Revision vor dem BAG zurückgewiesen; Kostentragung durch Kläger
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ein. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Inhaltliche Entscheidungsgründe wurden mangels Darstellung durch die Parteien nicht wiedergegeben.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz wird vom BAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision führt zur Tragung der Kosten der Revision durch die unterlegene Partei.
Parteien können gemäß § 313a Abs.1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt den Verzicht in der Entscheidung.
Die Zurückweisung der Revision bedeutet, dass die Entscheidung der Vorinstanz in der Sache bestätigt bleibt, soweit die Revision keinen durchschlagenden Rechtsfehler darlegt.
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision zurückweisen, wenn die eingelegten Rechtsmittelgründe die Revision nicht begründen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Koblenz, 18. Oktober 2011, Az: 8 Ca 1364/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 7. September 2012, Az: 6 Sa 721/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2012 - 6 Sa 721/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Klose M. Lücke Kranzusch