Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Parteien verzichten auf Tatbestand (§313a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb das Urteil nur den Tenor enthält. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Düsseldorf zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht der Prozessparteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO bewirkt, dass das veröffentlichte Urteil auf den Tenor beschränkt sein kann.
Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht hat grundsätzlich zur Folge, dass die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen hat.
Ein Verzicht nach § 313a ZPO berührt nicht die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels durch das Revisionsgericht.
Das Unterlassen der Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen entbindet das Revisionsgericht nicht von der Verpflichtung, das Ergebnis und die Kostenentscheidung im Tenor zu treffen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Wesel, 28. Februar 2018, Az: 6 Ca 2258/17, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 24. August 2018, Az: 6 Sa 274/18, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. August 2018 - 6 Sa 274/18 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Kiel Weber Heinkel Lipphaus Ropertz