Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Klage im Übrigen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und ergänzte den Tenor dahingehend, dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten nach § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen; Beklagte trägt Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision zurückweisen und den Tenor der Vorinstanz ergänzen, um die Hauptsacheentscheidung (z. B. die Abweisung der Klage) klarzustellen.
Trägt die Revision keinen Erfolg, hat die unterliegende Partei die Kosten der Revision zu tragen.
Ein von den Parteien erklärter Verzicht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO ermöglicht dem Gericht, auf deren Wiedergabe im Urteil zu verzichten.
Die Zurückweisung der Revision kann ohne weitergehende Abänderung der entscheidenden Feststellungen erfolgen, soweit durch eine Tenorergänzung die Rechtsfolge eindeutig festgestellt wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Dresden, 21. März 2019, Az: 5 Ca 2312/18, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 28. Januar 2020, Az: 3 Sa 212/19, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Januar 2020 - 3 Sa 212/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Nr. 1 des Urteilstenors am Ende wie folgt ergänzt wird: „Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Kiel Weber Suckow Leitner M. Lücke