Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Der Tenor bestätigt damit das angefochtene Urteil; weitere Ausführungen wurden nicht erörtert.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt zur Bestätigung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz.
Der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, sofern dies im Tenor so angeordnet wird.
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann dies im Tenor vermerken.
Der Tenor einer Entscheidung kann eine abschließende Kosten- und Dispositionsregelung enthalten, auch wenn die Parteien auf eine ausführliche Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Koblenz, 18. Oktober 2011, Az: 8 Ca 1365/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 7. September 2012, Az: 6 Sa 729/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2012 - 6 Sa 729/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Klose M. Lücke Kranzusch