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BAG·9 AZR 957/12·21.10.2014

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ein. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Aufgrund des Verzichts sind im Tenor keine weiteren Entscheidungsgründe enthalten.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt dazu, dass das angefochtene Urteil in Rechtskraft verbleibt.

2

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten der Revision zu tragen.

3

Erklären die Parteien nach § 313a Abs. 1 ZPO den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, kann das Revisionsgericht auf deren erneute Darstellung verzichten und den Tenor verkünden.

4

Aus dem pauschalen Tenor einer zurückgewiesenen Revision lassen sich ohne zusätzliche Entscheidungsgründe keine weitergehenden materiell-rechtlichen Feststellungen ableiten.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Koblenz, 18. Oktober 2011, Az: 8 Ca 1367/11, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 7. September 2012, Az: 6 Sa 719/11, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2012 - 6 Sa 719/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Brühler Krasshöfer Klose M. Lücke Kranzusch