BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland‑Pfalz. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 21.10.2014 zurück. Die Parteien hatten nach §313a Abs.1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, weshalb der Urteilstext kurz gehalten ist. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Rheinland‑Pfalz zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine für eine Aufhebung ausreichenden revisionsrechtlichen Rügen darlegt.
Die Kosten der Revision sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann dies im Urteil berücksichtigen und den Entscheidungsinhalt kürzer fassen.
Die Zurückweisung einer Revision kann im Tenor festgestellt werden, wenn die prozessualen Voraussetzungen für eine Aufhebung nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Koblenz, 18. Oktober 2011, Az: 8 Ca 1357/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 7. September 2012, Az: 6 Sa 741/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2012 - 6 Sa 741/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Klose M. Lücke Kranzusch