Feststellungsanspruch: zwei Ersatzurlaubstage 2014 und dauerhaft zwei zusätzliche Urlaubstage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr für 2014 noch zwei Ersatzurlaubstage zustehen und ihr jährlich zwei weitere Urlaubstage über 28 Tage hinaus zustehen. Das BAG hob das Urteil des LAG auf und änderte das Urteil des ArbG zu Gunsten der Klägerin. Es stellte die beiden verbleibenden Ersatzurlaubstage für 2014 sowie den dauerhaften Anspruch auf zwei Zusatztage jährlich fest. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Ausgang: Feststellungsantrag der Klägerin auf zwei Ersatzurlaubstage 2014 und jährlich zwei zusätzliche Urlaubstage über 28 Tage hinweg stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf noch nicht gewährten Ersatzurlaub aus einem bestimmten Urlaubsjahr kann durch Feststellungsurteil geltend gemacht und festgestellt werden.
Besteht aufgrund vertraglicher oder tariflicher Regelung ein Anspruch auf mehr als 28 Urlaubstage, sind diese darüber hinausgehenden Urlaubstage als dauerhafter Jahresanspruch anzuerkennen.
Die Feststellungsbefugnis erstreckt sich sowohl auf verbleibende Ersatzurlaubstage eines konkreten Urlaubsjahres als auch auf die Anerkennung künftig jährlich zu gewährender zusätzlicher Urlaubstage.
Bei Unterliegen im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind die Kosten des Rechtsstreits der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kiel, 19. März 2015, Az: 5 Ca 2124 a/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 13. Oktober 2015, Az: 1 Sa 130/15, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 13. Oktober 2015 - 1 Sa 130/15 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 19. März 2015 - 5 Ca 2124 a/14 - abgeändert.
3. Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Jahr 2014 noch zwei Urlaubstage als Ersatzurlaub zustehen und dass ihr über 28 Urlaubstage hinaus jährlich zwei weitere Urlaubstage zustehen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Zimmermann Krasshöfer Faltyn Matth. Dipper