Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten der Revision
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a ZPO verzichtet. Die Revision wurde als unbegründet erachtet.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Saarland zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurückweisung der Revision trägt der Revisionskläger die Kosten der Revision, soweit keine abweichende Kostenentscheidung zu treffen ist.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt den Verzicht und entscheidet auf Grundlage der Aktenlage.
Das Revisionsgericht weist eine Revision zurück, wenn die vorgelegten Rechtsmittelrügen keine durchgreifenden Rechtsfehler in den angegriffenen Entscheidungen aufzeigen.
Die Kostenentscheidung ist Bestandteil des Urteils und folgt regelmäßig dem prozessualen Unterliegen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Neunkirchen, 23. April 2015, Az: 3 Ca 1030/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Saarland, 2. März 2016, Az: 1 Sa 53/15, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 2. März 2016 - 1 Sa 53/15 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler Krasshöfer Zimmermann Frank Neumann-Redlin