Revision im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Verweis auf führendes Verfahren nach Verzicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger ließ Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts einlegen. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen; das Bundesarbeitsgericht nahm Bezug auf das führende Verfahren (9 AZR 504/10). Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien einen Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, kann das Bundesarbeitsgericht die Ausführungen eines führenden Verfahrens übernehmen, ohne den Sachverhalt erneut darzustellen.
Die wirksame Erklärung des Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gestützt auf § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO ermöglicht eine Verweisung auf eine führende Entscheidung.
Ist die Revision in der Sache unbegründet, wird sie zurückgewiesen und der unterliegende Revisionsführer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Zurückweisung einer Revision kann erfolgen, ohne dass das Gericht eigene entscheidungserhebliche Ausführungen wiederholt, sofern die Parteien den Verweis auf ein führendes Verfahren zugelassen haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gießen, 8. Oktober 2009, Az: 1 Ca 255/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 11. Mai 2010, Az: 13 Sa 1986/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Mai 2010 - 13 Sa 1986/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Verfahren - 9 AZR 504/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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