BAG-Urteil: Revision des beklagten Landes gegen LAG-Urteil zurückgewiesen, Kosten auferlegt
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 52/13) hat am 15.10.2013 die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Gericht hat dem beklagten Land die Kosten der Revision auferlegt.
Ausgang: Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Beklagtes Land trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dieser Verzicht wird im Urteil vermerkt.
Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht bedeutet, dass dieses keine für eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ausreichenden Rechtsfehler festgestellt hat.
Das Revisionsurteil kann in der Tenorformel zugleich über die Kostentragung im Revisionsverfahren entscheiden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 8. Februar 2012, Az: 21 Ca 15432/11, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 27. Juli 2012, Az: 22 Sa 531/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juli 2012 - 22 Sa 531/12 - wird zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Klose Kranzusch M. Lücke