Revision gegen Urteil des LAG Saarland zurückgewiesen (9 AZR 390/16)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland ein. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück und entscheidet, dass der Kläger die Kosten der Revision zu tragen hat. Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Das Gericht hat keine für eine Revisionszulassung oder -stattgabe tragenden Rechtsfehler festgestellt.
Ausgang: Revision des Klägers durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht weist die Revision zurück, wenn es in der angefochtenen Entscheidung keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennt, die eine Aufhebung oder Abänderung rechtfertigen.
Derjenige, dessen Revision zurückgewiesen wird, trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; die Kostenverteilung folgt dem prozessualen Ergebnis.
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht ist im Urteil zu vermerken.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Zurückweisung der Revision erfolgt durch Urteil und enthält zugleich die Kostenentscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Neunkirchen, 23. April 2015, Az: 3 Ca 1035/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Saarland, 2. März 2016, Az: 1 Sa 57/15, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 2. März 2016 - 1 Sa 57/15 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Zimmermann Frank Neumann-Redlin