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BAG·9 AZR 960/12·21.10.2014

BAG: Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand (§313a ZPO)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet, weshalb das Gericht ohne erneute ausführliche Feststellungen entschieden hat. Eine Sachverhaltsdarstellung und Entscheidungsgründe wurden nicht wiedergegeben.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die angegriffene Vorinstanzentscheidung nicht als rechtsfehlerhaft feststellbar, ist die Revision abzuweisen.

2

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.

3

Verzichten die Parteien wirksam auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO, kann das Revisionsgericht auf eine erneute ausführliche Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe verzichten und auf der Grundlage des Verzichts entscheiden.

4

Der Vermerk über den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ist in der Entscheidung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Koblenz, 18. Oktober 2011, Az: 8 Ca 1897/11, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 7. September 2012, Az: 6 Sa 724/11, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2012 - 6 Sa 724/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Brühler Krasshöfer Klose M. Lücke Kranzusch