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BAG·9 AZR 661/14·12.04.2016

Berufung/Revision: Anspruch auf drei Tage Ersatzurlaub aus 2012 teilweise stattgegeben

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtUrlaubsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Ersatzurlaub für das Jahr 2012. Das BAG hob die Entscheidung des Hessischen LAG teilweise auf und änderte das Urteil des ArbG Gießen teilweise: Die Beklagte wird zur Gewährung von drei Tagen Ersatzurlaub für 2012 verurteilt. Die Gerichtskosten wurden anteilig verteilt; die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO).

Ausgang: Revision und Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Klägerin erhält drei Tage Ersatzurlaub aus 2012; Kosten anteilig verteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein durch Gericht festgestellter Anspruch auf Ersatzurlaub kann durch Urteil durchgesetzt und der Arbeitgeber zur Gewährung von Ersatzurlaub verurteilt werden.

2

Das Revisions- und Berufungsverfahren ermöglicht eine inhaltliche Überprüfung von Urlaubsansprüchen; das Revisionsgericht kann das Urteil der Vorinstanz teilweise aufheben und teilweise abändern.

3

Das Gericht kann die Kosten des Rechtsstreits nach dem Prozessausgang anteilig zwischen den Parteien verteilen.

4

Ein Anspruch auf Ersatzurlaub kann sich konkret auf einzelne Tage eines bestimmten Urlaubsjahres beziehen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Gießen, 22. März 2013, Az: 10 Ca 358/12, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 9. Mai 2014, Az: 3 Sa 685/13, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Mai 2014 - 3 Sa 685/13 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. März 2013 - 10 Ca 358/12 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Urlaub aus dem Jahr 2012 drei Tage Ersatzurlaub zu gewähren.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4 zu tragen, die Beklagte zu 1/4.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Brühler Klose Suckow Merte Spiekermann