Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Klägerin trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien haben auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet, sodass der Tenor die Entscheidung prägt.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Revision vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, trägt der Revisionsführer grundsätzlich die Kosten der Revision.
Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Rechtsmittels; die unterliegende Partei ist kostentragungspflichtig, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dieser Verzicht wird in der Entscheidung vermerkt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Neunkirchen, 23. April 2015, Az: 3 Ca 1036/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Saarland, 2. März 2016, Az: 1 Sa 58/15, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 2. März 2016 - 1 Sa 58/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Zimmermann Frank Neumann-Redlin