Schiedsspruchaufhebung, Vertragsauslegung, Fälligkeit der Vergütung, Beweislastverteilung, ordre public, Willkürverbot
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die teilweise Aufhebung eines inländischen DIS-Endschiedsspruchs, der ihre Zahlungsklage abwies, einer Widerklage überwiegend stattgab und Schiedskosten zusprach. Sie rügte u. a. willkürliche Vertragsauslegung zur Fälligkeit, fehlerhafte Beweislast/-würdigung sowie ordre-public-widrige Erstattung hoher Zeithonorare. Das BayObLG wies den Aufhebungsantrag zurück: Eine inhaltliche Richtigkeitskontrolle (révision au fond) sei ausgeschlossen; die schiedsgerichtliche Auslegung und Beweiswürdigung sei jedenfalls vertretbar. Auch die Kostenentscheidung verletze weder Willkürverbot noch ordre public; § 1057 ZPO ermögliche grundsätzlich auch die Erstattung von Zeithonoraren außerhalb des RVG und eine Schätzung im Ermessensrahmen.
Ausgang: Aufhebungsantrag gegen den inländischen Endschiedsspruch mangels Aufhebungsgründen (§ 1059 ZPO) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO setzt voraus, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist; eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung genügt nicht.
Das Verbot der révision au fond schließt die staatliche Nachprüfung der materiellen Richtigkeit schiedsgerichtlicher Vertragsauslegung und Beweiswürdigung grundsätzlich aus; eine Korrektur kommt nur bei Verstößen gegen elementare ordre-public-Grundsätze in Betracht.
Objektive Willkür liegt nur vor, wenn die schiedsrichterliche Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist, insbesondere wenn eine offensichtlich einschlägige Norm in krasser Weise verkannt oder in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird.
Dispositives Recht gehört grundsätzlich nicht zum ordre public; eine behauptete Abweichung von dispositiven Normen (wie § 614 BGB außerhalb eines Arbeitsverhältnisses) begründet für sich genommen keinen Aufhebungsgrund.
Bei der Kostenentscheidung im Schiedsverfahren nach § 1057 ZPO ist die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nicht auf die gesetzlichen Gebühren des RVG beschränkt; auch Zeithonorare können erstattungsfähig sein, wenn das Schiedsgericht sie im Rahmen seines Ermessens als angemessen bewertet und auf ausreichende Glaubhaftmachung stützt.
Tenor
I. Der Antrag der Antragstellerin, den Endschiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Dr. …, im Verfahren DIS-SV-2024-01011 vom 3. September 2025 im Tenor zu Ziffern 1 und 2 Satz 1 sowie Ziffer 3 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 55.216,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die überwiegende Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs.
Am 3. September 2025 erließ der Einzelschiedsrichter der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) Dr. … einen Endschiedsspruch, in welchem eine Schiedsklage der hiesigen Antragstellerin (im Folgenden auch: Schiedsklägerin) gegen die hiesige Antragsgegnerin (im Folgenden auch: Schiedsbeklagte) abgewiesen und einer Widerklage überwiegend stattgegeben wurde.
Im Schiedsverfahren hatte die Schiedsklägerin in der Hauptsache Verurteilung der Schiedsbeklagten zur Zahlung von 27.608,00 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.804,90 € (jeweils nebst Zinsen) begehrt. Der Zahlungsanspruch war gestützt auf eine von der X SE (vormals X AG, vormals X GmbH; im Folgenden: auch X oder Zedentin) an die Schiedsklägerin abgetretene Forderung. Diese wiederum soll resultieren aus einem zwischen der X und der Schiedsbeklagten abgeschlossenen „Dienstleistungs- und Vermittlungsvertrag (im Bereich FuE-Projekte und Fördermittel)“ (im Folgenden auch FuE-Vertrag). Die Schiedsbeklagte hatte Klageabweisung und widerklagend Feststellung begehrt, dass der Schiedsklägerin auch keine weiteren Zahlungsansprüche aus dem genannten Vertrag zustünden, insbesondere keine Ansprüche auf Zahlung der Vergütung, welche die X AG gegen die Schiedsbeklagte mit den Rechnungen Nr. 131817, Nr. 131821 und Nr. 131822, jeweils vom 8. März 2022 und jeweils über 13.804,00 € (brutto), geltend gemacht hat.
Am 3. September 2025 erging folgender Schiedsspruch:
1) Die Schiedsklage wird abgewiesen.
2) Auf die Widerklage hin wird festgestellt, dass der Schiedsklägerin gegen die Schiedsbeklagte aus abgetretenem Recht aus dem Dienstleistungs- und Vermittlungsvertrag im Bereich FuE-Projekte und Fördermittel vom 22. Oktober 2020 zwischen der X AG und der Schiedsbeklagten keine Ansprüche auf Zahlung der mit Rechnungen Nr. 131817 und 131821 jeweils vom 8. März 2022 und jeweils über EUR 13.804,00 brutto geltend gemachten Vergütung zustehen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
3) Die Schiedsklägerin wird verurteilt, an die Schiedsbeklagte zur Erstattung der Kosten des Schiedsverfahrens EUR 57.616,98 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Datum der Zustellung des Schiedsspruchs zu zahlen.
Als unstreitigen Sachverhalt legte das Schiedsgericht insbesondere zugrunde, dass zwischen der Zedentin und der Schiedsbeklagten (im Folgenden auch: Vertragsparteien) der genannte FuE-Vertrag geschlossen worden sei, wonach die Zedentin der Schiedsbeklagten geeignete Forschungs- und/oder Industriepartner zum Zweck der Planung und Durchführung eines gemeinsamen, innovativen Forschungs- und Entwicklungsprojekts vermitteln und ein förderfähiges, wirtschaftlich verwertbares und innovatives Gesamtkonzept entwickeln sollte. Geschlossen worden sei der Vertrag für das Projekt „AAA“, welches später in „BBB“ umbenannt worden sei und die Entwicklung eines faseroptischen Messverfahrens zur Überwachung von rotierenden Turbinenwellen in Turboladern für BHKW-Kraftwerke zum Gegenstand gehabt habe. Das Projekt sei mit vier Kooperationspartnern geplant gewesen, nämlich der Schiedsbeklagten, dem Institut für Theoretische Physik der Universität C, der D GmbH, die zum 1. Oktober 2022 durch die E GmbH ersetzt worden sei, und der F GmbH. Dem Institut für Theoretische Physik der Universität C habe die Leitung und Koordination des Projekts oblegen. Zuständig für die Fördermittelvergabe sei im Auftrag des Bundes die G GmbH (im Folgenden auch: G) gewesen, bei der die Universität C am 5. Februar 2021 den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Förderprogramms „Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eingereicht habe. Die Schiedsbeklagte selbst habe ebenfalls einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gestellt, welcher bei der G am 13. April 2021 eingegangen sei. Ausweislich des FuEVertrags habe die Zedentin eine Vergütung erhalten sollen und zwar „10% (in Worten: zehn Prozent) in Bezug auf die beantragte Zuwendungssumme der Universität C (im Folgenden,Forschungspartner‘ genannt) laut Angaben im Mantelbogen des Fördermittelantrags, zuzüglich 20% (in Worten: zwanzig Prozent) in Bezug auf die bewilligte Zuwendungssumme des Kunden laut Zuwendungsbescheid“. Dem FuE-Vertrag seien Allgemeine Vertragsbedingungen zum Dienstleistungs- und Vermittlungsvertrag (im Folgenden auch: AVV) beigefügt gewesen.
Darin enthalten sei folgende Regelung (hier zitiert nach der im hiesigen Verfahren von der Antragstellerin vorgelegten Anlage AG 2; Hervorhebungen auch im Original der AVV; ausweislich des Vertragseingangs ist mit „Kunde“ die Schiedsbeklagte gemeint):
§ 4 Kalkulation und Fälligkeit des Honorars
(1) Die Höhe des Honorars bemisst sich aus den beiden Bemessungsgrundlagen der bewilligten Zuwendungssumme für den Kunden gemäß seines Zuwendungsbescheides und zuzüglich der beantragten Zuwendungssumme für den Forschungspartner laut Angaben im Mantelbogen des Fördermittelantrags, in Anwendung des auf Seite 1 dieses Vertrags vereinbarten jeweiligen Prozentsatzes in Bezug auf die beiden genannten Bemessungsgrundlagen (vgl. zur Kalkulation des Honorars das verbindliche Rechenbeispiel in Annex 1).
(2) Die vertraglich vereinbarte Leistung von X gilt als erbracht und entsteht zum Zeitpunkt des Termins für den ersten Fördermittelabruf des Kunden, der im Zuwendungsbescheid genannt ist. Zu diesem Zeitpunkt stellt X dem Kunden das gesamte Honorar zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Es finden die folgenden Zahlungsziele Anwendung:
1. Zahlungsziel: 40% des Honorars werden unmittelbar fällig zum im Zuwendungsbescheid genannten Termin für den ersten Fördermittelabruf für den Kunden.
2. bis 4. Zahlungsziel: Die verbleibenden 60% des Honorars werden je anteilig, das heißt jeweils 20% des Honorars, drei sowie sechs, neun Monate nach dem im Zugangsbescheid genannten Termin für den ersten Fördermittelabruf für den Kunden, fällig.
…
(4) Falls es X und der Kunde einvernehmlich für wirtschaftlich sinnvoll halten, die Einreichung eines Fördermittelantrags zu verschieben oder einen eingereichten Antrag zurückzuziehen, sei es auf Basis einer Empfehlung des Projektträgers oder aus eigener Initiative, um insbesondere einzelne Punkte des Antrags zu überarbeiten oder den Antrag umzustrukturieren, so gelten die in diesem § 4 festgelegten Konditionen für die Höhe und Fälligkeit des Honorars entsprechend für den zu einem späteren Zeitpunkt neu eingereichten Antrag.
