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BAG·9 AZR 959/12·21.10.2014

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (9 AZR 959/12)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet. Es werden keine weiteren Entscheidungsgründe veröffentlicht.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht in der Entscheidung.

2

Wer in einem Revisionsverfahren unterliegt, hat die Kosten der Revision zu tragen, sofern das Gericht nichts Abweichendes entscheidet.

3

Die Zurückweisung einer Revision erfolgt, wenn das Revisionsgericht keine für eine Aufhebung der Vorentscheidung tragfähigen Rechtsfehler feststellt.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Koblenz, 18. Oktober 2011, Az: 8 Ca 1368/11, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 7. September 2012, Az: 6 Sa 722/11, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2012 - 6 Sa 722/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Brühler Krasshöfer Klose M. Lücke Kranzusch