Themis
Anmelden
BAG·9 AZR 400/13·15.10.2013

Revision des beklagten Landes gegen LAG-Urteil zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessrecht (Arbeitsgerichtsbarkeit)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das beklagte Land legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und dem beklagten Land die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen; der Entscheidungstext enthält daher nur den Tenor und den Vermerk über den Verzicht.

Ausgang: Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des LAG Berlin‑Brandenburg wird zurückgewiesen; das Land trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt den Verzicht in der Entscheidung und kann die Ausführungen entfallen lassen.

2

Die Zurückweisung einer Revision durch das Revisionsgericht führt dazu, dass die Revision als unbegründet abgewiesen wird; die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.

3

Die Anordnung des Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe berührt nicht die formelle Wirksamkeit der Entscheidung und steht der Entscheidung über das Rechtsmittel nicht entgegen.

4

Die Kostenentscheidung des Gerichts richtet sich nach dem Ausgang des Revisionsverfahrens; bei Zurückweisung sind die Kosten der Revision grundsätzlich dem Revisionsführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Berlin, 12. Juni 2012, Az: 50 Ca 11294/11, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 20. Februar 2013, Az: 4 Sa 1584/12 und 4 Sa 1712/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Februar 2013 - 4 Sa 1584/12 und 4 Sa 1712/12 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Brühler Krasshöfer Klose Kranzusch M. Lücke