BAG: Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand (§313a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet, weshalb das Gericht ohne erneute ausführliche Feststellungen entschieden hat. Eine Sachverhaltsdarstellung und Entscheidungsgründe wurden nicht wiedergegeben.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Ist die angegriffene Vorinstanzentscheidung nicht als rechtsfehlerhaft feststellbar, ist die Revision abzuweisen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.
Verzichten die Parteien wirksam auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO, kann das Revisionsgericht auf eine erneute ausführliche Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe verzichten und auf der Grundlage des Verzichts entscheiden.
Der Vermerk über den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ist in der Entscheidung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Koblenz, 18. Oktober 2011, Az: 8 Ca 1897/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 7. September 2012, Az: 6 Sa 724/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2012 - 6 Sa 724/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Klose M. Lücke Kranzusch