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BAG·9 AZR 507/10·20.04.2012

Revision im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Verweis auf führendes Verfahren nach Verzicht

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger ließ Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts einlegen. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen; das Bundesarbeitsgericht nahm Bezug auf das führende Verfahren (9 AZR 504/10). Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien einen Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, kann das Bundesarbeitsgericht die Ausführungen eines führenden Verfahrens übernehmen, ohne den Sachverhalt erneut darzustellen.

2

Die wirksame Erklärung des Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gestützt auf § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO ermöglicht eine Verweisung auf eine führende Entscheidung.

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Ist die Revision in der Sache unbegründet, wird sie zurückgewiesen und der unterliegende Revisionsführer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

4

Die Zurückweisung einer Revision kann erfolgen, ohne dass das Gericht eigene entscheidungserhebliche Ausführungen wiederholt, sofern die Parteien den Verweis auf ein führendes Verfahren zugelassen haben.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Gießen, 8. Oktober 2009, Az: 1 Ca 255/09, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 11. Mai 2010, Az: 13 Sa 1986/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Mai 2010 - 13 Sa 1986/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Verfahren - 9 AZR 504/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

BrühlerKloseStarke
KrasshöferD. Wege