BAG: Revision teilweise stattgegeben – Zeitraum 1.1.2004–30.6.2011 zu berücksichtigen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts; das Bundesarbeitsgericht gab der Revision teilweise statt und wies die Revision des beklagten Landes zurück. In der Berufung wurde das Urteil des Arbeitsgerichts dahin abgeändert, dass die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 30.6.2011 zu berücksichtigen ist. Die Kosten trägt das beklagte Land. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO).
Ausgang: Revision der Klägerin teilweise stattgegeben; Arbeitsgerichts-Urteil abgeändert, Zeitraum 1.1.2004–30.6.2011 zu berücksichtigen; Beklagtes Land trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann eine Revision teilweise stattgeben und das angefochtene Urteil in den entsprechenden Punkten aufheben oder abändern.
Zeiträume, die für die Bemessung von Ansprüchen im Arbeitsverhältnis erheblich sind, sind vom Tatgericht in den Urteilsspruch einzubeziehen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt regelmäßig die unterliegende Partei, sofern das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Parteien können nach § 313a ZPO auf die Angabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 12. Juni 2012, Az: 50 Ca 11291/11, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 20. Februar 2013, Az: 4 Sa 1582/12 und 4 Sa 1711/12, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Februar 2013 - 4 Sa 1582/12 und 4 Sa 1711/12 - unter Zurückweisung der Revision des beklagten Landes teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juni 2012 - 50 Ca 11291/11 - mit der Maßgabe abgeändert, dass auch die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2011 zu berücksichtigen ist.
3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Klose Kranzusch M. Lücke