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BAG·9 AZR 505/10·20.04.2012

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verweis auf Leitentscheidung 9 AZR 504/10

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Die Parteien verzichteten unter Berufung auf das führende Verfahren 9 AZR 504/10 auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Entscheidung stützt sich auf die Bezugnahme auf die Leitentscheidung.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wenn sie sich auf ein führendes Verfahren beziehen.

2

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn keine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung der Vorinstanz vorliegt, die eine Aufhebung rechtfertigt.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen; die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Revisionsverfahrens.

4

Die Bezugnahme auf eine Leitentscheidung ermöglicht dem Gericht, ohne erneute vollständige Sachverhalts- und Begründungsaufnahme über gleichgelagerte Fälle zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Gießen, 8. Oktober 2009, Az: 1 Ca 260/09, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 11. Mai 2010, Az: 13 Sa 1990/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Mai 2010 - 13 Sa 1990/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Verfahren - 9 AZR 504/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

BrühlerKloseStarke
KrasshöferD. Wege