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BAG·9 AZR 388/16·14.02.2017

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Weitere inhaltliche Begründungen sind im Tenor nicht enthalten.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Saarland zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn sie sich in der Sache als unbegründet erweist.

2

Die Kosten eines erfolglosen Revisionsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht nichts anderes anordnet.

3

Die Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die nähere Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies wird im Tenor der Entscheidung vermerkt.

4

Ein Tenor, der die Zurückweisung der Revision und die Kostenfolge enthält, genügt, wenn die Parteien auf die Ausführungen zu Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Neunkirchen, 23. April 2015, Az: 3 Ca 1032/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Saarland, 2. März 2016, Az: 1 Sa 54/15, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 2. März 2016 - 1 Sa 54/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Brühler Krasshöfer Zimmermann Frank Neumann-Redlin