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BAG·9 AZR 660/14·12.04.2016

Berufung/Revisionszug: Gewährung von Ersatzurlaub für 2012 (3 Tage)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtUrlaubsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Urlaub aus dem Jahr 2012. Das BAG hat die Revision der Klägerin teilweise stattgegeben und die Berufung teilweise stattgegeben; die Beklagte wird verurteilt, drei Tage Ersatzurlaub für 2012 zu gewähren. Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO). Die Kosten wurden anteilig verteilt (3/4 Klägerin, 1/4 Beklagte).

Ausgang: Revision und Berufung der Klägerin werden teilweise stattgegeben; Klägerin erhält drei Tage Ersatzurlaub für 2012, sonstige Anträge zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Ersatzurlaub für nicht gewährten Urlaub aus einem Vorjahr, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für Ersatzurlaub erfüllt sind.

2

Kann ein Anspruch auf Ersatzurlaub festgestellt werden, ist das Berufungs- oder Revisionsgericht zur materiellen Durchgestaltung der Leistungspflicht befugt.

3

Eine Revision kann zur teilweisen Aufhebung und Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung führen, soweit rechtliche Fehler die Entscheidung beeinflussen.

4

Bei teilweisem Erfolg im Rechtsstreit sind die Prozesskosten nach dem Umfang des Obsiegens anteilig zu verteilen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Gießen, 22. März 2013, Az: 10 Ca 361/12, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 9. Mai 2014, Az: 3 Sa 687/13, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Mai 2014 - 3 Sa 687/13 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. März 2013 - 10 Ca 361/12 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Urlaub aus dem Jahr 2012 drei Tage Ersatzurlaub zu gewähren.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4 zu tragen, die Beklagte zu 1/4.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Brühler Klose Suckow Merte Spiekermann