(5) Wenn nach Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids der Kunde vom Projekt zurücktritt, das Projekt abbricht, Projektfortschritte unterlässt, Beträge vom Projektträger nicht abruft, das Projekt aus sonstigen Gründen einstellt oder der Zuwendungsbescheid durch Insolvenz des Kunden oder aus sonstigen Gründen vom Projektträger ganz oder teilweise aufgehoben, widerrufen oder zurückgenommen wird, so bleibt der Honoraranspruch von X gegen den Kunden in vollem Umfang bestehen. X ist in solchen Fällen nicht zur Rückerstattung bereits erhaltenen Honorars verpflichtet und kann vom Kunden sofortige Zahlung des noch offenen vollen Honorars nach Seite 1 dieses Vertrages verlangen.
Im Vertragsentwurf sei zunächst noch folgender Absatz 3 des § 4 AVV vorgesehen gewesen:
(3) Verschiebt sich der Projektstart, so bleiben die oben genannten Fälligkeiten für den Honoraranspruch davon unberührt.
Dieser Absatz sei von der Schiedsbeklagten während der Vertragsverhandlungen gestrichen worden, wobei die Zedentin der Streichung nicht widersprochen habe.
Die G habe den Antrag der Schiedsbeklagten zunächst mit Ablehnungsbescheid vom 1. Oktober 2021 abgelehnt, die beantragte Zuwendung auf Widerspruch der Schiedsbeklagten hin jedoch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2022 gewährt, und zwar in Höhe von 180.000,00 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2024. Mit Widerspruchsbescheid vom selben Datum seien der Universität C ebenfalls für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2024 Zuwendungen in Höhe von 198.753,00 € gewährt worden. Termin für den ersten Fördermittelabruf sei nach beiden Widerspruchsbescheiden der 15. April 2022 gewesen. Sowohl der an die Schiedsbeklagte als auch der an die Universität C gerichtete Widerspruchsbescheid hätte jeweils einen Widerrufsvorbehalt enthalten, wonach sich die G vorbehalten habe, die Bescheide aus zwingenden Gründen, insbesondere bei Wegfall von Fördervoraussetzungen hinsichtlich des Projekts, auch für die Vergangenheit, zu widerrufen. Die Schiedsbeklagte habe auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Widerspruchsbescheid verzichtet. Am 8. März 2022 habe die Zedentin ihre Rechnung Nr. 131820 an die Schiedsbeklagte über 27.608,00 € (brutto) ausgestellt und Zahlung bis zum 15. April 2022 gefordert. Am selben Tag habe die Zedentin weitere Rechnungen mit den Rechnungsnummern 131817,131821 und 131822 über jeweils 13.804,00 € (brutto), insgesamt also 41.412,00 € (brutto), an die Schiedsbeklagte ausgestellt.
Die zulässige Schiedsklage sei unbegründet. Zwar sei der Anspruch der Zedentin mit Erlass des Zuwendungsbescheids am 25. Februar 2022 entstanden. Der Anspruch sei aber nicht fällig geworden, weil weder die Voraussetzungen der vertraglichen Fälligkeitsregelung erfüllt seien, noch die Vertragsparteien eine separate Fälligkeitsvereinbarung geschlossen hätten. Jedenfalls sei der Anspruch aber mit dem Widerruf der Zuwendung durch die G GmbH vom 29. Juni 2023 erloschen. Es bestehe auch kein Vergütungsanspruch der Zedentin aus §§ 612, 614 BGB. Die Widerklage sei zulässig und wegen Erlöschens der entsprechenden Forderungen weitgehend auch begründet. Hinsichtlich der Rechnung Nr. 131822 sei die Widerklage unbegründet, weil die Schiedsbeklagte insoweit beweisfällig dafür geblieben sei, dass die Teilforderung wirksam an die Schiedsklägerin abgetreten worden sei.
Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 hat die Schiedsklägerin Antrag auf Aufhebung der Ziffern 1 und 2 Satz 1 sowie Ziffer 3 des Tenors des Schiedsspruchs gestellt. Zwar habe das Schiedsgericht noch zutreffend festgestellt, dass der vertraglich versprochene Honoraranspruch entstanden sei und nicht von der Projektdurchführung durch die Schiedsbeklagte abhänge. Dann sei es jedoch unter Missachtung der Grundsätze der Vertragsauslegung zu der Auffassung gelangt, der Vergütungsanspruch sei nicht fällig geworden. Dabei habe das Schiedsgericht missachtet, dass das wirtschaftliche Risiko der Projektumsetzung und auch des Mittelabrufs ab dem Zeitpunkt der Bewilligung nach der Systematik des Vertrags trotz Streichung von § 4 Abs. 3 AVV weiterhin bei der Schiedsbeklagten gelegen habe. Darüber hinaus habe die Schiedsbeklagte den Kooperationsvertrag, der unstreitig durch die Zedentin vorbereitet worden sei, nicht unterzeichnet und damit selbst die Voraussetzung dafür geschaffen, dass ein Mittelabruf weder am 15. April 2022 noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen sei. Der im Schiedsspruch in Bezug genommenen Behauptung der Schiedsbeklagten, den Kooperationsvertrag am 14. Mai 2021 unterzeichnet zu haben, sei mit Schriftsatz vom 19. Februar 2025 entgegengetreten worden, weshalb es an der Schiedsbeklagten gewesen wäre, ihre Behauptung, alles für den Projektfortschritt getan zu haben, mittels Vorlage des von ihr unterzeichneten Kooperationsvertrags zu beweisen. Ebenso liege die Beweislast dafür, dass eine Projektverschiebung im Sinne des (gestrichenen) § 4 Abs. 3 AVV eingetreten sei, bei der Schiedsbeklagten. Dies habe das Schiedsgericht außer Acht gelassen und stattdessen die Beweislast bei der Schiedsklägerin gesehen. Weiter habe das Schiedsgericht ausgeführt, dass nach seiner Überzeugung keine Fälligkeitsvereinbarung getroffen worden sei und dabei denknotwendig vorausgesetzt, dass die Parteien am 13./14. November 2022 davon ausgegangen seien, dass die Schiedsbeklagte noch kein Honorar schulde. Auch dies widerspreche dem eindeutigen Wortlaut der (von der Antragstellerin vorgelegten) Anlage AG 4 (einer E-Mail vom November 2022). Ersichtlich seien die Beteiligten davon ausgegangen, dass das Honorar der Zedentin zu diesem Zeitpunkt bereits längst (seit 15. April 2022) fällig gewesen sei und hätten insoweit eine Stundung vereinbart. Es liege mithin ein eklatanter Verstoß gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung vor, wenn das Gericht ohne jeglichen Anhaltspunkt eine Auslegung gegen den Wortlaut vornehme. Weiter verkenne das Schiedsgericht, dass § 614 BGB eine grundsätzliche Wertung dahingehend beinhalte, dass die vertragliche Vergütung jedenfalls spätestens nach Erbringung der Leistung, die vorliegend unstreitig erfolgt sei, geschuldet sei. Die entgegenstehende Wertung sei mit den Grundsätzen des BGB nicht vereinbar. Aus der fehlerhaften Auslegung folge auch der teilweise Erfolg der Widerklage. Zudem gehe das Schiedsgericht zu Unrecht davon aus, dass die Schiedsbeklagte erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten über 70.148,00 € netto beanspruchen könne. Obgleich die Schiedsbeklagte weder die vermeintlich getroffene Honorarvereinbarung vorgelegt noch nachgewiesen habe, dass das zur Erstattung beanspruchte Honorar überhaupt durch die Schiedsbeklagte gezahlt worden sei, habe das Schiedsgericht die beantragten Kosten mit einem Abschlag von nur 6.000,00 € zugesprochen und hierbei nicht berücksichtigt, dass der Schiedsbeklagten – hätte sie das Honorar nicht beglichen – kein Schaden entstanden sei und sie allenfalls einen Freistellungsanspruch geltend machen könne. Hinsichtlich eines Betrags über 29.566,00 € netto habe die Schiedsbeklagte im Kostenschriftsatz sogar eingeräumt, dass dieser nicht bezahlt worden sei. Darüber hinaus seien zunächst lediglich Rechnungen, nicht jedoch Stundennachweise vorgelegt worden. Nachträglich habe die Schiedsbeklagte dann Tätigkeitsübersichten vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass offensichtlich in erheblichem Umfang nicht mit dem Schiedsverfahren im Zusammenhang stehende Kosten, beispielsweise für die steuerliche Beratung der Schiedsbeklagten, für Besprechungen wegen „W“ oder für Beratungskosten betreffend Zeiträume vor Einleitung des Schiedsverfahrens und die Kommunikation mit der Rechtschutzversicherung der Schiedsbeklagten geltend gemacht worden seien. Hierauf entfielen aus der Tätigkeitsübersicht vom 17. Oktober 2023 bis zum 31. August 2024 allein 33,8 Stunden. Welcher Stundensatz auf die einzelnen Sachbearbeiter entfalle, sei überhaupt nicht dargelegt worden. Lege man angesichts der aufgeführten Stunden in Höhe von 98,8 und dem Rechnungsbetrag über 36.169,50 € einen durchschnittlichen Stundensatz von 366,09 € netto zugrunde, ergebe sich ein Betrag von 12.373,84 € netto für nicht im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren erbrachte Leistungen bezüglich der HonorarRechnung vom 21. Oktober 2024. Zur Fertigung der Schiedsklageerwiderung und Widerklage solle sodann ausweislich der Tätigkeitsübersicht ein Aufwand von 34,1 Stunden und der Einsatz von vier Sachbearbeitern angemessen und erforderlich gewesen sein. Ähnlich verhalte es sich mit dem Aufwand für die vierzehn Seiten umfassende Duplik. Insgesamt würden für das Schiedsverfahren mit zwei Parteien und einem übersichtlichen Sachverhalt für Kommunikation, Fertigung der Klageerwiderung, der Duplik und des