Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Bezug auf führenden Senatsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts eingelegt. Die Parteien verzichteten gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S.1, § 313a Abs.1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe und verwiesen auf ein führendes Verfahren (9 AZR 504/10). Das BAG wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Entscheidung stützt sich auf die Bezugnahme auf den führenden Senatsbeschluss.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich in diesem Fall auf einen führenden Fall beziehen.
Erfolgt die Zurückweisung einer Revision, hat die unterliegende Partei die Kosten der Revision zu tragen.
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision mithin zurückweisen, wenn die maßgeblichen Rechtsfragen durch einen bereits entschiedenen führenden Senatsbeschluss bestimmt sind und die Parteien auf eine gesonderte Darlegung der Gründe verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gießen, 8. Oktober 2009, Az: 1 Ca 257/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 11. Mai 2010, Az: 13 Sa 1988/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Mai 2010 - 13 Sa 1988/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Verfahren - 9 AZR 504/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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