Berufung/Revisionszug: Gewährung von Ersatzurlaub für 2012 (3 Tage)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Urlaub aus dem Jahr 2012. Das BAG hat die Revision der Klägerin teilweise stattgegeben und die Berufung teilweise stattgegeben; die Beklagte wird verurteilt, drei Tage Ersatzurlaub für 2012 zu gewähren. Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO). Die Kosten wurden anteilig verteilt (3/4 Klägerin, 1/4 Beklagte).
Ausgang: Revision und Berufung der Klägerin werden teilweise stattgegeben; Klägerin erhält drei Tage Ersatzurlaub für 2012, sonstige Anträge zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Ersatzurlaub für nicht gewährten Urlaub aus einem Vorjahr, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für Ersatzurlaub erfüllt sind.
Kann ein Anspruch auf Ersatzurlaub festgestellt werden, ist das Berufungs- oder Revisionsgericht zur materiellen Durchgestaltung der Leistungspflicht befugt.
Eine Revision kann zur teilweisen Aufhebung und Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung führen, soweit rechtliche Fehler die Entscheidung beeinflussen.
Bei teilweisem Erfolg im Rechtsstreit sind die Prozesskosten nach dem Umfang des Obsiegens anteilig zu verteilen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gießen, 22. März 2013, Az: 10 Ca 361/12, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 9. Mai 2014, Az: 3 Sa 687/13, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Mai 2014 - 3 Sa 687/13 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. März 2013 - 10 Ca 361/12 - teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Urlaub aus dem Jahr 2012 drei Tage Ersatzurlaub zu gewähren.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4 zu tragen, die Beklagte zu 1/4.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Klose Suckow Merte Spiekermann