BAG – Zurückweisung der Revision und Kostenentscheidung (§ 313a ZPO-Verzicht)
KI-Zusammenfassung
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das BAG verpflichtete das beklagte Land, die Kosten der Revision zu tragen. Die Zurückweisung bestätigt damit das Urteil der Vorinstanz.
Ausgang: Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des LArbG als unbegründet abgewiesen; Beklagtes Land trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht weist einen solchen Verzicht in der Entscheidung aus.
Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht lässt das angefochtene Urteil der Vorinstanz in seiner rechtlichen Wirkung bestehen.
Die Kosten der Revision hat die unterlegene Partei zu tragen, sofern das Revisionsgericht keine abweichende Kostenverteilung anordnet.
Das Revisionsgericht weist eine Revision zurück, wenn es die Rügen für unbegründet hält und somit keinen Anlass sieht, das angefochtene Urteil aufzuheben oder zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 15. Dezember 2011, Az: 59 Ca 10955/11, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 22. Juni 2012, Az: 8 Sa 362/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2012 - 8 Sa 362/12 - wird zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Klose Kranzusch M. Lücke