Revision zurückgewiesen nach Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das BAG wies die Revision zurück und verhängte die Kosten der Revision dem Kläger. Die Parteien hatten auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet; das Gericht entschied unter Bezug auf ein führendes Verfahren (9 AZR 504/10).
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht darf sich auf ein als führend bezeichnetes Verfahren beziehen.
Hat der Prozessbeteiligte die Revision nicht begründet oder ist sie in der Sache nicht durchgreifend, kann die Revision zurückgewiesen werden; die unterlegene Partei trägt grundsätzlich die Kosten der Revision.
Die Übernahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen eines führenden Verfahrens durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verzicht vorliegen und keine prozessualen Hindernisse entgegenstehen.
Erfolgt die Entscheidung ohne erneute ausführliche Sachaufklärung aufgrund eines wirksamen Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, ist dies für die Rückweisung der Revision ausreichend, sofern die Bezugnahme auf das führende Verfahren eine tragfähige Grundlage bietet.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gießen, 8. Oktober 2009, Az: 1 Ca 252/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 11. Mai 2010, Az: 13 Sa 1984/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Mai 2010 - 13 Sa 1984/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Verfahren - 9 AZR 504/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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