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BAG·9 AZR 612/14·15.12.2015

BAG: Revision erfolgreich – Berufung des Klägers zurückgewiesen (9 AZR 612/14)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrecht im ArbeitsprozessSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht hob auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg auf und wies zugleich die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurück. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Ausgang: Revision der Beklagten stattgegeben (Aufhebung des LAG-Urteils) und Berufung des Klägers zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten von Berufung und Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen, bleibt das erstinstanzliche Urteil in der Sache verbindlich bestehen.

2

Hebt das Revisionsgericht das Urteil der Vorinstanz auf, tritt die Rechtswirkung der aufgehobenen Entscheidung zurück; die Rechtslage ist durch das Revisionsurteil zu regeln.

3

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen, soweit das Gericht dies im Tenor festsetzt.

4

Parteien können auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt einen solchen Verzicht im Urteil und kann den Entscheidungsumfang entsprechend beschränken.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hamburg, 25. Juli 2013, Az: 23 Ca 3/13, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 17. April 2014, Az: 8 Sa 67/13, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 17. April 2014 - 8 Sa 67/13 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. Juli 2013 - 23 Ca 3/13 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Brühler Krasshöfer Klose Frank Merte