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BAG·9 AZR 754/12·15.10.2013

BAG – Zurückweisung der Revision und Kostenentscheidung (§ 313a ZPO-Verzicht)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das BAG verpflichtete das beklagte Land, die Kosten der Revision zu tragen. Die Zurückweisung bestätigt damit das Urteil der Vorinstanz.

Ausgang: Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des LArbG als unbegründet abgewiesen; Beklagtes Land trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht weist einen solchen Verzicht in der Entscheidung aus.

2

Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht lässt das angefochtene Urteil der Vorinstanz in seiner rechtlichen Wirkung bestehen.

3

Die Kosten der Revision hat die unterlegene Partei zu tragen, sofern das Revisionsgericht keine abweichende Kostenverteilung anordnet.

4

Das Revisionsgericht weist eine Revision zurück, wenn es die Rügen für unbegründet hält und somit keinen Anlass sieht, das angefochtene Urteil aufzuheben oder zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Berlin, 15. Dezember 2011, Az: 59 Ca 10955/11, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 22. Juni 2012, Az: 8 Sa 362/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2012 - 8 Sa 362/12 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Brühler Krasshöfer Klose Kranzusch M. Lücke