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BAG·9 AZR 338/10·18.10.2011

Anerkenntnisurteil - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte hat den klagegegenständlichen Anspruch anerkannt; daraufhin erließ das BAG ein Anerkenntnisurteil und hob das Urteil des LAG auf. Das Berufungsgericht wurde insoweit abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 9.203,00 € zzgl. Zinsen seit 1.12.2008 verurteilt. Von Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde gemäß § 313b Abs.1 ZPO abgesehen.

Ausgang: Berufung des Klägers erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von 9.203,00 € nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erkennt die beklagte Partei den geltend gemachten Anspruch an, kann das Gericht ein Anerkenntnisurteil erlassen.

2

Bei Anerkenntnis kann das Gericht gemäß § 313b Abs.1 Satz1 ZPO auf die Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe verzichten.

3

Durch ein Anerkenntnisurteil wird der Anspruch festgestellt und die beklagte Partei zur Leistung sowie regelmäßig zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

4

Vorinstanzliche Entscheidungen können durch Revision oder Berufung aufgehoben bzw. abgeändert werden, wenn das höhere Gericht den Anspruch mangels durchgreifender Einwendungen als begründet ansieht.

Relevante Normen
§ 307 ZPO§ 313b Abs 1 S 1 ZPO§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Augsburg, 18. November 2009, Az: 10 Ca 4151/08, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 30. März 2010, Az: 6 Sa 1199/09, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. März 2010 - 6 Sa 1199/09 - aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18. November 2009 - 10 Ca 4151/08 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Bruttobetrag iHv. 9.203,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Sonstlt

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.

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