BAG: Teilaufhebung des LArbG-Urteils — Berücksichtigung des Zeitraums 1.1.2004–30.6.2011
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte Revision eingelegt; die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO. Das BAG hat die Revision der Klägerin teilweise stattgegeben und das Berufungsurteil dahin abgeändert, dass der Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2011 zu berücksichtigen ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
Ausgang: Revision der Klägerin teilweise stattgegeben; Berufungsurteil abgeändert, sodass der Zeitraum 1.1.2004–30.6.2011 zu berücksichtigen ist; Kosten dem Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO führt dazu, dass das Gericht seine Entscheidung im Tenor abgibt und auf ausführliche Darlegungen im Urteilstext verzichten kann.
Das Revisionsgericht kann ein Urteil der Vorinstanz teilweise aufheben und das Berufungsurteil dahingehend abändern, dass bestimmte Zeiträume für die streitgegenständlichen Ansprüche zu berücksichtigen sind.
Wird der Antragsteller in der Revisions- und/oder Berufungsinstanz in wesentlichen Teilen stattgegeben, kann das Gericht die Kosten des Rechtsstreits der unterliegenden Partei auferlegen.
Die zulässige Änderung eines Berufungsurteils kann sich auf die zeitliche Bemessung von Ansprüchen erstrecken, sofern die Entscheidungslage dies erfordert und der Tenor dies eindeutig regelt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 26. Januar 2012, Az: 58 Ca 15279/11, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 9. August 2012, Az: 25 Sa 333/12 und 25 Sa 405/12, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. August 2012 - 25 Sa 333/12 und 25 Sa 405/12 - unter Zurückweisung der Revision des beklagten Landes teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Januar 2012 - 58 Ca 15279/11 - mit der Maßgabe abgeändert, dass auch die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2011 zu berücksichtigen ist.
3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Klose Kranzusch M. Lücke