Revision gegen LArbG-Urteil zurückgewiesen – BAG 9 AZR 665/13
KI-Zusammenfassung
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (16 Sa 1637/12) wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Klägerin wurde zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Weitere Entscheidungsgründe wurden nicht ausgeführt.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LArbG Berlin‑Brandenburg zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann eine gegen ein Landesarbeitsgerichts-Urteil gerichtete Revision zurückweisen.
Das Gericht kann in derselben Entscheidung eine Kostenentscheidung treffen und die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten der Revision verpflichten.
Parteien können nach § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies wird in der Entscheidung vermerkt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Brandenburg, 11. Juli 2012, Az: 3 Ca 247/12, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 16. April 2013, Az: 16 Sa 1637/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. April 2013 - 16 Sa 1637/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Klose Faltyn Neumann-Redlin