BAG-Urteil 9 AZR 389/16: Revision zurückgewiesen, Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen, da es keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler der Vorinstanzen feststellt. Die Parteien verzichteten gemäß §313a Abs.1 ZPO auf Abdruck von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler der Vorinstanzen feststellt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen; wird die Revision zurückgewiesen, trifft die Kostenlast den Revisionsführer.
Parteien können gemäß §313a Abs.1 ZPO auf den Abdruck von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein entsprechender Vermerk ist im Urteil aufzunehmen.
Die Zurückweisung der Revision erfordert keinen umfangreichen Abdruck der Entscheidungsgründe in der veröffentlichten Fassung, soweit die Parteien nach §313a ZPO auf deren Veröffentlichung verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Neunkirchen, 23. April 2015, Az: 3 Ca 1033/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Saarland, 2. März 2016, Az: 1 Sa 55/15, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 2. März 2016 - 1 Sa 55/15 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Zimmermann Frank Neumann-Redlin