Kostenschriftsatzes, die Verfahrenskonferenz und die Bearbeitung der Mitteilungen des Schiedsgerichts ausweislich der Tätigkeitsübersichten 218,1 Stunden geltend gemacht. Die Abrechnung auf Stundensatzbasis in diesem Umfang und zum abgerechneten Stundensatz solle insoweit nach Wertung des Schiedsgerichts gemäß Art. 32 (iii) DIS-SchO angemessen gewesen sein. Das Schiedsgericht habe bei Festsetzung der Kosten erkennbar unter Überschreitung des ihm eingeräumten Ermessens und ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes für seine Entscheidung gehandelt. So sei nicht berücksichtigt worden, dass ein Betrag über 29.566,00 € netto überhaupt nicht bezahlt worden sei. Der Anteil der nicht auf das Schiedsverfahren entfallenden Kosten sei trotz Vorliegens der Tätigkeitsübersichten mit 6.000,00 € netto geschätzt worden, während tatsächlich verfahrensfremde Kosten von mindestens 12.373,84 € netto geltend gemacht worden seien. Auch nach der DIS-SchO erfolge grundsätzlich eine Orientierung der Kosten am Streitwert. Die Vergütung eines Rechtsanwalts bemesse sich nach § 2 Abs. 1 RVG grundsätzlich nach dem Wert der Hauptsache. Eine abweichende Vergütungsvereinbarung bedürfe der Textform und eine solche Vereinbarung sei von der Schiedsbeklagten nicht vorgelegt worden. Das Schiedsverfahren sei auch nicht besonders umfangreich gewesen, habe keinen internationalen Bezug oder zahlreiche Parteien gehabt, sodass auch unter diesem Blickwinkel keine Abweichung von den gesetzlichen Grundlagen in Betracht komme. Das Schiedsgericht habe bei seiner Entscheidung willkürlich gehandelt und gegen den ordre public verstoßen. Die Kostenentscheidung widerspreche eklatant der deutschen Rechtsordnung und stehe zu den Grundlagen des Schadenersatzes wie auch des anwaltlichen Vergütungsrechts in untragbarem Widerspruch. Es sei die grundlegende Wertentscheidung des Gesetzgebers, dass nur solche Schäden zu ersetzen seien, die von der unterliegenden Partei zu vertreten und der obsiegenden Partei auch tatsächlich entstanden seien. Darüber hinaus entspreche es dem Werteverständnis des Gesetzgebers, dass eine Partei mit ihrem Rechtsanwalt im Innenverhältnis eine Vergütungsvereinbarung treffen könne, ein Dritter jedoch nicht mit diesen für ihn weder beeinfluss- noch berechenbaren Kosten belastet werden dürfe, soweit die gesetzliche Vergütung überschritten sei. Das willkürliche Handeln des Schiedsgerichts dränge sich vorliegend darüber hinaus auch aufgrund des Umstands auf, dass der Abzugsbetrag lediglich geschätzt worden sei. Es werde auch in keiner Weise ausgeführt, weshalb der beanspruchte Zeitaufwand und Stundensatz für die Bearbeitung angemessen gewesen sein solle oder eine Abweichung von den Grundsätzen des RVG und der DIS-SchO aufgrund der Besonderheiten des Falles gerechtfertigt sei.
Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2026 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und derzeit in Eigenverwaltung geführt werde. Sie begehrt Zurückweisung des Aufhebungsantrags. Der Schiedsspruch verstoße insbesondere nicht gegen den ordre public. Soweit die Antragstellerin die Aufhebung mit angeblichen Verstößen gegen die Grundsätze der Vertragsauslegung, der Beweislast und der Beweiswürdigung begründe, begehre sie eine unzulässige révision au fond. Das Schiedsgericht habe auch nicht gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze verstoßen. Insbesondere sei das Schiedsgericht nicht dazu verpflichtet gewesen, der Antragsstellerin vor der Entscheidung einen Hinweis zu erteilen. Schließlich könne der Aufhebungsantrag auch in Bezug auf die Kostenentscheidung des Schiedsgerichts keinen Erfolg haben. Auch diese verstoße nicht gegen den ordre public. Das Schiedsgericht habe nach vorheriger Abstimmung mit den Parteien in einer Verfahrensverfügung klargestellt, dass es sich bei seiner Kostenentscheidung nicht an die Vorschriften des RVG gebunden sehen würde, wäre aber auch ohne eine entsprechende Verfahrensverfügung nicht an die Gebührensätze und -tatbestände des RVG gebunden gewesen. Die Antragsstellerin überspanne zudem die Anforderungen an die Substanziierung der Kosten. Hinsichtlich der angeblich fehlerhaften Schätzung der Kostenhöhe greife das Verbot der révision au fond.
Die Antragstellerin ist dem mit Schriftsatz vom 13. März 2026 entgegengetreten. Es werde keine révision au fond begehrt. Bezüglich der Vergütung hätten die Vertragsparteien eine eindeutige vertragliche Regelung getroffen, wonach die Fälligkeit des vertraglich geschuldeten Honorars ausschließlich an den im Fördermittelbescheid genannten Termin des ersten Fördermittelabrufs, nicht jedoch auch an den tatsächlichen Mittelabruf geknüpft gewesen sei. Die Klausel lasse keinen Auslegungsspielraum. Jedenfalls sei die einmal entstandene Vergütung nach der maßgeblichen Wertung von § 614 BGB aufgrund der unstreitigen Leistungserbringung fällig und zahlbar. Zudem verstoße die Kostenentscheidung gegen den ordre public. Auch wenn sich das Schiedsgericht bei der Prüfung der im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren anfallenden angemessenen Aufwendungen und Auslagen in den Grenzen ihrer Verfahrensverfügung nicht an das RVG gebunden gesehen habe, habe es sich dazu verpflichtet, die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit eingereichter Kostenaufstellungen zu überprüfen. Ebenso sei es verpflichtet gewesen, der jeweiligen Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und vermeidbare Kosten nicht zu berücksichtigen. Dass sich das Schiedsgericht nicht an die Gebührensätze des RVG gebunden gesehen habe, bedeute nicht, dass es bei seiner Prüfung zwingende Rechtsgrundsätze nicht beachten müsse. Bei seiner Prüfung habe das Schiedsgericht nicht nur zu berücksichtigen gehabt, ob die geltend gemachten Kosten, die teils nicht einmal nachgewiesen worden seien, überhaupt im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren gestanden hätten und im Innenverhältnis durch die Schiedsbeklagte geschuldet gewesen seien, sondern auch, ob dieser die Kosten tatsächlich entstanden seien, denn nur dann liege ein erstattungsfähiger Schaden vor, und ob sie angemessen seien. Bei der Frage der Angemessenheit dienten wiederum die Wertungen des RVG sowie auch der §§ 307, 342, 138 BGB als Anhaltspunkt. Die Geltendmachung von die gesetzlichen Gebühren um das 40-fache übersteigenden Gebühren, die noch dazu in weiten Teilen nicht im Zusammenhang zum Schiedsverfahren stünden, könne nach dem Gerechtigkeitsempfinden keine angemessene Vergütung mehr darstellen, zumal ein rechtlich überschaubarer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Auch das Schiedsverfahren sei im Übrigen ein Zivilverfahren. Dem deutschen Zivilrecht sei es insgesamt fremd, eine Partei mit nicht beeinflussbaren Kosten zu belasten, die in keiner Relation mehr zu einer Forderung oder einem Sachverhalt stünden. Ebenso komme eine Schätzung von Kosten nicht in Betracht, wenn, wie vorliegend, bereits allein anhand des Datums und/oder der Tätigkeitsbeschreibung erkennbar sei, dass nicht mit dem Schiedsverfahren im Zusammenhang stehende Tätigkeiten zur Erstattung geltend gemacht würden. Die nicht zu berücksichtigenden Kosten seien auch konkret durch die Antragstellerin bezeichnet worden. Zudem sei das Schiedsgericht gehalten gewesen, die Abrechnungen/Tätigkeitsübersichten auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu prüfen. Schlüssig und nachvollziehbar seien die eingereichten Kostenaufstellungen ersichtlich nicht. Hätte das Schiedsgericht diesen dennoch trotz der angemeldeten Bedenken folgen wollen, wäre der Schiedsklägerin jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben gewesen. Soweit ausgeführt werde, die Abrechnung von Schiedsverfahren auf Stundensatzbasis sei die Regel, gelte dies nicht für sogenannte normale zivilrechtliche Sachverhalte, sondern für umfangreiche Verfahren, Mehrparteien- oder internationale Schiedsverfahren. Die Entscheidung für ein Schiedsverfahren bedeute auch keine Abkehr vom deutschen Recht oder von staatlichen Schutzvorschriften, zumal die Anwendbarkeit deutschen Rechts im zugrunde liegenden Vertrag, wie auch der Schiedsspruch ausführe, ausdrücklich vereinbart worden sei.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 8. April 2026 erwidert, dass das Schiedsgericht den Vertrag zutreffend ausgelegt habe und im Übrigen das Verbot der révision au fond gelte. Auch im Rahmen der Kostenentscheidung habe das Schiedsgericht nicht willkürlich gehandelt.
Beide Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
II.
Der Aufhebungsantrag ist zulässig, in der Sache aber unbegründet, da keine Aufhebungsgründe vorliegen.
Die Entscheidung ergeht mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung. § 1063 Abs. 2 ZPO steht der Anwendung von § 128 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 7. Dezember 2022, 101 Sch 76/22, juris Rn. 50 m. w. N.).
