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BayObLG·202 StRR 15/24·13.06.2024

Urkundenfälschung durch Unterzeichnung mit dem Namen einer nicht existenten Person

StrafrechtAllgemeines StrafrechtUrkundenstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Anträge auf Erwerbsunfähigkeitsversicherungen mit frei erfundenen Personendaten ausgefüllt und eigenhändig mit den Namen der nicht existenten Personen unterzeichnet. Das BayObLG verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung wegen Herstellung unechter Urkunden (§ 267 StGB). Das Gericht stellt klar, dass die Urkunde ihre Garantiefunktion behält, weil der geistige Urheber als Aussteller gilt, auch wenn die benannte Person nicht existiert.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB ist jede verkörperte, aus sich heraus verständliche menschliche Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und geeignet ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.

2

Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht; es genügt, dass der Anschein erweckt wird, eine andere Person stehe als Aussteller ein.

3

Die Unterzeichnung mit dem Namen einer nicht existenten Person kann den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen, weil die Erklärung geistig von demjenigen herrührt, der sie verfasst hat (Geistigkeitstheorie) und somit eine Garantiefunktion wahrt.

4

Für die Tatbestandsverwirklichung reicht es aus, wenn die Urkunde den Anschein erweckt, dass eine individualisierbare Person (z. B. Behörde oder Unternehmen) als Aussteller einsteht; die tatsächliche Existenz der benannten Person ist nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ StGB § 267 Abs. 1§ 267 Abs. 1 1. Alt. StGB§ 267 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Leitsatz

Durch die Unterzeichnung eines Dokuments mit dem Namen einer nicht existenten Person als Aussteller verliert die verkörperte Gedankenerklärung nicht die für jedwede Urkunde we- sensnotwendige sog. Garantiefunktion deshalb, weil ihr (vermeintlicher) Aussteller nicht exis- tent ist. Aussteller ist auch in diesem Fall derjenige, von dem die Erklärung geistig herrührt. In Abgrenzung zu den Fällen sog. ‚offener‘ oder ‚versteckter Anonymität‘ reicht es für die Tatbestandsverwirklichung aus, wenn die Urkunde den Anschein erweckt, dass eine indivi- dualisierbare Person als Aussteller für die Erklärung einsteht (u.a. Anschl. an BGH, Urt. v. 10.11.2022 – 5 StR 283/22 bei juris = BGHSt 67, 147 = NJW 2023, 1973 = NStZ 2023, 613 = BeckRS 2022, 31209 = JR 2023, 560 = GesR 2023, 372 = medstra 2023, 240 = MedR 2023, 975 u. 27.09.2002 - 5 StR 97/02 bei juris = BeckRS 2002, 8612 = NStZ-RR 2003, 20 = wistra 2003, 20 = StraFo 2003, 101 = StV 2004, 25). (Rn. 5)

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 6. November 2023 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der mit der (unausgeführten) Sachrüge begründeten Revision deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Ergänzend bemerkt der Senat:

3

Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Landgericht im Fall II. 2.b (1) seiner Urteilsgründe (BU S. 9/10 Mitte einerseits, S. 55 unten andererseits) von einer mit dem versuchten Betrug tateinheitlich verwirklichten Urkundenfälschung in der Tatvariante des Herstellens einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 1. Alt. StGB) ausgegangen. Nach den insoweit relevanten Feststellungen der Berufungskammer ließ der Angeklagte zur Erlangung unberechtigter Provisionen über seinen Mittäter zwei Anträge auf Abschluss von Erwerbsunfähigkeitsversicherungen einreichen. Hierbei trug er in den Anträgen als versicherte Personen jeweils tatsächlich nicht existierende Personen mit Vor- und Familiennamen und allen notwendigen weiteren, ebenfalls frei erfundenen Personendaten in das Antragsformular ein. Die Anträge unterzeichnete er sodann eigenhändig mit Namenszügen dieser nicht existenten Personen.

4

Urkunde i.S.v. § 267 StGB ist jede verkörperte, aus sich heraus verständliche menschliche Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (st.Rspr.; vgl. neben BGH, Urt. v. 10.11.2022 – 5 StR 283/22 bei juris = BGHSt 67, 147 = NJW 2023, 1973 = NStZ 2023, 613 = BeckRS 2022, 31209 = JR 2023, 560 = GesR 2023, 372 = medstra 2023, 240 = MedR 2023, 975 zuletzt u.a. OLG Zweibrücken, Urt. v. 26.06.2023 – 1 OLG 2 Ss 33/22 bei juris = BeckRS 2023, 18320, jeweils m.w.N.). Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, d.h. wenn der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt (st.Rspr., vgl. neben BGH, Urt. v. 10.11.2022 – 5 StR 283/22 [a.a.O.] u.a. BGH, Beschluss vom 19.11.2020 – 2 StR 358/20 bei juris = BeckRS 2020, 42039 und BayObLG, Beschluss vom 31.05.2023 – 207 StRR 294/22 = BeckRS 2023, 13344, jeweils m.w.N.).

5

Durch die Unterzeichnung eines Dokuments mit dem Namen einer nicht existenten Person als Aussteller verliert die verkörperte Gedankenerklärung jedoch nicht etwa die für jedwede Urkunde wesensnotwendige sog. Garantiefunktion deshalb, weil ihr (vermeintlicher) Aussteller nicht existent ist. Denn Aussteller ist auch in diesem Fall nach der sog. ‚Geistigkeitstheorie‘ (vgl. BGHSt 13, 382, 385) derjenige, von dem die Erklärung geistig herrührt. In Abgrenzung etwa zu den Fällen sog. ‚offener‘ oder ‚versteckter Anonymität‘ reicht es für die Tatbestandsverwirklichung deshalb aus, wenn die Urkunde den Anschein erweckt, dass eine individualisierbare Person (Behörde oder Unternehmen) als Aussteller für die Erklärung einsteht, was freilich nicht voraussetzt, dass diese Person auch tatsächlich existiert (vgl. neben BGH, Urt. v. 10.11.2022 – 5 StR 283/22 [a.a.O.] schon BGHSt 1, 117, 121; BGHSt 2, 50, 52 und BGHSt 5, 149, 150; ferner u.a. BGH, Urt. v. 27.09.2002 – 5 StR 97/02 bei juris = BeckRS 2002, 8612 = NStZ-RR 2003, 20 = wistra 2003, 20 = StraFo 2003, 101 = StV 2004, 25; OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2007 – 32 Ss 90/07 bei juris = NStZ-RR 2008, 76 = BeckRS 2007, 19084; BeckOK-StGB/Weidemann [60. Edition – Stand: 01.02.2024] § 267 Rn. 13, 21 ff.; Fischer StGB 71. Aufl. § 267 Rn. 11, 30; Schönke/Schröder/Heine/Schuster StGB 30. Aufl. § 267 Rn. 49, jeweils m.w.N.).

II.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.