Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen mit Tenorergänzung und Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und ergänzte den Tenor dahingehend, dass im Übrigen die Klage abgewiesen wird. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO).
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision; Tenor ergänzt (Im Übrigen wird die Klage abgewiesen).
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann die Revision zurückweisen und den Tenor des angefochtenen Urteils ergänzen, soweit dies zur abschließenden Regelung des Rechtsstreits erforderlich ist.
Die Kosten der Revision trägt die unterlegene Partei, wenn die Revision keinen Erfolg hat.
Ein Vermerk, dass die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, ist zulässig und wird nach § 313a ZPO in der Entscheidung aufgenommen.
Das Revisionsurteil kann in der Tenorierung ausdrücklich feststellen, dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird, wenn dies dem Ergebnis entspricht.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Dresden, 24. April 2019, Az: 11 Ca 2389/18, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 28. Januar 2020, Az: 3 Sa 251/19, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Januar 2020 - 3 Sa 251/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Nr. 1 des Urteilstenors am Ende wie folgt ergänzt wird: „Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Kiel Weber Suckow Leitner M. Lücke