Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (Leitverfahren-Verweis)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und sprach der Klägerin die Kosten der Revision zu. Die Parteien hatten auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet und verwiesen auf das Leitverfahren 9 AZR 504/10 (§72 Abs.5 ArbGG iVm. §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 ZPO). Das BAG stützte seine Entscheidung auf das führende Verfahren.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision zurückweisen; die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können im Hinblick auf ein führendes Verfahren gemäß §72 Abs.5 ArbGG iVm. §555 Abs.1 Satz 1 und §313a Abs.1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Das Gericht darf sich bei Vorliegen eines solchen Verzichts auf die Begründung des Leitfalls stützen und die Entscheidung ohne erneute Wiedergabe des Tatbestands und der Entscheidungsgründe treffen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gießen, 8. Oktober 2009, Az: 1 Ca 259/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 11. Mai 2010, Az: 13 Sa 1989/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Mai 2010 - 13 Sa 1989/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Verfahren - 9 AZR 504/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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