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BAG·9 AZR 755/12·15.10.2013

BAG: Revision des Landes gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (9 AZR 755/12)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg zurück und verurteilte das Land zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten nach § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das BAG bestätigte damit das erstinstanzliche Ergebnis ohne zusätzliche Tatsachendarstellung.

Ausgang: Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Land trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.

2

Die unterlegene Partei in einem Revisionsverfahren hat die Kosten der Revision zu tragen, sofern das Rechtsmittel zurückgewiesen wird.

3

Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsvortrag keine durchgreifenden Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung aufzeigt.

4

Das Bundesarbeitsgericht kann durch Tenorentscheidung die Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz bestätigen, wenn Sachverhalt und Entscheidungsgründe wegen Verzichts nicht erneut dargestellt werden.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Berlin, 7. Dezember 2011, Az: 56 Ca 10780/11, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 25. Mai 2012, Az: 8 Sa 50/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Mai 2012 - 8 Sa 50/12 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Brühler Krasshöfer Klose Kranzusch M. Lücke