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BayObLG·101 Sch 139/24 e·29.07.2025

Kostenlast im Aufhebungsverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs, zog den Antrag jedoch mit Einwilligung der Antragsgegnerin zurück. Das Gericht stellte fest, dass § 269 ZPO im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO entsprechend anwendbar ist und setzte die Kosten dem zurücknehmenden Antragsteller nach analoger Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO auf. Die Streitverkündeten bleiben hiervon unberührt.

Ausgang: Antrag der Antragsgegnerin auf Kostenauferlegung gegen die Antragstellerin wurde stattgegeben; Antragstellerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 269 ZPO ist im Aufhebungsverfahren gemäß § 1059 ZPO entsprechend anwendbar.

2

Die Zurücknahme eines Aufhebungsantrags mit Einwilligung der Gegenpartei rechtfertigt die Anordnung, dem Zurücknehmenden die Verfahrenskosten nach § 269 ZPO analog aufzuerlegen.

3

Die Kostenverteilung richtet sich bei notwendiger Streitgenossenschaft nach § 97 Abs. 1 ZPO analog; allein kostenpflichtig ist, wer das Rechtsmittel bzw. den Antrag rechtzeitig eingelegt hat.

4

Die Zuziehung notwendiger Streitgenossinnen nach § 62 Abs. 2 ZPO ändert nichts daran, dass die Kostenlast den tatsächlich prozessführenden und rechtszugreifen­den notwendigen Streitgenossen trifft.

Relevante Normen
§ ZPO § 269 Abs. 3 S. 2, § 1059§ 269 ZPO§ 1059 ZPO§ 62 Abs. 2 ZPO§ 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO analog

Vorinstanzen

BayObLG, Hinweisbeschluss, vom 2025-05-07, – 101 Sch 139/24 e

Leitsatz

§ 269 ZPO ist im Aufhebungsverfahren gem. § 1059 ZPO entsprechend anwendbar. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 20. September 2024, der sich allein gegen die Antragsgegnerin richtete, die teilweise Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs beantragt.

2

Die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und die Streitverkündeten zu 1) und 3) sind Gesellschafterinnen der Streitverkündeten zu 2), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Hinsichtlich mehrerer Beschlüsse, die in der Gesellschafterversammlung vom 23. September 2021 gefasst worden sind, erging in einem von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. administrierten Schiedsverfahren am 18. Juni 2024 ein Schiedsspruch. Schiedsklägerin war die Antragsgegnerin. Die Schiedsklage richtete sich gegen die Antragstellerin und die Streitverkündeten zu 1) und 2). Die Streitverkündete zu 3) war Betroffene im Sinne von Art. 2 DIS-ERGeS. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens über die Aufhebung war die Entscheidung des Schiedsgerichts insoweit, als sie das Nichtzustandekommen von Beschlüssen über die Bestellung von … zum neuen Geschäftsführer und den Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags mit diesem zum Gegenstand hatte.

3

Mit Beschluss vom 11. Juni 2025 hat der Senat die Streitverkündeten zu 1) und 2) in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 2 ZPO als notwendige Streitgenossinnen der Antragstellerin zugezogen.

4

In der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2025 hat die Antragstellerin den Aufhebungsantrag mit Einwilligung der Antragsgegnerin zurückgenommen.

5

Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2025 hat die Antragsgegnerin beantragt auszusprechen, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

6

Die Antragstellerin sowie deren notwendige Streitgenossinnen haben zu dem Antrag der Antragstellerin keine Stellungnahme abgegeben.

II.

7

Auf den Antrag der Antragsgegnerin nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO sind der Antragstellerin die Kosten des Aufhebungsverfahrens aufzuerlegen, § 269 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 ZPO analog.

8

1. § 269 ZPO ist im Aufhebungsverfahren gemäß § 1059 ZPO entsprechend 101 Sch 139/24 e – Seite 3 – anwendbar (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. Mai 2025, 101 Sch 40/24 e, juris Rn. 13). Die Antragstellerin hat den Aufhebungsantrag mit Einwilligung der Antragsgegnerin zurückgenommen, § 269 Abs. 1 ZPO analog.

9

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Aufhebungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO allein zu tragen. Zwar sind die Streitverkündeten zu 1) und 2) als notwendige Streitgenossinnen der Antragstellerin in analoger Anwendung des § 62 Abs. 2 ZPO zugezogen worden. Mit Hinweisbeschluss vom 7. Mai 2025 hat der Senat ausgeführt, dass im Aufhebungsverfahren über eine Beschlussmängelstreitigkeit – insoweit vergleichbar einem Berufungsverfahren – die §§ 62, 69 ZPO entsprechend anzuwenden sind, wenn die Schiedsvereinbarung – wie hier – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Mindeststandards an die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2009, II ZR 255/08 – Schiedsfähigkeit II, BGHZ 180, 221 Rn. 14 f.) und der Schiedsspruch Wirkungen erga omnes entfaltet. Indes gilt für Rechtsmittelkosten, dass die durch § 62 Abs. 2 ZPO einem Untätigen zukommende Parteistellung auch im Rechtsmittelzug nichts daran ändert, dass die Kostenlast nach § 97 ZPO nur denjenigen notwendigen Streitgenossen trifft, der das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt hat (vgl. Althammer in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 62 Rn. 32). Auch diese Grundsätze sind auf die vorliegende Konstellation zu übertragen. Allein kostenpflichtig ist damit gemäß § 97 Abs. 1 ZPO analog die Antragstellerin, die den Aufhebungsantrag gestellt und zurückgenommen hat (vgl. auch Muthorst in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 97 Rn. 1; Schultes in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 62 Rn. 52).