Revision der Klägerin gegen LArbG Berlin‑Brandenburg zurückgewiesen (BAG, 9 AZR 666/13)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LArbG Berlin‑Brandenburg zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision bestätigt das Urteil der Vorinstanz in der Sache.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht wird im Urteilstext berücksichtigt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Brandenburg, 30. Oktober 2012, Az: 4 Ca 221/12, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 16. April 2013, Az: 16 Sa 2355/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. April 2013 - 16 Sa 2355/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Klose Faltyn Neumann-Redlin