Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Weitere inhaltliche Begründungen sind im Tenor nicht enthalten.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Saarland zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn sie sich in der Sache als unbegründet erweist.
Die Kosten eines erfolglosen Revisionsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht nichts anderes anordnet.
Die Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die nähere Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies wird im Tenor der Entscheidung vermerkt.
Ein Tenor, der die Zurückweisung der Revision und die Kostenfolge enthält, genügt, wenn die Parteien auf die Ausführungen zu Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Neunkirchen, 23. April 2015, Az: 3 Ca 1032/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Saarland, 2. März 2016, Az: 1 Sa 54/15, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 2. März 2016 - 1 Sa 54/15 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Zimmermann Frank Neumann-Redlin