seine soziale Stabilität als äußerst bedeutend.
Die Vollzugsanstalt ist dem Ansinnen im gerichtlichen Verfahren entgegengetreten. Es treffe zwar zu, dass der Antragsteller vor der letzten Inhaftierung in W. gewohnt hätte und nach dem Vollstreckungsplan die Justizvollzugsanstalt S. für den Vollzug örtlich und sachlich zuständig wäre. Der Antragsteller wäre allerdings von der Justizvollzugsanstalt S. am 13. November 2024 auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 BayStVollzG wegen des Verdachts der Beteiligung an einem Handel mit Betäubungsmitteln in der Vollzugsanstalt S. nach M. verlegt worden. Auch dort hätte sich nach kurzer Zeit der Verdacht auf einen Handel mit Betäubungsmitteln ergeben. Am 25. November 2024 wäre anlässlich einer Kontrolle des Strafgefangenen festgestellt worden, dass er unter dem Einfluss von Methamphetamin und Amphetamin gestanden hätte. Am 4. Dezember 2024 hätte er sich der Anordnung eines Bediensteten im Zusammenhang mit einem Kontaktverbot zu anderen Mitgefangenen widersetzt, woraufhin er aus Sicherheitsbedenken am 31. März 2025 in die Justizvollzugsanstalt G. verlegt worden sei. Beim Antragsteller sei eine erhebliche langjährige Suchtmittelabhängigkeit bekannt, er hätte bislang drei Unterbringungen in einer Entzugseinrichtung nach § 64 StGB abgebrochen. Nach den rechtskräftigen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 9. Januar 2023 hätte der Antragsteller während seiner Unterbringung im Maßregelvollzug im Bezirkskrankenhaus R. in der Einrichtung einen Handel mit mindestens 75 Gramm Heroin in sehr guter Qualität betrieben. Nach dem Vortrag der Vollzugsanstalt soll der Antragsteller zudem bis zu 1 Kilogramm Heroin im Bezirkskrankenhaus R. versteckt, in zwei Fällen während der Unterbringung jeweils 500 Gramm Marihuana verkauft und Drogengeschäfte koordiniert haben. Während seines Aufenthalts in der an die JVA A. angegliederten Vollzugsanstalt W. hätte eine Auswertung eines beim Antragsteller sichergestellten Mobiltelefons sein Unterfangen belegt, organisiert mit Betäubungsmittel getränktes Papier und Mobiltelefone in die Anstalt einzuschmuggeln. Zu den familiären Kontakten hat die Vollzugsanstalt ausgeführt, dass der Bruder nach dessen Entlassung aus dem Strafvollzug laut Auskunft des Antragstellers tagsüber nicht erreichbar wäre. Dem Antragsteller wären daraufhin Telefonate außerhalb der regulären Telefonzeiten gewährt worden. In der JVA G. führe sich der Antragsteller seit der Ankunft am 31. März 2025 beanstandungsfrei. Eine am 12. Juni 2025 durchgeführte Suchtmittelkontrolle hätte keinen Anhalt auf einen Betäubungsmittelkonsum ergeben. Das Strafende sei für den 9. November 2032 vorgemerkt. Die von der Anstalt geschilderte Vollzugshistorie, die Urteilsfeststellungen des Landgerichts Weiden i.d.Opf., die Ergebnisse der Suchtmittelkontrollen und das Ergebnis der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons hat der anwaltlich vertretene Antragsteller im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer nicht in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Entscheidung der Vollzugsanstalt überprüft und keinen Ermessensfehler festgestellt. Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags begründet der Antragsteller mit einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Die Generalstaatsanwaltschaft München sieht keinen Zulassungsgrund und beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
II.
Der Senat lässt die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG, Art. 208 BayStVollzG zur Fortbildung des Rechts zu.
III.
Die Rechtsbeschwerde erweist sich als unbegründet. Der angefochtene Beschluss hält der rechtlichen Überprüfung stand.
1. Zutreffend hat das Landgericht als Streitgegenstand ein mit einem Anfechtungsantrag kombiniertes Verpflichtungsbegehren des Antragstellers auf eine Aufhebung der Versagung und eine Verlegung in eine heimatnahe Anstalt angenommen. Weder die Einweisungsentscheidung noch die anschließenden Verlegungsentscheidungen hat der Antragsteller angefochten, so dass sich die Prüfung der Rechtsbeschwerde nicht auf das Abweichen vom Vollstreckungsplan erstreckt.
2. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht hat die Rechtsbeschwerde nicht gerügt.
3. Die Ablehnung des Verlegungsantrags durch die Antragsgegnerin weist keinen Ermessensfehler auf und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
a. Rechtsfehlerfrei hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag an Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BayStVollzG gemessen. Danach können Gefangene abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn (1.) die Behandlung der Gefangenen oder ihre Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder (2.) dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. Die Vorschrift sieht einen nach § 115 Abs. 5 StVollzG, Art. 208 BayStVollzG gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Anspruch des Strafgefangenen auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vollzugsanstalt über einen Verlegungswunsch vor.
b. Eingedenk der beschränkten gerichtlichen Überprüfung ist der Bescheid der Vollzugsanstalt nicht zu beanstanden. Denn die Vollzugsbehörde hat den Sachverhalt hinreichend festgestellt und die wesentlichen bedenkenswerten Aspekte in ihre Entscheidung für den Senat nachvollziehbar miteingestellt.