1. Dass über das Vermögen der Antragsgegnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet wurde, führte nicht zu einer Unterbrechung des Aufhebungsverfahrens nach § 240 ZPO. Zwar wird das durch ein schiedsrichterliches Verfahren veranlasste Verfahren vor den staatlichen Gerichten über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft (BGH, Beschluss vom 26. April 2017, I ZB 119/15, SchiedsVZ 2017, 266 Rn. 12; OLG Dresden, Beschluss vom 27. Januar 2005, 11 SchH 02/04, juris Rn. 33; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 1063 Rn. 27e; Poseck in Salger/Trittmann, IntSchiedsVerf-HdB, 1. Aufl. 2019, § 21 Rn. 39). Allerdings setzt § 240 ZPO jedenfalls voraus, dass zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung überhaupt ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig ist, welches durch den Eintritt der Insolvenz betroffen wird (OLG Dresden, Beschluss vom 27. Januar 2005, 11 SchH 02/04, juris Rn. 32; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008, IX ZB 232/08, NJW-RR 2009, 566 [juris Rn. 8]; Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 240 Rn. 4). Vorliegend erging der Insolvenzeröffnungsbeschluss am 1. Dezember 2025, also schon vor Einreichung der Antragsschrift im hiesigen Aufhebungsverfahren.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert bei angeordneter Eigenverwaltung auch nichts an der Passivlegitimation der Antragsgegnerin (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017, I ZB 90/15, juris Rn. 7).
2. Der Aufhebungsantrag ist zulässig.
a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu für den Aufhebungsantrag zuständig, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (hier: München, vgl. § 9 AVV sowie Seiten 1 und 6 des Schiedsspruchs) in Bayern liegt.
b) Es liegt ein Schiedsspruch im Sinne des § 1054 ZPO vor. Er genügt den förmlichen Anforderungen des § 1054 Abs. 1 bis 3 ZPO. Die Authentizität des Schiedsspruchs ist nicht bestritten.
c) Die Antragstellerin hat den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO gestellt. Der Antrag ging am 8. Dezember 2025 beim Bayerischen Obersten Landesgericht ein, nachdem die Antragstellerin den Schiedsspruch am 8. September 2025 im Sinne des § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO empfangen hatte.
d) Das Aufhebungsbegehren kann auf einen abgrenzbaren Teil des Schiedsspruchs – wie hier – beschränkt werden (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020, I ZB 108/19, SchiedsVZ 2021, 341 Rn. 9). Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist in Bezug auf die angegriffenen Teile des Schiedsspruchs, die zu ihren Lasten ergangen sind, gegeben.
3. Der Aufhebungsantrag ist jedoch unbegründet.
Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Soweit sie Verstöße gegen den ordre public nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO behauptet und insbesondere rügt, das Schiedsgericht habe teilweise willkürlich entschieden, dringt sie damit nicht durch.
a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Dies setzt voraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn der Schiedsspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in untragbarem Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025, I ZB 78/24, SchiedsVZ 2025, 146 Rn. 28; Beschluss vom 16. Dezember 2021, I ZB 31/21, SchiedsVZ 2022, 237 Rn. 13; Beschluss vom 4. November 2021, I ZB 54/20, SchiedsVZ 2022, 91 Rn. 19; BayObLG, Beschluss vom 7. Mai 2025, 102 Sch 46/24 e, juris Rn. 49; Beschluss vom 8. Juli 2024, 102 Sch 114/22, juris Rn. 60). Eine Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine materielle Richtigkeit hingegen kommt nicht in Betracht, da dies mit dem grundsätzlichen Verbot der révision au fond unvereinbar wäre. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist für sich allein kein Aufhebungsgrund (BGH SchiedsVZ 2025, 146 Rn. 31; Beschluss vom 21. Dezember 2023, I ZB 37/23, SchiedsVZ 2024, 115 Rn. 49; BayObLG, Beschluss vom 7. Mai 2025, 102 Sch 46/24 e, juris Rn. 49; Beschluss vom 26. Juni 2024, 101 Sch 116/23 e, juris Rn. 112).
Eine schiedsrichterliche Entscheidung kann ferner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür verstoßen, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher – ohne dass es auf schuldhaftes Handeln ankäme – der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Schiedsgerichtsentscheidung allerdings noch nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BGH SchiedsVZ 2025, 146 Rn. 22; BayObLG, Beschluss vom 7. Mai 2025, 102 Sch 46/24 e, juris Rn. 49).
b) Gemessen an diesem Maßstab liegt keine Verletzung des ordre public vor.
aa) Dies gilt zunächst für den Einwand der Antragstellerin, das Schiedsgericht habe gegen Grundsätze der Vertragsauslegung und der Beweiswürdigung verstoßen.
(1) Das Schiedsgericht hat seine Annahme einer fehlenden Fälligkeit des Vergütungsanspruchs der Zedentin auf die Vertragsauslegung gestützt, wonach „der Fördermittelabruf tatsächlich möglich sein muss – also alle Voraussetzungen dafür eingetreten sein müssen, dass die Schiedsbeklagte die Auszahlung des ersten Fördermittelteilbetrags erfolgreich beantragen hätte können“ (Rn. 135 des Schiedsspruchs); der Vergütungsanspruch der Zedentin habe „nur mit der tatsächlichen Möglichkeit eines Fördermittelabrufs fällig werden“ sollen (Rn. 168). Es habe durch die Streichung des § 4 Abs. 3 AVV eine Verschiebung der vertraglichen Risikoverteilung dahingehend stattgefunden, dass die Schiedsbeklagte nicht für Versäumnisse der anderen Kooperationspartner oder für in den anderen Kooperationspartner begründete und zu Projektverzögerung führende Umstände haftbar sein sollte (Rn. 168).
Die Antragstellerin ist der Auffassung, das Schiedsgericht habe dabei „mißachtet, dass das wirtschaftliche Risiko der Projektumsetzung und auch des Mittelabrufs ab dem Zeitpunkt der Bewilligung nach der Systematik des VuD-Vertrages auch trotz Streichung von § 4 Abs. 3 AVV weiterhin bei der Antragsgegnerin lag“.
Dieser Einwand betrifft lediglich eine Frage der Auslegung des Vertrags und damit eine einfache Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs, die dem ordentlichen Gericht grundsätzlich versagt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1999, III ZB 21/98, NJW 1999, 2974 [juris Rn. 5]). Letztlich setzt die Antragstellerin lediglich ihre Auffassung an die Stelle der Auffassung des Schiedsgerichts. Das vermag den Willkürvorwurf oder eine sonstige Verletzung des ordre public nicht annähernd zu begründen. Das Schiedsgericht hat die Regelungen des FuE-Vertrags ausgelegt und dabei maßgeblich auf die Frage abgestellt, welche Risikoverteilung die Parteien im Vertrag vorgenommen hätten. Neben dem Vertragstext selbst zog das Schiedsgericht auch Aussagen von Zeugen und des Geschäftsführers der Schiedsbeklagten zur Beurteilung heran. Dabei ging das Schiedsgericht zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass zwar für das Entstehen des Vergütungsanspruchs allein der Erlass des Zuwendungsbescheids Voraussetzung sei, nicht aber eine tatsächliche Projektdurchführung (Schiedsspruch Rn. 120 ff.). Betrachte man § 4 Abs. 2 AVV, spreche dies zwar dafür, dass auch für die Fälligkeit der Vergütung der Zedentin über den im Zuwendungsbescheid genannten Termin für den ersten Fördermittelabruf hinaus keine weiteren Voraussetzungen bestünden. Dass im endgültigen Vertragstext der ursprünglich vorgesehene § 4 Abs. 3 AVV („Verschiebt sich der Projektstart, so bleiben die oben genannten Fälligkeiten für den Honoraranspruch davon unberührt.“) explizit gestrichen worden sei, führe allerdings zu der Auslegung, dass für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs der Zedentin Voraussetzung sei, dass der Fördermittelabruf tatsächlich möglich sein müsse; es müssten also alle Voraussetzungen dafür eingetreten sein, dass die Schiedsbeklagte die Auszahlung des ersten Fördermittelteilbetrags erfolgreich hätte beantragen können. Während § 4 Abs. 3 AVV in der Ursprungsfassung dazu geführt hätte, dass die tatsächliche Möglichkeit eines Fördermittelabrufs keine Voraussetzung der Fälligkeit der Vergütung der Zedentin sei, sondern Fälligkeit mit dem im Zuwendungsbescheid genannten Termin für den ersten Fördermittelabruf eintrete, sei ohne die Regelung des § 4 Abs. 3 AVV maßgeblich, dass für die Zedentin erkennbar der wirtschaftliche Erfolg des FuE-Vertrags für die Schiedsbeklagte erst mit der tatsächlichen Möglichkeit eines Fördermittelabrufs eintreten könne. Ob diese Vertragsauslegung durch das Schiedsgericht zutreffend ist oder nicht, hat der Senat wegen des Verbots der révision au fond nicht zu bewerten. Sie ist jedenfalls nachvollziehbar und keineswegs schlechterdings unhaltbar.
