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BAG·9 AZR 501/10·20.04.2012

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das BAG nahm Bezug auf das führende Verfahren 9 AZR 504/10 (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 ZPO).

Ausgang: Revision des Klägers gegen das LAG-Urteil als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die gesonderte Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, sodass das Gericht auf die Ausführungen eines führenden Verfahrens Bezug nimmt.

2

Bei gleichgelagerten Verfahren kann das Gericht die Entscheidungsgründe eines führenden Verfahrens auf weitere Verfahren übertragen, wenn die Parteien auf eigene Darstellungen verzichten.

3

Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Rechtsmittels: Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.

4

Die Revision ist zurückzuweisen, soweit das Revisionsgericht keine durchgreifenden Rechtsfehler in den Entscheidungen der Vorinstanzen feststellt.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Gießen, 8. Oktober 2009, Az: 1 Ca 253/09, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 11. Mai 2010, Az: 13 Sa 1985/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Mai 2010 - 13 Sa 1985/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Verfahren - 9 AZR 504/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

BrühlerKloseStarke
KrasshöferD. Wege