Urlaubsabgeltung - Anerkenntnisurteil - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte Abgeltung von Urlaub geltend; die Beklagte hat den Anspruch in Höhe von 7.463,07 € brutto anerkannt. Das BAG gab die Revision der Klägerin teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags; das Urteil des LAG wurde insoweit aufgehoben. Von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde gemäß §313b Abs.1 ZPO abgesehen. Die Kosten wurden anteilig nach dem jeweiligen Obsiegen verteilt.
Ausgang: Revision der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 7.463,07 € brutto verurteilt, übrige Berufung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnisurteil kann ergehen, wenn die beklagte Partei den geltend gemachten Anspruch anerkennt und das Gericht hierauf die begehrte Leistung zuspricht.
Nach § 313b Abs. 1 ZPO kann das Gericht bei Anerkenntnis des Anspruchs von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.
Die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits richtet sich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen; bei Rücknahme von Anträgen und unterschiedlichem Erfolg in den Instanzen sind diese Umstände bei der Kostenbemessung zu berücksichtigen (§ 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO).
Erreichen die Parteien in der Revisionsinstanz ein Gleichstand des Obsiegens, kann das Gericht die Kosten der Revisionsinstanz gegeneinander aufheben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hamburg, 1. November 2023, Az: 17 Ca 275/22, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 11. Juni 2024, Az: 3 SLa 2/24, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2024 - 3 SLa 2/24 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. November 2023 - 17 Ca 275/22 - abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich eines Betrages iHv. 7.463,07 Euro brutto abgewiesen hat.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag iHv. 7.463,07 Euro brutto zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Berufung gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. November 2023 - 17 Ca 275/22 - zurückgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Klägerin ein Drittel zu tragen, die Beklagte zwei Drittel. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz hat die Klägerin ein Fünftel zu tragen, die Beklagte vier Fünftel. Die Kosten des Rechtsstreits in dritter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Sonstlt
I. Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat den gegen sie geltend gemachten Anspruch auf Abgeltung von Urlaub iHv. 7.463,07 Euro brutto anerkannt. Nachdem die Klägerin die Revision im Übrigen zurückgenommen hat, war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits waren auf die Parteien entsprechend ihrem anteiligen Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (§ 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dabei war zu berücksichtigten, dass die Klägerin die Klage in erster Instanz bezüglich der Anträge zu 2. und zu 5. zurückgenommen hat. Hinsichtlich der Anträge zu 1., 3. und 4. hat die Klägerin in zweiter Instanz obsiegt, ohne dass die Anträge Gegenstand der Revision gewesen sind. In der Revision haben beide Parteien zu gleichen Teilen obsiegt.
Kiel Zimmermann Suckow