Zwar heißt es im Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 3 AVV, dass „40% des Honorars […] unmittelbar fällig [werden] zum im Zuwendungsbescheid genannten Termin für den ersten Fördermittelabruf für den Kunden“ (und drei weitere Raten „drei sowie sechs, neun Monate nach dem im Zugangsbescheid genannten Termin für den ersten Fördermittelabruf für den Kunden“). Das spricht, was das Schiedsgericht nicht verkannt hat, dafür, dass es für die Fälligkeit ausschließlich auf den genannten Termin (hier: 15. April 2022) ankommen sollte. Allerdings schließt dieser Wortlaut es nicht schlechthin – im Sinne einer Willkürgrenze – aus, den Inhalt des ganzen Vertrags heranzuziehen und bei der Auslegung das Gesamtbild der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien zu berücksichtigen. Das Schiedsgericht durfte in den Blick nehmen, dass im Entwurf der schriftlichen Vertragsurkunde eine ausdrücklich auf Wunsch der Schiedsbeklagten gestrichene Passage zur Fälligkeit enthalten war. Nach dieser sollte die Fälligkeit nach § 4 Abs. 2 AVV ausdrücklich unberührt bleiben von einem Verschieben des Projektstarts. Die Streichung deutet darauf hin, dass die Vertragsparteien die grundsätzliche Unabhängigkeit zwischen Fälligkeit der Vergütung und eigentlichem Projektstand aufgeben wollten. Jedenfalls lässt eine solche Auslegung durch das Schiedsgericht keinen Verstoß gegen gesetzlich oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen und schon gar keinen willkürlichen Verstoß. Dies gilt sowohl in Bezug auf das Ergebnis der Auslegung durch das Schiedsgericht als auch bezüglich der Frage, ob § 4 Abs. 2 AVV überhaupt einen Auslegungsspielraum ließ.
(2) Unter Zugrundlegung der vorstehenden vertretbaren Vertragsauslegung stellte das Schiedsgericht sodann fest, dass Voraussetzung für einen Fördermittelabruf gewesen sei, dass ein von allen Kooperationspartnern unterschriebener Kooperationsvertrag vorgelegen habe und bei der G eingereicht worden sei, was nicht geschehen sei.
Die Antragstellerin wendet im Aufhebungsantrag ein, dass die Schiedsbeklagte den Kooperationsvertrag, der unstreitig durch die Zedentin vorbereitet worden sei, nicht unterzeichnet und damit selbst die Voraussetzung dafür geschaffen habe, dass ein Mittelabruf nicht möglich gewesen sei. Die Schiedsbeklagte habe ihre bestrittene Behauptung, den Kooperationsvertrag am 14. Mai 2021 unterzeichnet zu haben, nicht mittels Vorlage des von ihr unterzeichneten Kooperationsvertrags bewiesen. Ebenso habe die Beweislast dafür, dass eine Projektverschiebung im Sinne des (gestrichenen) § 4 Abs. 3 AVV eingetreten sei, bei der Antragsgegnerin gelegen, was das Schiedsgericht außer Acht gelassen und stattdessen die Beweislast bei der Antragstellerin gesehen habe.
Diese Ausführungen vermögen eine Verletzung des ordre public nicht zu begründen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Schiedsgericht in Bezug auf die Unterzeichnung des Kooperationsvertrags nicht von einer Beweisfälligkeit ausging und demnach nicht anhand der Beweislast entschied. Vielmehr hielt es den Beweis für erbracht. Es heißt im Schiedsspruch (Rn. 146) ausdrücklich: „So hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Schiedsbeklagte den Kooperationsvertrag vor Erlass des Zuwendungsbescheids unterzeichnet hatte […]“.
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn die Frage, ob letztlich die Schiedsbeklagte selbst dafür verantwortlich gewesen sei, dass ein Mittelabruf nicht möglich gewesen sei, wird vom Schiedsgericht im Zusammenhang mit § 4 Abs. 5 AVV erörtert. In der Vorschrift heißt es: „Wenn nach Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids der Kunde vom Projekt zurücktritt, das Projekt abbricht, Projektfortschritte unterlässt, Beträge vom Projektträger nicht abruft, das Projekt aus sonstigen Gründen einstellt oder der Zuwendungsbescheid durch Insolvenz des Kunden oder aus sonstigen Gründen vom Projektträger ganz oder teilweise aufgehoben, widerrufen oder zurückgenommen wird, so bleibt der Honoraranspruch von X gegen den Kunden in vollem Umfang bestehen. X ist in solchen Fällen nicht zur Rückerstattung bereits erhaltenen Honorars verpflichtet und kann vom Kunden sofortige Zahlung des noch offenen vollen Honorars nach Seite 1 dieses Vertrages verlangen.“ Dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 AVV bei der Antragstellerin lag, wovon das Schiedsgericht ausging (Schiedsspruch Rn. 145), ist keinesfalls willkürlich, sondern im Gegenteil naheliegend. Die Annahme der Antragstellerin, es sei „an der Antragsgegnerin gewesen, ihre Behauptung, alles für den Projektfortschritt getan zu haben“, zu beweisen, ist jedenfalls keineswegs zwingend, da die Rechtsfolge des § 4 Abs. 5 AVV (sofortige Fälligkeit des noch offenen Honorars) für die Antragstellerin günstig wäre. Dass der entsprechende Beweis durch die Antragstellerin erbracht worden sei, wird auch von ihr selbst im Aufhebungsantrag nicht behauptet. Die Annahme des Schiedsgerichts, wonach die Beweisaufnahme, „was für § 4 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 AVV Voraussetzung wäre“, nicht ergeben habe, „dass allein die Schiedsbeklagte den Kooperationsvertrag nicht unterzeichnet und so Projektfortschritte unterlassen hätte“ (Schiedsspruch Rn. 146), ist ebenso wenig als willkürlich zu bewerten wie die Feststellung, dass die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, dass die Schiedsbeklagte zum 15. April 2022 oder im Zeitraum bis zur Änderungsmitteilung vom 19. Dezember 2022 auf andere Weise Projektfortschritte unterlassen oder sonst das Projekt abgebrochen oder eingestellt hätte.
(3) Weiter ging das Schiedsgericht davon aus, dass die Vertragsparteien keine abweichende oder separate Fälligkeitsvereinbarung mit E-Mail-Korrespondenz vom 13. und 14. November 2022 getroffen hätten (Schiedsspruch Rn. 149 ff.).
Die Antragstellerin hält dem entgegen, dass hierbei denknotwendig vorausgesetzt werde, dass die Vertragsparteien am 13./14. November 2022 davon ausgegangen seien, dass die Schiedsbeklagte noch kein Honorar schulde. Dies widerspreche aber „dem eindeutigen Wortlaut der [von der Antragstellerin vorgelegten] Anlage AG 4“. Ersichtlich seien die Beteiligten davon ausgegangen, dass das Honorar der Zedentin zu diesem Zeitpunkt bereits längst (seit 15. April 2022) fällig gewesen sei und hätten insoweit eine Stundung vereinbart.
Wegen des grundsätzlichen Verbots der révision au fond ist dem staatlichen Gericht regelmäßig auch die Nachprüfung der vom Schiedsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung untersagt (BGH SchiedsVZ 2024, 115 Rn. 49; BayObLG, Beschluss vom 15. Januar 2025, 102 Sch 250/23 e, juris Rn. 78). Auch im vorliegenden Fall ist eine Verletzung des ordre public nicht zu erkennen. Die (von der Antragstellerin vorgelegte) Anlage AG 4 enthält den Ausdruck einer E-Mail vom 15. November 2022, in welcher wiederum eine E-Mail vom 14. November 2022 als „Weitergeleitete Nachricht“ enthalten ist. Darin wird von Seiten der Zedentin dem Geschäftsführer der Schiedsbeklagten mitgeteilt: „[…] wie soeben besprochen bestätige ich Ihnen hiermit die Zahlungsziele für unser Honorar zum Projekt ‚AAA‘: 1. Zahlungsziel: 40% des Gesamthonorars gem. Rechnung vom 08.03.2022 werden fällig zum 15.03.2023 2. bis 4. Zahlungsziel: Die verbleibenden 60% des Honorars werden je anteilig, das heißt jeweils 20% des Honorars am 15.06.2024, 15.09.2024 sowie 15.12.2024, fällig.“
Das Schiedsgericht hat sich mit dem E-Mail-Wechsel vom November 2022 ausdrücklich befasst. Nach seiner Auffassung habe allerdings die Beweisaufnahme ergeben, „dass es dem Geschäftsführer der Schiedsbeklagten […] darum ging, die Vergütung der Zedentin erst nach der Genehmigung des Projekts bezahlen zu müssen“ und „dass nicht von der vertraglichen Regelung abgewichen werden sollte, wonach die Vergütung der Zedentin erst ‚zahlbar‘, sprich fällig, sein sollte, wenn ein Fördermittelabruf möglich ist“ (Schiedsspruch Rn. 150). Das Schiedsgericht hat sich hierbei auf die Aussage des Geschäftsführers der Schiedsbeklagten gestützt (Rn. 150 f.), die durch die Aussage von zwei anderen Zeugen nicht widerlegt sei (Rn. 152). Dass die (von der Antragstellerin vorgelegte) Anlage AG 4 im Rahmen der Beweiswürdigung nur so interpretiert werden kann wie die Antragstellerin meint (nämlich als Bestätigung dafür, dass die Vergütung im November 2022 bereits fällig gewesen und eine Stundung vereinbart worden sei), ist keinesfalls zwingend und vermag insbesondere den Vorwurf der Willkür nicht zu begründen.
(4) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Schiedsgerichts die Schiedsklage nicht nur mangels Fälligkeit abzuweisen war. Vielmehr ging das Schiedsgericht davon aus, dass der (zunächst entstandene) Anspruch jedenfalls mit dem Widerruf der Zuwendung durch die G vom 29. Juni 2023 erloschen sei (Rn. 166 ff. des Schiedsspruchs).
Hierbei legte es § 4 Abs. 5 AVV dahingehend aus, dass der Vergütungsanspruch der Zedentin nur dann bestehen bleiben sollte, wenn die „sonstigen Gründe“ für den Widerruf durch den Kunden zu vertreten seien (Rn. 168). Die Vertragsparteien hätten mit der Streichung des § 4 Abs. 3 AVV eine Verschiebung der vertraglichen Risikoverteilung dahingehend vorgenommen, dass die Schiedsbeklagte nicht für Versäumnisse der anderen Kooperationspartner oder für in den anderen Kooperationspartnern begründete und zu Projektverzögerung führende Umstände haftbar sein sollte und der Vergütungsanspruch der Zedentin nur dann bestehen bleiben sollte, wenn die „sonstigen Gründe“ durch die Schiedsbeklagte zu vertreten seien (Rn. 168).
