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BAG·9 AZR 485/18·23.07.2019

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Parteien verzichten auf Tatbestand (§313a ZPO)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb das Urteil nur den Tenor enthält. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Düsseldorf zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzicht der Prozessparteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO bewirkt, dass das veröffentlichte Urteil auf den Tenor beschränkt sein kann.

2

Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht hat grundsätzlich zur Folge, dass die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen hat.

3

Ein Verzicht nach § 313a ZPO berührt nicht die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels durch das Revisionsgericht.

4

Das Unterlassen der Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen entbindet das Revisionsgericht nicht von der Verpflichtung, das Ergebnis und die Kostenentscheidung im Tenor zu treffen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Wesel, 28. Februar 2018, Az: 6 Ca 2258/17, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 24. August 2018, Az: 6 Sa 274/18, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. August 2018 - 6 Sa 274/18 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Kiel Weber Heinkel Lipphaus Ropertz