Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verweis auf führende Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück; die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet und auf eine führende Entscheidung (9 AZR 504/10) verwiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können im Berufungs- oder Revisionsverfahren nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 ZPO auf die gesonderte Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Verweist die Partei auf eine als führend bezeichnete Entscheidung und werden Tatbestand und Gründe verzichtet, kann das Gericht die in der führenden Entscheidung entwickelten Feststellungen und Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall übertragen, soweit keine abweichenden Umstände vorgetragen werden.
Die Zurückweisung einer Revision führt zur Kostentragungspflicht des unterliegenden Revisionsführers.
Ist die Entscheidungserledigung durch Verweis auf eine führende Entscheidung möglich, bedarf es keiner weiteren ausführlichen Entscheidungsgründe in der Einzelausführung des Beschlusses.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gießen, 8. Oktober 2009, Az: 1 Ca 256/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 11. Mai 2010, Az: 13 Sa 1987/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Mai 2010 - 13 Sa 1987/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Verfahren - 9 AZR 504/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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