Auch diese – jedenfalls nicht völlig fernliegende – Vertragsauslegung ist vom staatlichen Gericht hinzunehmen. Da nach Darlegung des Schiedsgerichts der Widerruf des Zuwendungsbescheids unstreitig aufgrund der Förderunfähigkeit eines anderen Kooperationspartners als der Schiedsbeklagten erfolgt sei (Rn. 169) und die Schiedsbeklagte den Widerruf des Zuwendungsbescheids damit weder zu vertreten noch sonst für den Widerruf die Ursache gesetzt habe (Rn. 170), sei der Anspruch erloschen.
Auch diese – die Klageabweisung selbständig tragenden – Ausführungen lassen keine Verletzung des ordre public erkennen.
bb) Die Antragstellerin ist weiter der Auffassung, das Schiedsgericht habe verkannt, dass § 614 BGB eine grundsätzliche Wertung dahingehend beinhalte, dass die vertragliche Vergütung jedenfalls spätestens nach – hier unstreitig erfolgter – Erbringung der Leistung geschuldet sei; die entgegenstehende Wertung sei mit den Grundsätzen des BGB nicht vereinbar.
Allerdings gehört dispositives Recht nicht zum ordre public (Althammer in Zöller, ZPO, § 1059 Rn. 86). Vielmehr müsste, wie bereits erwähnt, der Schiedsspruch zur Annahme einer ordre public-Verletzung von einer nicht abdingbaren Norm abweichen, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist. Das ist bei § 614 BGB nicht der Fall, weil diese Vorschrift grundsätzlich dispositiv ist (vgl. Baumgärtner in BeckOK BGB, 76. Ed. 1. November 2025, § 614 Rn. 4; Maties in BeckOGK, Stand: 1. Oktober 2025, BGB § 614 Rn. 29; Fischinger in Staudinger, BGB, Neub. 2025, § 614 Rn. 3). In der vorliegenden Konstellation – insbesondere außerhalb eines Arbeitsverhältnisses – gilt nichts anderes, sodass dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei dem FuE-Vertrag überhaupt um einen Dienstleistungsvertrag handelt (vom Schiedsgericht in Rn. 123 des Schiedsspruchs offengelassen). Von einer willkürlichen Rechtsanwendung im oben dargelegten Sinne kann wiederum keine Rede sein.
cc) Soweit die Antragstellerin erwähnt, das Schiedsgericht habe „die vertraglich versprochene Vergütung für erbrachte Beratungsleistungen völlig überraschend und ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis verwehrt“, führt auch das nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs.
Zwar ist der Anspruch auf rechtliches Gehör Bestandteil des (verfahrensrechtlichen) ordre public (BayObLG, Beschluss vom 21. Januar 2026, 102 Sch 78/25 e, juris Rn. 81 m. w. N.). Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schiedsgericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt hat, sind dieselben Maßstäbe anzulegen wie bei einem staatlichen Gericht (BayObLG, a. a. O.). Auch wenn die Einhaltung des ordre public im Aufhebungsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist, führt dies nicht zu einer Amtsermittlung der hierfür maßgeblichen Tatsachen. Auch im Aufhebungsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz, sodass eine Gehörsrechtsverletzung regelmäßig nur auf eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge hin geprüft werden kann (BGH, Beschluss vom 21. April 2022, I ZB 36/21, SchiedsVZ 2023, 59 Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 29. Oktober 2025, 101 Sch 54/25 e, juris Rn. 171).
Vorliegend fehlt es schon an einer solchen ordnungsgemäßen Rüge. Abgesehen von der Behauptung, das Schiedsgericht habe die Vergütung „völlig überraschend und ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis verwehrt“, wird eine etwaige Gehörsverletzung nicht näher begründet. Ein Gehörsverletzung ist auf dieser Grundlage völlig fernliegend. Denn zwar setzt die genügende Gewährung rechtlichen Gehörs voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Art. 103 Abs. 1 GG begründet aber weder eine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts noch einen allgemeinen Anspruch der Parteien auf ein Rechtsgespräch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. November 2024, 2 BvR 684/22, juris Rn. 54; Beschluss vom 1. August 2017, 2 BvR 3068/14, juris Rn. 50; BGH, Beschluss vom 19. September 2023, XI ZR 58/23, NJW-RR 2023, 1614 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 29. Oktober 2025, 101 Sch 54/25 e, juris Rn. 202). Selbst wenn Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten im einfachen Prozessrecht verankert sind, aber über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sind sie nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf rechtliches Gehör umfasst (BayVerfGH, Entsch. vom 13. März 2024, Vf. 37-VI-20, juris Rn. 49 m. w. N.). Verletzungen der Aufklärungspflicht können nur dann zu einem Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör führen, wenn das Gericht einen vor seiner Entscheidung überhaupt nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und dadurch dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Parteien nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten (BayVerfGH, a. a. O.). Dagegen bewahrt das Recht auf rechtliches Gehör die Parteien nicht schlechthin davor, dass das Gericht seine Entscheidung aus Gründen trifft, mit denen sie nicht gerechnet haben (BayVerfGH, a. a. O.).
Vorliegend ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin (und auch sonst) nicht, warum und in welcher Hinsicht das Schiedsgericht dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der die Antragstellerin nach dem bisherigen Verlauf des Schiedsverfahrens nicht hätte rechnen können. Weder wird dargelegt, welchen Hinweis das Schiedsgericht nach Auffassung der Antragstellerin hätte erteilen müssen und warum, noch was bei einem entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre, um eine andere Entscheidung herbeizuführen.
dd) Da die vorstehenden Einwände der Antragstellerin nicht durchgreifen, ergibt sich daraus auch kein Aufhebungsgrund in Bezug auf die Widerklage.
ee) Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten der Schiedsbeklagten, die das Schiedsgericht dem Kostenerstattungsanspruch in Tenor Ziffer 3 zugrunde gelegt hat, besteht ebenfalls kein Aufhebungsgrund.
Auch insoweit hat der Senat die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit wegen des Verbots der révision au fond grundsätzlich nicht nachzuprüfen (OLG München, Beschluss vom 23. Juli 2012, 34 Sch 19/11, SchiedsVZ 2012, 282 [juris Rn. 54]; von Bernuth, SchiedsVZ 2013, 212 [214]). Eine Verletzung des ordre public ist nicht festzustellen.
Gemäß § 1057 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Schiedsgericht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, im Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben (§ 1057 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Vorliegend bestimmte das Schiedsgericht – insoweit von der Schiedsklägerin nicht angegriffen – eine Kostenquote von 80% zu Lasten der Schiedsklägerin (Rn. 192, 194 ff. des Schiedsspruchs). Weiter ging das Schiedsgericht davon aus, dass die Schiedsklägerin der Schiedsbeklagten anteilig Anwaltshonorar in Höhe von 70.148,00 € zu erstatten habe, wobei es das insoweit begehrte Honorar von 76.148,00 € um 6.000,00 € reduzierte. Auf dieser Grundlage kam es zu einem nicht erstattungsfähigen Anwaltshonorar (20%) von 14.588,61 € (Rn. 216) und einem erstattungsfähigen Anwaltshonorar von 55.559,39 € (80%, Rn. 208, 216).
(1) Die Antragstellerin wendet sich gegen die Angemessenheit der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und dagegen, dass zur Fertigung der Schiedsklageerwiderung und Widerklage ausweislich der Tätigkeitsübersicht ein Aufwand von 34,10 Stunden und der Einsatz von vier Sachbearbeitern angemessen und erforderlich gewesen sein soll. Ähnlich verhalte es sich mit dem Aufwand für die vierzehn Seiten umfassende Duplik. Insgesamt würden für das Schiedsverfahren mit zwei Parteien und einem übersichtlichen Sachverhalt für Kommunikation, Fertigung der Klageerwiderung, der Duplik und des Kostenschriftsatzes, die Verfahrenskonferenz und die Bearbeitung der Mitteilungen des Schiedsgerichts ausweislich der Tätigkeitsübersichten 218,10 Stunden geltend gemacht. Tatsächlich sei das Schiedsverfahren nicht besonders umfangreich gewesen und habe keinen internationalen Bezug oder zahlreiche Parteien gehabt. Auch nach der DIS-SchO erfolge grundsätzlich eine Orientierung der Kosten am Streitwert (Art. 36 DIS-SchO). Die Vergütung eines Rechtsanwalts bemesse sich nach § 2 Abs. 1 RVG grundsätzlich nach dem Wert der Hauptsache. Mit § 9 FuE-Vertrag sei die ausschließliche Anwendung deutschen Rechts vereinbart worden, wonach die gegnerische Partei nicht mehr als die gesetzliche Vergütung zu erstatten habe, worauf der Vertragspartner des Rechtsanwalts nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG gesondert hinzuweisen sei; dass ein solcher Hinweis erfolgt und die vermeintliche Vergütungsvereinbarung überhaupt wirksam sei, sei weder dargelegt noch seitens des Schiedsgerichts geprüft worden.
