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BAG·9 AZR 3/13·15.10.2013

BAG: Revision des beklagten Landes gegen LAG-Urteil zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrecht (Revisionsverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des beklagten Landes gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Abdruck von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Gericht bestätigte damit das vorinstanzliche Urteil und sprach dem Kläger keine weiteren Kosten zu; das Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Ausgang: Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des LAG Berlin‑Brandenburg als unbegründet abgewiesen; das Land trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können nach § 313a Abs. 1 ZPO auf den Abdruck von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.

2

Wird eine Revision durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, bleibt das angefochtene Urteil der Vorinstanz bestehen und erlangt Bestätigung.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung folgt aus dem Ausgang des Rechtsmittels.

4

Die Zurückweisung einer Revision kann ohne erneute Bezugnahme auf den vollständigen Tatbestand erfolgen, wenn die Parteien auf dessen Abdruck verzichtet haben.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Berlin, 2. Mai 2012, Az: 56 Ca 11297/11, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 22. November 2012, Az: 25 Sa 1258/12 und 25 Sa 1396/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2012 - 25 Sa 1258/12 und 25 Sa 1396/12 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Brühler Krasshöfer Klose Kranzusch M. Lücke