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BAG·9 AZR 977/12·21.10.2014

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Der Tenor bestätigt damit das angefochtene Urteil; weitere Ausführungen wurden nicht erörtert.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt zur Bestätigung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz.

2

Der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, sofern dies im Tenor so angeordnet wird.

3

Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann dies im Tenor vermerken.

4

Der Tenor einer Entscheidung kann eine abschließende Kosten- und Dispositionsregelung enthalten, auch wenn die Parteien auf eine ausführliche Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet haben.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Koblenz, 18. Oktober 2011, Az: 8 Ca 1365/11, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 7. September 2012, Az: 6 Sa 729/11, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2012 - 6 Sa 729/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Brühler Krasshöfer Klose M. Lücke Kranzusch