Das Schiedsgericht sah dagegen „keine Veranlassung, an der Angemessenheit des von der Schiedsbeklagten erstattet begehrten Anwaltshonorars zu zweifeln“. Das der Schiedsbeklagten entstandene Anwaltshonorar sei angesichts des Umfangs und der Komplexität der Streitigkeit jedenfalls nicht unangemessen und damit nach Art. 32 (iii), 33.2 und 33.3 DIS-SchO (abgesehen von dem Abzug in Höhe von 6.000,00 €) in voller Höher berücksichtigungs- und erstattungsfähig (Schiedsspruch Rn. 210). Das Schiedsgericht sei bei seiner Kostenentscheidung nicht an das RVG gebunden. Ein vereinbartes Zeithonorar könne danach grundsätzlich als angemessene Aufwendungen erstattungsfähig sein (Rn. 211). Das durch die Schiedsbeklagte vereinbarte Zeithonorar erweise sich im vorliegenden Fall auch nicht als unangemessen. Die Angemessenheit der Aufwendungen der Schiedsbeklagten sei danach zu beurteilen, dass die Streitigkeit einen hohen Komplexitätsgrad aufweise und rechtlich anspruchsvoll sei (Rn. 212).
Insoweit ist eine Verletzung des ordre public nicht festzustellen. Die Frage der Angemessenheit der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten obliegt dem Schiedsgericht. Dass die Antragstellerin Umfang und Komplexität des Schiedsverfahrens anders einschätzt als das Schiedsgericht, begründet im vorliegenden Fall insbesondere keine Verletzung des Willkürverbots.
Auf eine Abweichung von Art. 36 DIS-SchO kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Nach Art. 36.1 DIS-SchO werden zwar die „vorläufige Sicherheit, die Kostensicherheit sowie die Bearbeitungsgebühren der DIS […] auf Grundlage des Streitwerts […] berechnet“. Die Anwaltskosten sind dort aber nicht genannt.
Auch § 2 Abs. 1 und § 3a RVG stehen der Entscheidung des Schiedsgerichts nicht entgegen. Nach § 2 Abs. 1 RVG werden die Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Schiedsgerichtsverfahren ist aber nicht auf Gebühren nach dem RVG beschränkt (OLG Brandenburg, Urt. v. 24. April 2024, 4 U 62/23, juris Rn. 88; Saenger/Uphoff, NJW 2014, 1412 [1416]). Vielmehr ermöglicht die Ermessensausübung nach § 1057 ZPO es insbesondere, im Schiedsverfahren über gesetzliche Gebühren des RVG hinausgehende anwaltliche Zeithonorare zu erstatten (Ahrens/Erdmann, NJW 2020, 3142 Rn. 17). Während § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO den prozessualen Anspruch in staatlichen Gerichtsverfahren auf die „gesetzlichen“ Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts beschränkt, fehlt eine solche Begrenzung in § 1057 ZPO (Ahrens/Erdmann, NJW 2020, 3142 Rn. 7; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 4. Juli 2016, 34 Sch 29/15, SchiedsVZ 2017, 40 Rn. 62). Eine Abrechnung auf Stundenbasis ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht auf „umfangreiche Verfahren, Mehrparteien- oder internationale Schiedsverfahren“ beschränkt, sondern kann auch bei „normalen“ zivilrechtlichen Sachverhalten erfolgen. Dem entsprechend hatte das Schiedsgericht in der „Verfahrensverfügung Nr. 1“ vom 3. September 2024 (als „ANLAGE AG 9“ von der Antragstellerin vorgelegt) unter Nummer 27 darauf hingewiesen, dass es nach seiner Auffassung „bei der Prüfung der den Parteien im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren anfallenden angemessenen Aufwendungen und Auslagen nicht an das RVG gebunden“ sei. Dass die Antragstellerin der Auffassung ist, die geltend gemachten Honorare könnten in Ansehung der Wertungen des RVG und der „§§ 307, 342 [gemeint wohl: 242], 138 BGB“ „nach dem Gerechtigkeitsempfinden keine angemessene Vergütung mehr darstellen, zumal ein rechtlich überschaubarer Sachverhalt“ zugrunde gelegen habe, begründet auch unter Berücksichtigung ihres Hinweises, dass eine Partei nicht mit „nicht beeinflussbaren Kosten“ belastet werden dürfe, „die in keiner Relation mehr zu einer Forderung oder einem Sachverhalt stehen“, keine Verletzung des ordre public. Eine solche wäre nicht schon dann anzunehmen, wenn der Schiedsspruch dem „Gerechtigkeitsempfinden“ widerspräche, sondern erst dann, wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in untragbarem Widerspruch stünde. Das ist hier nicht der Fall, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass das Honorar in Ansehung des Streitwerts sehr hoch ist. Hätten die Schiedsvertragsparteien eine höhenmäßige Begrenzung der Erstattung von Honoraren auf die Beträge nach dem RVG – oder eine Orientierung daran – gewollt, hätten sie dies vereinbaren können (vgl. Riethmüller/Menz in BeckOGK, Stand: 1. Februar 2026, ZPO § 1057 Rn. 175), was nicht geschehen ist. Es wird die Auffassung vertreten, dass sich das Schiedsgericht nicht einmal für „Kontrollüberlegungen“ am RVG orientieren solle, weil sich Schiedsverfahren einerseits und Rechtsstreitigkeiten, für die das RVG ursprünglich konzipiert worden sei, andererseits auch im Hinblick auf den Rechtsverfolgungsaufwand erheblich unterschieden (vgl. Riethmüller/Menz in BeckOGK, ZPO § 1057 Rn. 175; Saenger/Uphoff NJW 2014, 1412 [1416]; vgl. auch Wilske/Markert in BeckOK ZPO, 59. Ed. 1. Dezember 2025, ZPO § 1057 Rn. 6.2, wonach sich das Schiedsgericht für Kontrollüberlegungen an den Anwaltsgebühren nach RVG orientieren „darf“). Vor diesem Hintergrund ist auch im vorliegenden Fall eine Verletzung des ordre public nicht deshalb festzustellen, weil das Schiedsgericht die Überschreitung der RVGVergütung im konkreten Fall nicht zum Anlass genommen hat, die erstattungsfähigen Honorare (weiter) zu kürzen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf §§ 307, 242, 138 BGB. Die Einschätzung des Schiedsgerichts, das Honorar sei „jedenfalls nicht unangemessen“, ist im vorliegenden Fall auch vom staatlichen Gericht hinzunehmen.
Der in § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG bei einer Vergütungsvereinbarung vorgesehene Hinweis, „dass die gegnerische Partei […] im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss“, ist mangels Anwendbarkeit des RVG in Bezug auf ein Schiedsverfahren nicht geboten.
Zwar haben die Vertragsparteien im Annex 1 zum FuE-Vertrag in § 9 Satz 4 vereinbart: „Das in der Sache anwendbare Recht ist das Recht der der [sic] Bundesrepublik Deutschland.“ Diese Vereinbarung betrifft jedoch ersichtlich eine Bestimmung der „Rechtsvorschriften […], die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind“ (§ 1051 Abs. 1 Satz 1 ZPO); sie betrifft hingegen nicht das auf das Schiedsverfahren anwendbare Recht (vgl. dazu Rübbeck in BeckOGK, Stand: 15. Januar 2026, ZPO § 1051 Rn. 32). Für das Schiedsverfahren haben die Vertragsparteien die Anwendung der „Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)“ vereinbart (§ 9 Satz 1 Annex 1 zum FuE-Vertrag), welche bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten Sonderreglungen enthält (Art. 32, 33 DIS-SchO), sodass eine Anwendung des RVG gerade nicht vereinbart wurde.
(2) Weiter rügt die Antragstellerin, dass eine abweichende Vergütungsvereinbarung der Textform bedürfe (§ 3a RVG) und eine solche Vereinbarung von der Antragsgegnerin nicht vorgelegt worden sei. Zudem habe sich aus den Tätigkeitsübersichten der Antragsgegnerseite ergeben, dass offensichtlich in erheblichem Umfang nicht mit dem Schiedsverfahren im Zusammenhang stehende Kosten geltend gemacht worden seien. Lege man insoweit für 33,8 Stunden einen durchschnittlichen Stundensatz von 366,09 € zugrunde, ergebe sich ein Betrag über 12.373,84 €.
Diese Einwände betreffen die Frage, auf welche Tatsachengrundlage (Bestehen einer schriftlichen Vereinbarung sowie Anfallen der tatsächlichen Kosten im konkreten Schiedsverfahren) das Schiedsgericht seine Beurteilung stützte. Das Schiedsgericht kann sich bei der Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit mit einer Glaubhaftmachung begnügen (Schlosser in Stein/Jonas ZPO, § 1057 Rn. 34; Goumas, SchiedsVZ 2017, 40 [48]; Risse/Altenkirch, SchiedsVZ 2012, 5 [11]), wobei die Entscheidung des Schiedsgerichts wiederum dem Verbot der révision au fond unterfällt (OLG München SchiedsVZ 2017, 40 Rn. 35; von Bernuth, SchiedsVZ 2013, 212 [214]).
Dass es eine formwirksame Honorarvereinbarung über die geltend gemachten Anwaltskosten gab, hat das Schiedsgericht offenbar aus dem Umstand geschlossen, dass die Schiedsbeklagtenvertreter in ihrer Kostenaufstellung vom 20. Juni 2025, in der sie ihre „Anwaltskosten auf Honorarbasis in Ansatz“ brachten, welche der „Schiedsbeklagten […] entstanden“ seien, versicherten, dass diese bis auf die AprilRechnung bereits bezahlt worden seien, und zudem Honorarrechnungen an die Schiedsbeklagte vorgelegt hatte, mit der ein „Honorar nach Zeitaufwand“ abgerechnet wurde. Das ist angesichts des Verbots der révision au fond nicht zu beanstanden. Denn im Schiedsverfahren kann eine hinreichende Glaubhaftmachung durch Vorlage bezahlter Anwaltsrechnungen und entsprechender Versicherungen der sachbearbeitenden Anwälte genügen (Saenger/Uphoff, NJW 2014, 1412 [1416 f.]; von Bernuth, SchiedsVZ 2013, 212 [214]).
