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BAG·9 AZM 9/19·31.07.2019

Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 2 ArbGG - Vertretungszwang

ArbeitsrechtArbeitsprozessrechtRechtsmittelverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte selbst eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde ein. Das Bundesarbeitsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach §77 Satz 2 iVm §72a ArbGG gemäß §11 Abs.4 ArbGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten zu erfolgen haben. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil Einlegung und Begründung nicht durch zugelassenen Prozessbevollmächtigten erfolgten; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem Bundesarbeitsgericht muss sich eine Partei durch einen nach § 11 Abs. 4 ArbGG befugten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 2 iVm § 72a ArbGG ist nur wirksam eingelegt und begründet, wenn sowohl Einlegung als auch Begründung durch einen solchen bevollmächtigten Vertreter erfolgen.

3

Eine Ausnahme vom Vertretungszwang für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist nicht vorgesehen; § 77 Satz 2 ArbGG verweist auf die Regelungen des § 72a ArbGG einschließlich des Vertretungszwangs.

4

Ist die Nichtzulassungsbeschwerde formell nicht ordnungsgemäß vertreten, ist sie unzulässig und wird als verworfen.

5

Die Kosten der erfolglosen Beschwerde trägt der Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 77 S 2 ArbGG§ 11 Abs 4 S 1 ArbGG§ 72a ArbGG§ 77 Satz 2 ArbGG§ 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG§ 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hamburg, 12. November 2018, Az: 29 Ca 216/18, Versäumnisurteil

vorgehend ArbG Hamburg, 18. Dezember 2018, Az: 29 Ca 216/18, Beschluss

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 18. Februar 2019, Az: 4 Sa 5/19, Beschluss

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2019 - 4 Sa 5/19 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 77 Satz 2, § 72a ArbGG).

2

1. Nach § 77 Satz 2, § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses einzulegen. Ihre Einlegung muss - ebenso wie ihre Begründung - durch einen Rechtsanwalt oder einen der anderen in § 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten Bevollmächtigten erfolgen.

3

a) Vor dem Bundesarbeitsgericht muss sich eine Partei gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies können nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG Rechtsanwälte oder die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten sein (vgl. BAG 2. Oktober 2018 - 5 AZR 376/17 - Rn. 41, BAGE 163, 326).

4

b) Die Notwendigkeit der Vertretung erfasst auch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 2 ArbGG (vgl. GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 11 Rn. 122). Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 ArbGG ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen. § 77 Satz 2 ArbGG verweist auf § 72a ArbGG. Damit gelten für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung verwirft, ohne die Revisionsbeschwerde zuzulassen, dieselben Regelungen wie für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG. Dazu gehört auch der Vertretungszwang bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde (vgl. BAG 18. August 2015 - 7 ABN 32/15 - Rn. 5 ff., BAGE 152, 209; 20. September 2011 - 9 AZN 582/11 - Rn. 5).

5

2. Danach ist Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers nicht ordnungsgemäß eingelegt und deshalb unzulässig.

6

II. Der Senat sieht nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG von einer weiteren Begründung ab.

7

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen.

KielWeber
Pulz