BAG: Revision teilweise stattgegeben – Berücksichtigung des Zeitraums 1.1.2004–30.6.2011
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte Revision eingelegt; das BAG gab der Revision teilweise statt und wies die Revision des beklagten Landes zurück. Auf die Berufung der Klägerin wurde das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass der Zeitraum 1.1.2004 bis 30.6.2011 zu berücksichtigen ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Revision der Klägerin teilweise stattgegeben; Berufung führt zur Berücksichtigung des Zeitraums 1.1.2004–30.6.2011; das beklagte Land trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann teilweise stattgegeben werden, wenn das Revisionsgericht einzelne Punkte des angefochtenen Urteils aufhebt und insoweit abändert.
Ein Berufungsgericht bzw. das Revisionsgericht kann das erstinstanzliche Urteil durch Berufungserfolg dahingehend ändern, dass zusätzliche Zeiträume für die Anspruchsberechnung berücksichtigt werden.
Die Kosten des Rechtsstreits hat grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; die Entscheidung des Gerichts stützt sich dann auf die vorliegenden Feststellungen und die rechtliche Würdigung.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 26. Januar 2012, Az: 58 Ca 15278/11, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 9. August 2012, Az: 25 Sa 332/12 und 25 Sa 404/12, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. August 2012 - 25 Sa 332/12 und 25 Sa 404/12 - unter Zurück-weisung der Revision des beklagten Landes teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Januar 2012 - 58 Ca 15278/11 - mit der Maßgabe abgeändert, dass auch die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2011 zu berücksichtigen ist.
3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Klose Kranzusch M. Lücke