aa. Eine heimatnahe Unterbringung, um Kontakte zu Angehörigen zu erleichtern, kann sowohl die Behandlung als auch die Eingliederung nach der Entlassung fördern (BeckOK Strafvollzug Bund/Anstötz, 28. Ed. 1.8.2025, StVollzG § 8 Rn. 13 m.w.N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die familiären Beziehungen des Gefangenen für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist, wesentliche Bedeutung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2020 – 2 BvR 1362/19 –, juris Rn. 2; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juni 2017 – 2 BvR 345/17 –, juris Rn. 35). Regelmäßig fördern der Bestand und die Stärkung der familiären Beziehungen die Chancen der Eingliederung des Gefangenen. Über ihre unmittelbare Bedeutung für den Gefangenen hinaus sind intakte Familienbeziehungen zudem auch mittelbar von großem Belang, weil resozialisierungs- und freiheitserhebliche Entscheidungen von ihnen abhängen können. Das Vorhandensein eines stabilen sozialen Empfangsraums fließt als positiver Faktor in zu treffende Prognoseentscheidungen – sei es im Rahmen von Entscheidungen über die Gewährung von Vollzugslockerungen oder über die Frage einer Entlassung auf Bewährung – ein. Umgekehrt kann es als ein Gesichtspunkt, der für eine ungünstige Prognose spricht, ins Gewicht fallen, wenn eine Stützung durch Angehörige nicht oder nicht an dem Ort, an dem sie benötigt würde, verfügbar ist. Den Belastungen und Gefährdungen, die der Vollzug einer Freiheitsstrafe für diese Beziehungen naturgemäß bedeutet, muss die Ausgestaltung des Vollzuges daher nicht nur mit Rücksicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse des Gefangenen nach Kräften entgegenzuwirken suchen. Der Resozialisierungsgrundsatz verpflichtet die Justizvollzugsanstalten, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen; das Resozialisierungsinteresse erstreckt sich auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (zu allem BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juni 2017 – 2 BvR 345/17 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Die in Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 BayStVollzG getroffene Regelung trägt dem Rechnung, indem sie eine Verlegung für den Fall ermöglicht, dass durch diese die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung gefördert wird. Die Gefangenen haben danach bei Verlegungsentscheidungen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt (BVerfG a.a.O. Rn. 37 m.w.N.; vgl. zur Parallelvorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. April 2006 – 2 BvR 818/05 –, BVerfGK 8, 36-45, juris Rn. 12 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 2 Ws 660/13, BeckRS 2014, 8624).
bb. Zwar hat die Vollzugsanstalt hier lediglich die Verwandtschaftsbeziehungen und die aktuelle Kontakthaltung mittels Telefonie festgestellt, jedoch nicht geklärt, wie oft der Betroffene in der Vergangenheit in der für ihn zuständigen JVA S. von Familienangehörigen besucht worden war (zur Aufklärungstiefe vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2024 – 1 Vollz 734/23, BeckRS 2024, 38796). Dies stellt jedoch im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Die Justizvollzugsanstalt hat nämlich eine mögliche Erleichterung der Kontakthaltung des Bruders des Antragstellers bei ihrer Entscheidung durchaus bedacht, sich andererseits aber von der Überlegung leiten lassen, dass neben der Erleichterung des Kontakts zu Angehörigen auch eine gelungene Einbindung in die Strukturen einer Vollzugsanstalt, die Unterbindung von Drogenkonsum und der Abstand zum kriminellen Milieu die Behandlung des Strafgefangenen und dessen Eingliederung nach der Entlassung zu fördern vermögen. Nach der Vorgabe von Art. 87 Abs. 1 BayStVollzG ist das Verantwortungsbewußtsein des Gefangenen für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt zu wecken und zu fördern. Mit dieser Grundsatznorm hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er den Auftrag zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung nicht als Gegensatz zum Behandlungsauftrag, sondern als dessen Teil ansieht (vgl. Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 81 Rn. 1 zu § 81 StVollzG). Wenn die Vollzugsanstalt mit Blick auf den rechtskräftig festgestellten gefährlichen Betäubungsmittelhandel im Bezirkskrankenhaus R. und die Anstrengungen des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts in der an die JVA A. angegliederten Vollzugsanstalt W. zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dem Wunsch des Strafgefangenen zur Rückkehr in die O. nicht nachzukommen ist, ist dagegen nichts zu erinnern. Eine bessere Eignung einer Anstalt zur Unterbringung des Gefangenen kann daraus folgen, dass durch den Wechsel des persönlichen Umfeldes des Gefangenen ein höherer Sicherheitsgrad erreicht wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Dezember 2009 – 1 Ws 285/08 –, juris Rn. 5) oder der Gefangene dort nicht mehr in subkulturelle Strukturen eingebunden ist (BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 23. Ed. 1.10.2025, BayStVollzG Art. 92 Rn. 2 m.w.N.). Dass die aktuelle räumliche Entfernung zur Herkunftsregion die Verbindung des Strafgefangenen zu früheren Netzwerken und seine Belieferung mit Betäubungsmitteln unterbrochen hat, lässt sich objektiv auf das geänderte Vollzugsverhalten und das Ergebnis der Kontrolle am 12. Juni 2025 stützen. Demgegenüber könnte eine neuerliche Verlegung unerwünschte Auswirkungen auf die Stabilisierung des Gefangenen mit sich bringen und die nunmehr in die Wege geleitete Resozialisierung riskieren. Auch häufige Verlegungen können dem Ziel der Resozialisierung hinderlich sein (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1857/14 –, juris Rn. 33).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52, 60 GKG.