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BAG·9 AZR 391/16·14.02.2017

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Klägerin trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien haben auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet, sodass der Tenor die Entscheidung prägt.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Revision vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, trägt der Revisionsführer grundsätzlich die Kosten der Revision.

2

Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Rechtsmittels; die unterliegende Partei ist kostentragungspflichtig, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.

3

Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dieser Verzicht wird in der Entscheidung vermerkt.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Neunkirchen, 23. April 2015, Az: 3 Ca 1036/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Saarland, 2. März 2016, Az: 1 Sa 58/15, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 2. März 2016 - 1 Sa 58/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Brühler Krasshöfer Zimmermann Frank Neumann-Redlin