In Bezug auf die Glaubhaftmachung des Anfallens der Kosten im konkreten Schiedsverfahren hat das Schiedsgericht ausgeführt, es sei das von der Schiedsbeklagten erstattungsfähige Anwaltshonorar um einen angemessenen Teilbetrag für vor Zustellung der Schiedsklage entstandene Aufwendungen für Anwaltshonorare zu kürzen, weil „keine vorgerichtlichen oder vorschiedsgerichtlichen Kosten […] zu ersetzen“ seien (Schiedsspruch Rn. 215). Die Schiedsbeklagte begehre für den Zeitraum 17. Oktober 2023 bis 30. August 2024 die Erstattung von Anwaltshonorar in Höhe von 36.169,50 €. Das Schiedsgericht schätze unter Berücksichtigung des dem Schiedsgericht nach Artikeln 32(iii), 33.2 und 33.3 DIS-SchO eingeräumten Ermessens das auf den Zeitraum vor Zustellung der Schiedsklage am 13. Mai 2024, d. h. auf den Zeitraum von 17. Oktober 2023 bis 12. Mai 2024, entfallende Anwaltshonorar auf 6.000,00 €. Um diesen Betrag sei das erstattungsfähige Anwaltshonorar zu kürzen.
Auch das ist nicht zu beanstanden. Die Vertragsparteien haben in Bezug auf das Schiedsverfahren die Anwendung der Schiedsgerichtsordnung der DIS vereinbart (§ 9 Satz 1 AVV). Gemäß Art. 32 (iii) DIS-SchO umfassen die Kosten des Schiedsverfahrens insbesondere auch „die den Parteien im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren anfallenden angemessenen Aufwendungen und Auslagen, einschließlich Rechtsanwaltskosten […]“. Nach Art. 33.3 DIS-SchO trifft das Schiedsgericht Kostenentscheidungen „nach seinem Ermessen“ und „berücksichtigt dabei sämtliche Umstände des Falles, die es als maßgeblich erachtet. Insbesondere kann es den Ausgang des Verfahrens und die Effizienz der Verfahrensführung durch die Parteien berücksichtigen.“
Vorliegend hat das Schiedsgericht erkannt, dass die Schiedsbeklagte teilweise Anwaltskosten geltend gemacht hat, die – nach Auffassung des Schiedsgerichts – nicht erstattungsfähig waren. Es hat daher Kosten aus einem bestimmten Zeitraum ausgeschlossen, die für den späteren Zeitraum geltend gemachten Kosten aber offensichtlich für ausreichend glaubhaft gemacht angesehen, was im Rahmen des Verbots der révision au fond nicht zu beanstanden ist. Die Höhe der insoweit vorzunehmenden Abzüge hat das Schiedsgericht nicht konkret berechnet, sondern es hat unter Zugrundlegung seines Ermessens eine Schätzung vorgenommen. Dass nach Auffassung der Antragstellerin eine Schätzung von Kosten nicht zulässig gewesen sei, weil bereits allein anhand des Datums und/oder der Tätigkeitsbeschreibung erkennbar gewesen sei, dass nicht mit dem Schiedsverfahren im Zusammenhang stehende Tätigkeiten zur Erstattung geltend gemacht worden seien, und die nicht zu berücksichtigenden Kosten konkret durch die Antragstellerin bezeichnet worden seien, begründet keinen Willkürverstoß. Ob die vorhandene Tatsachengrundlage einem staatlichen Gericht für die Anwendung von § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte genügen dürfen, kann dahinstehen; denn im Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs kann nicht überprüft werden, ob die herangezogenen Grundlagen ausreichen und das Ergebnis auch materiell richtig ist (vgl. zur Vollstreckbarerklärung BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015, I ZB 109/14, juris Rn. 30; OLG München, Beschluss vom 14. März 2011, 34 Sch 8/10, juris Rn. 119). Eine Verletzung des ordre public liegt auch insoweit nicht vor.
Insoweit greift auch der Einwand der Antragstellerin nicht durch, wonach sich das Schiedsgericht in der „Verfahrensverfügung Nr. 1“ dazu verpflichtet habe, die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit eingereichter Kostenaufstellungen zu überprüfen, der jeweiligen Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und vermeidbare Kosten nicht zu berücksichtigen; zu erstatten sein könnten nur Kosten, die im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren gestanden hätten und im Innenverhältnis durch die Schiedsbeklagte geschuldet gewesen seien. In der Verfahrensverfügung heißt es unter Nummer 27 insoweit, das Schiedsgericht werde „von den Parteien schlüssige und in sich nachvollziehbare Kostenaufstellungen anfordern und der jeweiligen Gegenseite dann Gelegenheit zur Stellungnahme geben“; unter Nummer 28 behielt sich das Schiedsgericht vor, „bei der Kostenentscheidung auch zu berücksichtigen, und zwar unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen einer Partei, ob Verhalten einer Partei zu einer vermeidbaren Verzögerung des Verfahrens oder zu vermeidbaren Mehrkosten führte (Artikel 33.3 DIS-SchO (2018))“. Dagegen hat das Schiedsgericht jedenfalls nicht in einer ordre publicwidrigen Weise verstoßen. Ausweislich des Schiedsspruchs (Rn. 65 ff.) hatte die Schiedsbeklagte ihren Kostenschriftsatz am 20. Juni 2025 eingereicht, auf den die Schiedsklägerin mit Schriftsätzen vom 24. Juni und 8. Juli 2025 erwiderte. Die Schiedsklägerin hatte demnach Gelegenheit zur Stellungnahme. Dass das Schiedsgericht den Bedenken der Antragstellerin nicht gefolgt ist, verpflichtete es nicht, der Antragstellerin noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Schiedsgericht hat auch die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der eingereichten Kostenaufstellung und insbesondere den Umstand, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren standen, überprüft, denn es hat die aus seiner Sicht nicht erstattungsfähigen Kosten ausdrücklich ausgeschieden und ist nicht unbesehen der Aufstellung der Schiedsbeklagtenvertreter gefolgt. Ob die Kürzung in ausreichendem Maß geschehen ist oder das Schiedsgericht die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der eingereichten Kostenaufstellung (teilweise) zu Unrecht bejaht hat, ist vom Senat wegen des Verbots der révision au fond nicht zu beurteilen; Willkür ist insoweit nicht zu erkennen.
(3) Nichts anderes gilt im Ergebnis bezüglich des Einwands der Antragstellerin, dass das Schiedsgericht im Zusammenhang mit den Honoraren hätte prüfen müssen, ob der Schaden tatsächlich entstanden sei, und dass der Antragsgegnerin, wenn das Anwaltshonorar noch nicht beglichen sei, kein Zahlungs-, sondern nur ein Freistellungsanspruch zustehe.
Hierzu hat das Schiedsgericht ausgeführt (Rn. 214 des Schiedsspruchs), dass ihm „insoweit die anwaltliche Versicherung [genüge], dass die Rechnung bezahlt werden wird“. Darin liegt keine Verletzung des ordre public; insbesondere ist die Auffassung nicht willkürlich.
Zwar wird regelmäßig vertreten, dass der Schaden des Gläubigers, der seinen Rechtsanwalt noch nicht bezahlt hat, insoweit lediglich in der Belastung mit der Honorarforderung bestehe, weshalb er nur Freistellung verlangen könne (vgl. z. B. Arz, NJW 2019, 1858; vgl. z. B. auch OLG Hamm, Urt. v. 6. Juni 2014, I-26 U 60/13, juris Rn. 46). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise ausgeführt, die Umwandlung eines Befreiungsanspruchs in einen Anspruch auf Zahlung werde teilweise auch schon dann angenommen, wenn sich der Gläubiger des Befreiungsanspruchs in einer Lage befinde, „die seine Inanspruchnahme mit Sicherheit erwarten lässt“ (BGH, Urt. v. 13. November 2014, IX ZR 277/13, WM 2015, 186 [juris Rn. 15]; Urt. v. 16. September 1993, IX ZR 255/92, NJW 1994, 49 [juris Rn. 14]; vgl. auch OLG Brandenburg, Urt. v. 24. September 2024, 6 U 10/23, juris Rn. 94). Ob dem grundsätzlich und aufgrund der anwaltlichen Versicherung auch im konkreten Fall in der Konstellation der Erstattung von Anwaltskosten zu folgen ist (ablehnend z. B. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 113), kann dahinstehen. Jedenfalls würde es sich, geht man insoweit von einer Rechtsverletzung aus, um einen einfachen Rechtsanwendungsfehler handeln, der nicht als nicht schlechthin nicht nachvollziehbar und willkürlich einzuordnen ist.
III.
1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Der Streitwert ist nach § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach dem Wert der mit dem Schiedsspruch abgeurteilten Hauptforderungen festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 4; BayObLG, Beschluss vom 21. Januar 2026, 102 Sch 78/25 e, juris Rn. 129). Bezieht sich der Aufhebungsantrag wie vorliegend auf den Schiedsspruch in der Hauptsache und auf vom Schiedsgericht zugesprochene Kostenerstattungsansprüche, handelt es sich bei den Kostenerstattungsansprüchen in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG um eine Nebenforderung, die den Streitwert nicht erhöht (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 31/22, juris Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 21. Januar 2026, 102 Sch 78/25 e, juris Rn. 129).
Die Antragstellerin begehrt in der Hauptsache (ohne Nebenforderungen) Aufhebung des Schiedsspruchs bezüglich der Schiedsklageabweisung in Höhe von 27.608,00 € sowie der beiden Widerklageverurteilungen (Negativfeststellungen) von zweimal 13.804,00 €.
Der Wert beträgt daher 55.216,00 €.
IV.
Es ergeht folgende