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BayObLG·202 ObOWi 808/24·11.09.2024

Unbeachtlicher Einwand gegen Bußgeld wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstands

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügte ein Bußgeld wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstands auf der Autobahn. Zentral war der Einwand, die Unterschreitung sei durch gefahrvolles Auffahren des Nachfolgenden verursacht worden. Das Gericht verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet und hält den Einwand für regelmäßig unbeachtlich, wenn auf der Beobachtungsstrecke plötzliches Abbremsen oder Spurwechsel des Vorausfahrenden ausgeschlossen sind. Kosten trägt der Betroffene.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen das Urteil wegen Abstandsunterschreitung als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Betroffene.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einwand, die Abstandsunterschreitung sei durch das gefahrvolle Auffahren des Nachfolgenden verursacht worden, ist regelmäßig unbeachtlich, wenn auf der Beobachtungsstrecke ein plötzliches Abbremsen oder ein unerwarteter Spurwechsel des Vorausfahrenden ausgeschlossen werden kann.

2

Bei einer auf der Autobahn festgestellten Verletzung des nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO gebotenen Sicherheitsabstands genügt die bloße Behauptung eines nachfolgenden Auffahrens nicht zur Entkräftung des Vorwurfs, wenn die Umstände auf der Beobachtungsstrecke keine Anhaltspunkte für ein unvorhersehbares Verhalten des Vorausfahrenden ergeben.

3

Das Tatgericht kann von einem wegen groben Pflichtenverstoßes verwirkten Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG nur ausnahmsweise absehen; für eine solche Privilegierung sind konkrete, substantiiert dargelegte Umstände (z. B. nachweisbares Augenblicksversagen) erforderlich.

4

Die Rechtsbeschwerdeprüfung nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG richtet sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern; bei fehlenden entscheidungserheblichen Rechtsfehlern ist die Entscheidung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

Relevante Normen
§ StVG § 25 Abs. 1 S. 1§ StVO § 4 Abs. 1 S. 1§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG

Leitsatz

Der Einwand gegen die Vorwerfbarkeit eines zu geringen Abstands auf einer Autobahn, die Abstandsunterschreitung sei durch das gefährliche Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht worden, ist regelmäßig unbeachtlich, wenn auf der sog. Beobachtungsstrecke ein plötzliches Abbremsen oder ein unerwarteter Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugführers auszuschließen ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Der gegen die Vorwerfbarkeit einer auf einer Autobahn festgestellten Unterschreitung des nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO gebotenen Sicherheitsabstands vorgebrachte Einwand, die Abstandsunterschreitung sei durch das gefahrvolle Auffahren des Führers des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht worden, ist regelmäßig unbeachtlich, wenn auf der sog. Beobachtungsstrecke ein plötzliches Abbremsen oder ein unerwarteter Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugführers auszuschließen ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 6. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaften Rechtsbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) auf.

2

Dies gilt insbesondere auch, soweit das Amtsgericht keine Veranlassung gesehen hat, von dem wegen des groben Pflichtenverstoßes i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 [1. Alt.] StVG verwirkten Regelfahrverbot unter dem Gesichtspunkt eines im Einzelfall eine Fahrverbotsprivilegierung im Rahmen des dem Tatgericht insoweit zustehenden Ermessens rechtfertigenden Sachverhalts, etwa eines sog. ‚Augenblicksversagens‘ oder eines sonst anerkannten Privilegierungsfalls ausnahmsweise abzusehen (zu den insoweit anzulegenden Maßstäben vgl. aus der Rspr. u.a. BayObLG, Beschluss vom 22.03.2019 – 202 ObOWi 96/19 = ZfSch 2019, 588 = DAR 2019, 630 = OLGSt StVG § 25 Nr 74; 20.05.2019 – 201 ObOWi 569/19 = DAR 2019, 628 = Blutalkohol 56 [2019], 334 = VerkMitt 2019, Nr 63 = OLGSt StVG § 25 Nr 76; 17.07.2019 – 202 ObOWi 1065/19 = OLGSt StVG § 25 Nr 73; 01.10.2019 – 202 ObOWi 1797/19 = OLGSt StVG § 25 Nr. 80; 29.10.2019 – 202 ObOWi 1997/19 = ZfSch 2020, 172 = OLGSt StVO § 23 Nr 19; 31.07.2019 – 202 ObOWi 1244/19 bei juris; 27.04.2020 – 202 ObOWi 492/20 = NJW 2020, 3539 = Blutalkohol 57 [2020], 227 = VerkMitt 2020, Nr 55; 04.08.2020 – 201 ObOWi 927/20 = VerkMitt 2021, Nr 3 = DAR 2021, 159; 15.09.2020 – 202 ObOWi 1044/20 bei juris und 19.01.2021 – 202 ObOWi 1728/20 = DAR 2021, 273; vgl. ferner u.a. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.10.2020 – 1 OWi 2 SsBs 154/20 = ZfSch 2021, 113; KG, Beschluss vom 26.08.2020 – 122 Ss 69/20 = Blutalkohol 58 [2021], 43 = OLGSt StVG § 25 Nr 83; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2019 – 2 RBs 35 Ss 795/19 bei juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2020 – 1 Ss OWi 72/20 bei juris, 31.01.2022 – 3 Ss-OWi 41/22 = ZfSch 2022, 353 = NStZ-RR 2022, 221 u. 26.04.2022 – 3 Ss-OWi 415/22 = DAR 2022, 397; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2019 – 53 Ss-OWi 244/19 bei juris; KG, Beschluss vom 13.05.2019 – 162 Ss 46/19 = Blutalkohol 56 [2019], 396; KG, Beschluss vom 21.04.2022 – 162 Ss 21/22 u. OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2022 – 5 Rbs 48/22, beide bei juris, jeweils m.w.N.). Der gegen die Vorwerfbarkeit einer auf einer Autobahn festgestellten Unterschreitung des nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO gebotenen Sicherheitsabstands vorgebrachte Einwand, die Abstandsunterschreitung sei durch das gefahrvolle Auffahren des Führers des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht worden, ist regelmäßig unbeachtlich, wenn auf der sog. Beobachtungsstrecke ein plötzliches Abbremsen oder ein unerwarteter Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugführers auszuschließen ist (st.Rspr., vgl. u.a. schon OLG Bamberg, Beschluss vom 25.02.2015 – 3 Ss OWi 160/15 bei juris = NJW 2015, 1320 = NZV 2015, 309 = DAR 2015, 396 = BeckRS 2015, 4844 m.w.N.).

3

Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat auf die mit der Rechtsprechung der Bußgeldsenate des Rechtsbeschwerdegerichts im Einklang stehenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft München in deren Antragsschrift Bezug.

4

Die zur vorgenannten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft abgegebene Gegenerklärung des Verteidigers des Betroffenen lag dem Senat vor, rechtfertigt aber keine abweichende Entscheidung.

II.

5

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

6

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.